Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt, um den Aufhebungsbeschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in Geld bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,--übersteigt.
Text
Begründung
Der Beklagte hat den Kläger in einem Rechtsstreit gegen die V***
vertreten. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die völlige Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht erkannt und ihn darüber nicht belehrt zu haben. Er begehrt den Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens von S 127.746,22 s.A. Mit dem Leistungsbegehren verband der Kläger ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht oder nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 256 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht, hat sich die Prüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof überdies auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken (RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108; 1 Ob 666/86; 6 Ob 707/87; 4 Ob 529/88 uva).
Im vorliegenden Fall besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. Das Leistungsbegehren übersteigt zwar den Schwellwert von S 15.000,--, sodaß insoweit ein Ausspruch entbehrlich war; im Sinne der obigen Darlegungen wäre jedoch auszusprechen gewesen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Fehlen dieses Ausspruches stellt einen verbesserungsfähigen Mangel dar.
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