Spruch:
Keinem der beiden Revisionsrekurse wird Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsrekurses des Antragsgegners sind weitere Verfahrenskosten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Kosten für ihren Revisionsrekurs ON 34 und des Antragsgegners für die von ihm erstattete Revisionsrekursbeantwortung ON 37 wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die am 13. November 1954 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 10. Jänner 1985 rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung im Betrage von S 1,500.000,-- für die dem Antragsgegner allein gehörige, während der Ehe gemeinsam angeschaffte Liegenschaft EZ 682 KG Hinterbrühl, deren Schätzwert S 3,5 Mio. betrage. Das übrige eheliche Gebrauchsvermögen sei bereits einvernehmlich aufgeteilt worden. Der Antragsgegner beantragt die Abweisung dieses Antrages. Die Liegenschaft unterliege nicht der Aufteilung, da sie nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört habe und ihr Kauf aus Eigenmitteln des Antragsgegners unter Mithilfe der zweiten Ehegattin des Antragsgegners finanziert worden sei, wogegen die Antragstellerin zur Finanzierung nichts beigetragen habe. Der von der Antragstellerin behauptete Wert der Liegenschaft sei überhöht. Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 430.000,-- zu leisten.
Es traf folgende Feststellungen:
Die Antragstellerin war am Beginn ihrer Ehe mit dem Antragsgegner im Baubüro ihres Schwiegervaters berufstätig, wobei sie mit ca. S 1.200,-- ein geringeres Einkommen als ihr Ehegatte bezog, aber den Haushalt allein betreute. Nach der Geburt des älteren Sohnes Hubert im Jahre 1960 verblieb die Antragstellerin im Einvernehmen mit dem Antragsgegner im Haushalt. Bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestritt nun der Antragsgegner den gesamten Familienunterhalt allein. Die Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin waren ausreichend, gestatteten es ihr aber nicht, Ersparnisse anzusammeln. Ein Teil der gemeinsamen Wohnungseinrichtung wurde von den Eltern der Antragstellerin finanziert.
Mit Kaufvertrag vom 18. September 1960 erwarb der Antragsgegner von seiner Mutter die Liegenschaft EZ 682 KG Hinterbrühl samt Mobiliar um einen Betrag von S 90.000,--. Er wurde als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen. Es handelt sich dabei um ein 1902 erbautes Wohnhaus, Baufläche 109 m 2 , samt einem 537 m 2 großen Garten, in Hinterbrühl, Kröpfelsteigstraße 36. Das Haus diente zunächst den Eltern, nach dem Tod des Vaters im Jahre 1962 nur mehr der Mutter des Antragsgegners als Wohnung; die Parteien verkehrten dort ausschließlich als Besucher. Der Antragsgegner beabsichtigte, daß die Liegenschaft nach seinem Tode seinem jüngeren, 1963 geborenen Sohn Bernhard zufallen solle; die Antragstellerin hat dies zur Kenntnis genommen.
Zur Finanzierung der Liegenschaft nahm der Antragsgegner zunächst einen Personalkredit auf, den er 1962 auf einen Rahmenkredit über S 150.000,-- bei der V*** S***
umschuldete. Davon stellte er S 32.000,-- seinem Vater zur Verfügung. In der Folge wurden durch Ausdehnung des Kreditrahmens auf S 450.000,-- auch Anschaffungen für die Familie getätigt, wie z. B. Tonbandgeräte, akustische Einrichtungen, Mopeds für beide Söhne usw., sowie eine einmalige Unterhaltsvorauszahlung an die Mutter der außerehelichen Tochter des Antragstellers, Eva S***, in der Höhe von S 36.000,-- geleistet.
Im Jahre 1979 starb die Mutter des Antragsgegners. Dieser verließ im Mai desselben Jahres die eheliche Gemeinschaft mit der Antragstellerin, um mit seiner nunmehrigen zweiten Gattin Erika in das inzwischen sanierungsbedürftige Haus in der Hinterbrühl zu ziehen, das er seither bewohnt. Durch weitere Ausschöpfung des Rahmenkredites investierte er insgesamt S 220.000,-- in das Haus. Die Kreditsumme einschließlich der fälligen Zinsen wuchs bis Sommer 1980 auf S 600.000,-- an. Erst ab diesem Zeitpunkt leistete der Antragsgegner aus Mitteln der Erika M*** monatliche Rückzahlungen in der Höhe von S 10.000,--, so daß im Juni 1985 nur mehr S 69.515,10 aushafteten.
Beim Auszug des Antragsgegners aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin wurde die gesamte Wohnungseinrichtung einvernehmlich zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei mit Ausnahme eines Klaviers und zweier Bücherkästen alles der Antragstellerin verblieb.
Zwischen 1980 und 1983 wendete die Mutter der Antragstellerin ihrer Tochter Geldbeträge in der Gesamthöhe von S 500.000,-- zu, die diese ihrem älteren Sohn Hubert zur Finanzierung seines Hausbaues weitergab. Daneben schenkte ihm die Antragstellerin aus eigenen Mitteln Einrichtungsgegenstände im Wert von ca. S 15.000,--. Über darüber hinausgehende Ersparnisse verfügte die Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner hat als Richter im Ruhestand einen Monatsbezug von S 21.000,-- netto 14 x jährlich. Hievon hat er an Unterhalt S 7.000,-- für die Antragstellerin und S 1.800,-- für Eva S*** zu bezahlen. Seine zweite Gattin Erika M*** ist als Sekretärin berufstätig. Die Antragstellerin verfügt neben den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners über kein eigenes Einkommen. Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 682 KG Hinterbrühl beträgt ohne die getätigten Investitionen derzeit ca. S 1,500.000,--. Die Wertermittlung erfolgte durch Aufwertung des Verkehrswertes von Mai 1979, der S 1,085.000,-- betrug.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die gegenständliche Liegenschaft gehöre als Wertanlage i.S. des § 81 Abs 3 EheG zu den ehelichen Ersparnissen. Der Umstand, daß die Antragstellerin keinen "direkten" Beitrag zum Erwerb der Liegenschaft geleistet habe, ändere daran nichts, da nicht nur gemeinsam angeschaffte Wertanlagen als eheliche Ersparnisse zu gelten hätten. Die Art der Finanzierung sei für die Einbeziehung eines Vermögensgegenstandes in die Verteilungsmasse nicht relevant. Ein aufgenommener Kredit sei vielmehr als mit den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehende Schuld gemäß § 81 Abs 1 EheG zu veranschlagen. Eine der im § 82 Abs 1 EheG genannten Ausnahmen sei nicht gegeben. Mit Rücksicht auf den Verkehrswert der Liegenschaft und die Umstände bei ihrem Erwerb, sowie unter Bedachtnahme auf die in § 83 Abs 1 EheG genannten Aufteilungsgrundsätze und die bereits vorgenommene Aufteilung sei es angemessen, die Aufteilung hinsichtlich der vorgenannten Liegenschaft im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Antragsgegners vorzunehmen und dementsprechend dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 430.000,-- aufzuerlegen.
Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht teilte die Meinung des Erstgerichtes, daß die Liegenschaft zu den ehelichen Ersparnissen gehöre und daher in die Aufteilung einzubeziehen sei. Die Sache sei jedoch noch nicht spruchreif, weil der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erwerbes durch den Antragsgegner nicht erhoben worden sei. Nach dem relativ geringen Kaufpreis sei es denkbar, daß der Wert der Liegenschaft zum Kaufzeitpunkt wesentlich über dem Kaufpreis gelegen sei und daß eine gemischte Schenkung vorliege. Zu prüfen sei auch, welche Werte den Parteien bei der bereits vorgenommenen Aufteilung zugekommen seien. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung habe sich in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Dabei seien auch die zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft bestandenen Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen.
Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfen beide Parteien mit Revisionsrekurs. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, daß das Rekursgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über den Wert der Liegenschaft als entbehrlich bezeichnet hat und beantragt überdies, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Verhältnis 1 : 1 vorzunehmen. Der Antragsgegner macht neuerlich geltend, daß die Liegenschaft nicht zu den ehelichen Ersparnissen gehöre und daher der Aufteilung nicht unterliege, so daß der Antrag, ihm eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, abzuweisen sei.
Rechtliche Beurteilung
Keiner der beiden Revisionsrekurse ist berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Nach § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Nach § 81 Abs 2 EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, wobei hiezu auch der Hausrat und die Ehewohnung gehören. Eheliche Ersparnisse hingegen sind nach § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
Da die vom Antragsgegner während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbene Liegenschaft in Hinterbrühl nicht dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat, gehört sie zweifellos nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Der Oberste Gerichtshof teilt jedoch die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Liegenschaft den ehelichen Ersparnissen zuzuzählen ist.
Ersparnisse unterliegen der Aufteilung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt worden sind. Damit scheiden nur jene Ersparnisse aus der Aufteilungsmasse aus, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt hat (916 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XIV. GP, S 13). Nicht nur durch gemeinsame Tätigkeit geschaffenes Vermögen soll der Aufteilung unterliegen; der Aufteilung unterliegt vielmehr die eheliche Errungenschaft. Es soll das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Zurückhaltung (Konsumverzicht) ist nicht entscheidend (SZ 55/163, SZ 56/42).
Der Umstand, daß der Antragsgegner den Kaufpreis der Liegenschaft von S 90.000,-- durch Aufnahme eines Kredites finanziert hat, benimmt der gegenständlichen Liegenschaft nicht die Zugehörigkeit zu den ehelichen Ersparnissen. Nach § 81 Abs 1 EheG sind vielmehr bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen in einem solchen inneren Zusammenhang (EFSlg. 46.336, Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu den §§ 81, 82 EheG). Der Umstand, daß der vom Antragsgegner zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommene Kredit zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft der Parteien noch nicht zurückgezahlt war, vermag an dieser Regelung nichts zu ändern, zumal diese doch gerade für einen solchen Fall getroffen wurde. Zu beachten ist allerdings, daß nicht nur Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, in die Aufteilung nicht einzubeziehen sind, sondern daß gleiche Grundsätze auch für die Berücksichtigung von Schulden gelten müssen. Hat daher ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden haben, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (EFSlg. 43.751).
Geht man aber davon aus, daß die Liegenschaft in Hinterbrühl in die Aufteilung einzubeziehen ist, erfolgte die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht zu Recht. Die Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners richten sich auch nicht gegen die dem Erstgericht erteilten Aufträge. Bemerkt sei, daß eheliche Ersparnisse so weit anzunehmen sein werden, als die Liegenschaft nicht (allenfalls) dem Antragsgegner geschenkt wurde (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) und der zur Tilgung des zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Kredites erforderliche Betrag geringer ist als der (nicht allenfalls von einer Schenkung umfaßte) Wert der Liegenschaft.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Rekursausführungen dagegen, daß das Rekursgericht das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten als unbedenklich bezeichnet, die darauf gegründeten Feststellungen übernommen und die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als nicht erforderlich angesehen hat. Eine Anfechtung des Sachverständigengutachtens wäre aber im Hinblick auf die Bestimmung des § 232 Abs 2 AußStrG nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Sachverständige bei seinen Schlußfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze verstoßen hat (Fasching IV 336). Dies wird im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht.
Ausführungen zu dem von der Antragstellerin angestrebten Aufteilungsverhältnis sind in der angefochtenen Entscheidung bereits vorhanden. Das Rekursgericht hat das Erstgericht aber auch bereits auf die Aufteilungsgrundsätze im Sinne der Entscheidung EFSlg. 46.355 hingewiesen, so daß die Revisionsrekursausführungen auch insoweit entbehrlich sind.
3.) Kosten:
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners hat zur weiteren Klärung der Rechtsfrage, ob die Liegenschaft in Hinterbrühl in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, beigetragen. Seine Kosten werden daher als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sein. Auf den Revisionsrekurs der Antragstellerin treffen diese Erwägungen, wie oben ausgeführt, nicht zu. Es gebühren ihr daher hiefür auch keine Kosten. In der Rekursbeantwortung wurde darauf, daß das Rechtsmittel der Antragstellerin aus dem Grunde des § 232 Abs 2 AußStrG verfehlt ist, nicht hingewiesen. Sie war daher zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht erforderlich.
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