OGH 7Ob652/89 (RS0006999)

OGH7Ob652/897.9.1989

Rechtssatz

Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfahrensschritte erforderlich wären, müsste deren Unterlassung nicht zu einer Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen.

Normen

AußStrG §12
AußStrG §16 BII3a

7 Ob 652/89OGH07.09.1989
7 Ob 714/89OGH30.11.1989
1 Ob 2155/96kOGH04.06.1996

nur: Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T1)

2 Ob 299/97bOGH09.10.1997

nur T1

8 Ob 356/97dOGH30.03.1998

Auch

1 Ob 265/00bOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. (T2)

1 Ob 157/09hOGH08.09.2009

Auch; nur T1

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

nur T1

10 Ob 28/17sOGH13.06.2017

Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht allerdings – wie hier – Feststellungen zum Wohl des Kindes aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T3)<br/>

7 Ob 94/18aOGH20.06.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890907_OGH0002_0070OB00652_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)