OGH 7Ob650/90 (RS0049082)

OGH7Ob650/9011.10.1990

Rechtssatz

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes nach § 212 Abs 2 und 3 ABGB ist, trotz der Verwendung des Wortes "Sachwalter" eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teiles der Vertretungsmacht, die durch eine vom gesetzlichen Vertreter vor dem Jungendwohlfahrtsträger gesetzte Vertretungshandlung zumindest für den anhängigen Verfahrensabschnitt wieder außer Kraft gesetzt wird.

Normen

ABGB §212

7 Ob 650/90OGH11.10.1990

Veröff: EvBl 1991/51 S 246

7 Ob 552/95OGH10.05.1995

Vgl auch

7 Ob 268/99hOGH27.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Wird dem "anderen" Elternteil die Obsorge (allein) übertragen, so kann dieser, die dem Jugendamt übertragene Unterhaltssachwalterschaft ohne Hinzuziehung des Gerichts widerrufen. (T1)

1 Ob 57/01sOGH29.05.2001

Vgl aber; Beisatz: Nicht so aber beim Sachwalter nach § 9 Abs 2 UVG. (T2)

1 Ob 35/14zOGH27.03.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0070OB00650_9000000_002

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