OGH 7Ob65/08x

OGH7Ob65/08x9.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria T*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Antragsgegner Adolf T*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Oktober 2007, GZ 2 R 246/07i-47, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Erstgerichts über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner persönlich am 12. 11. 2007 zugestellt. Am 23. 11. 2007 gab er eine selbst verfasste, an das Rekursgericht zu Handen des Vorsitzenden des Rekurssenats adressierte Eingabe zur Post, die am 27. 11. 2007 beim Rekursgericht einlangte. Darin erhob er „Einspruch gegen Beschluss!" und wandte sich inhaltlich gegen die Rekursentscheidung. Die vom Rekursgericht weitergeleitete Eingabe langte am 4. 12. 2007 beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassende Rechtsmittel ist verspätet.

Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts.

Diese Frist endete hier am 26. 11. 2007.

Ein Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 AußStrG). Die Tage des Postlaufs werden in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 89 GOG); dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0041608 [T5]; 7 Ob 217/06x mwN; 7 Ob 172/07f).

Der Antragsgegner hat das Rechtsmittel nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher nicht der Tag der Postaufgabe, sondern der Tag des Einlangens beim Erstgericht maßgeblich, also der 4. 12. 2007. Da die Frist für den Revisionsrekurs zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war, ist das Rechtsmittel verspätet.

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (7 Ob 27/08h mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber schon zu § 11 Abs 2 AußStrG 1854, der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte einer anderen Person, nämlich des Rechtsmittelgegners eingegriffen werden würde (RIS-Justiz RS0104136 [T6]; 2 Ob 120/06w mwN).

Auch im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin durch die Entscheidung des Rekursgerichts Rechte erworben, sodass sich der angefochtene Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für sie abändern ließe. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden, gemäß § 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 1 AußStrG jedoch gebotenen Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt (2 Ob 120/06w). Das Rechtsmittel ist vielmehr als verspätet zurückzuweisen.

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