OGH 7Ob64/77

OGH7Ob64/7724.11.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*Aktiengesellschaft *, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei A* Y*, vertreten durch Dr. Albert Reitter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 327.787,-‑ S samt Anhang und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1977, GZ 6 R 83/77‑27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20. Dezember 1976, GZ 39 f Cg 924/75‑19, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00064.77.1124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.792,24 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 960,-‑ S, Umsatzsteuer 654,24 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des PKWs, KZ *. Versicherungsnehmer und Zulassungsbesitzer dieses Wagens ist A* J*, der das Fahrzeug dem Beklagten zur alleinigen Benützung überließ. A* K* verschuldete mit dem ihm am 11. Oktober 1972 vom Beklagten überlassenen PKW einen schweren Verkehrsunfall, bei dem die minderjährigen A* P* und S* Z* getötet und C* Z*, M* P* und J* G* teils leicht, teils schwer verletzt wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1973, GZ 7 a Vr 8195/72‑46, wurden A* K* und der Beklagte wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt. Der Beklagte wurde des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG schuldig erkannt, weil er dem A* K* den erwähnten PKW zur Benützung überlassen hatte, obwohl ihm dessen Alkoholisierung und dessen mangelnde Fahrpraxis bekannt waren. Die Klägerin erbrachte auf Grund des vorgenannten Schadensereignisses (Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1972) an die geschädigten Dritten bzw deren Legalzessionare Leistungen in der Höhe von 327.965,-‑ S.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von A* K* und vom Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 327.787,-– S samt 9 % Zinsen seit 5. Jänner 1975 und beantragte die Feststellung, daß ihr der Beklagte (zur ungeteilten Hand mit A* K*) alle künftigen Leistungen zu ersetzen habe, die sie als Haftpflichtversicherer des PKWs KZ * an die Forderungsberechtigten aus dem Verkehrsunfall vom 11. Oktober 1972 noch zu erbringen haben werde. Die Klägerin sei gegenüber dem als Halter des Unfallsfahrzeuges nach Art 1 Abs 2 AKHB mitversicherten Beklagten leistungsfrei, weil ihm bekannt gewesen sei, daß A* K* über keinen Führerschein verfüge. Sie habe daher mit Schreiben vom 20. Dezember 1974 (Beilage ./B) dem Beklagten gegenüber ihre Deckungspflicht abgelehnt und ihm eine Klagsfrist im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG gesetzt. Diese Frist habe der Beklagte ungenützt verstreichen lassen. Im Hinblick auf die zum Teil schweren Verletzungen der Unfallsgeschädigten müsse die Klägerin damit rechnen, daß sie als Haftpflichtversicherer noch weitere Leistungen zu erbringen haben werde. Der Beklagte bestreitet seine Haltereigenschaft. Er habe sich das Unfallsfahrzeug von dessen Eigentümer A* J* nur entlehnt gehabt. Gegen A* K* erging ein bereits in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens.

Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen war dem Beklagten bekannt, daß A* K* keinen Führerschein besitzt. A* J* übergab ca. 6 Monate vor dem Unfall seinen PKW dem Beklagten zur alleinigen und ausschließlichen Benützung, der mit dem Wagen in der Folge auch ständig gefahren ist. Der Beklagte verpflichtete sich nur, A* J* am Samstag und Sonntag einer jeden Woche mit dem Wagen zur Fahrschule zu bringen und von dort wieder abzuholen. Eine sonstige Gegenleistung hatte der Beklagte für die Überlassung des Wagens an A* J* nicht zu erbringen, der die Versicherungsprämie und die Kraftfahrzeugsteuer bezahlte. Für die Kosten des Treibstoffes hatte der Beklagte aufzukommen. Reparaturen sind während der halbjährigen Benützung des Wagens durch den Beklagten nicht angefallen. Eine Deckungsklage wurde vom Beklagten innerhalb der ihm nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Klagsfrist nicht eingebracht. Das Erstgericht war der Ansicht, der Beklagte sei im Unfallszeitpunkt Halter des Unfallswagens gewesen. Im Hinblick auf das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfall hafte dieser zur ungeteilten Hand mit dem schuldtragenden Lenker des Unfallsfahrzeuges für den verursachten Schaden. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungsfreiheit nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB stehe im Hinblick auf das Verstreichen der dem Beklagten nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Klagsfrist fest. Im Umfange ihrer Befriedigung durch die Klägerin seien die Ersatzansprüche der geschädigten Dritten gegen den Beklagten in der Höhe des Klagsanspruches auf die Klägerin übergegangen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache und wies nur ein Zinsenmehrbegehren von 5 % ab. Es war gleich dem Erstgericht der Ansicht, daß der Beklagte Halter des Unfallsfahrzeuges und demnach Mitversicherter im Sinne des Art 1 Abs 2 AKHB 1967 gewesen sei. Im Hinblick auf seine den Zivilrichter bindende strafgerichtliche Verurteilung habe der Beklagte die Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB zu verantworten. Die Klägerin sei daher dem Beklagten gegenüber leistungsfrei. Die Ersatzansprüche der geschädigten Dritten seien im Umfang ihrer Befriedigung durch die Klägerin auf diese nach § 158 f. VersVG übergegangen. Der Ablauf der dem Beklagten nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Klagsfrist sei ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Klägerin materiell feststünden. Den Beklagten treffe nicht eine Gefährdungs-, sondern eine Verschuldenshaftung. Die von ihm in Anspruch genommene Haftungsbeschränkung des § 15 AKHB komme daher nicht zum Tragen. Auf die Beschränkung des Forderungsüberganges nach § 158 f. VersVG sei im erstgerichtlichen Urteilsspruch bereits ausreichend Bedacht genommen worden.

Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber beharrt auf seinem Standpunkt, nicht er, sondern der Eigentümer des Unfallsfahrzeuges A* J*, der auch die Versicherungsprämie und die Kraftfahrzeugsteuer bezahlt habe, sei Halter des Unfallsfahrzeuges gewesen.

Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Für die Beurteilung der Haltereigenschaft ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer dessen Eigentümer und wer der Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist. Diese Umstände können allerdings als zusätzliche, die Bejahung der Haltereigenschaft unterstützende Momente Bedeutung gewinnen, wenn diese Frage im Einzelfall zweifelhaft ist (SZ 43/109; ZVR 1967/250). Von entscheidender Bedeutung für die Haltereigenschaft sind grundsätzlich die wirtschaftlichen und die tatsächlichen Verhältnisse. Maßgebend ist daher die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und dessen Gebrauch auf eigene Rechnung (SZ 43/109; ZVR 1969/301, 1971/127, 1972/133; zuletzt 7 Ob 31/73). Halter eines Kraftfahrzeuges ist daher derjenige, der darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird und der die Kosten der Unterbringung, der Instandhaltung und der Bedienung sowie der Betriebsmittel trägt. Treffen diese Merkmale nicht auf die gleiche Person zu, dann ist zu prüfen, welchen Merkmalen im Einzelfall größere Bedeutung zukommt. Halter des Fahrzeuges ist dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zutreffen (SZ 43/109).

Im Zeitpunkte des Unfalles stand dem Revisionswerber die Verfügungsgewalt über den PKW zu, der ständig mit dem Wagen fuhr und dessen Eigentümer A* J* nur am Samstag und Sonntag einer jeden Woche zur Fahrschule brachte und von dort wieder abholte. Auch die Auslagen für den Betrieb des PKWs wurden ausschließlich vom Revisionswerber getragen, der daher zumindest Mithalter des Unfallsfahrzeuges und als solcher Mitversicherter der von A* J* abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung war (Art 1 Abs 2 AKHB). Er hatte daher auch die den Versicherten treffenden Obliegenheiten zu erfüllen (Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrversicherung10, S 272). Da dem Revisionswerber bei der Überlassung des Unfallsfahrzeuges an A* K* bekannt war, daß dieser keine Lenkerberechtigung (für den gegenständlichen Wagen) besitzt, hat er die Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB vorsätzlich verletzt. Die Klägerin ist daher dem Revisionswerber gegenüber leistungsfrei. Im Hinblick auf ihre mangelnde Deckungspflicht kann daher die Klägerin vom Revisionswerber im Regreßweg den Ersatz der von ihr an die geschädigten Dritten und deren Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen begehren, deren Schadenersatzansprüche gegen den Revisionswerber auf sie im Wege der Legalzession des § 158 f. VersVG übergegangen sind.

Mit seinen Ausführungen, daß ihn an dem eingetretenen Schaden kein Verschulden treffe, ist der Revisionswerber auf seine rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht zu verweisen. Im Hinblick auf das den Zivilrichter bindende (§ 286 ZPO) strafgerichtliche Erkenntnis haftet der Revisionswerber ex delicto (daher ohne die Haftungsbeschränkung des § 15 EKHG) zur ungeteilten Hand mit dem schuldtragenden Lenker des Unfallsfahrzeuges für den durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden.

Aus dem Wortlaut des erstgerichtlichen Feststellungserkenntnisses ergibt sich schließlich eindeutig, daß der Revisionswerber der Klägerin nur die von ihr in Zukunft als Haftpflichtversicherer an die durch den Verkehrsunfall geschädigten Dritten zu erbringenden Leistungen zu ersetzen haben werde. Die Einschränkung der Ersatzpflicht des Revisionswerbers auf die der Klägerin nach § 158 c VersVG obliegenden Leistungen ergibt sich daher mit hinreichender Deutlichkeit aus dem vorgenannten Urteilsspruch.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte