Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der nachmalige Gemeinschuldner Hubert K*** hat am 10. 11. 1987 mit den Mitteln eines von ihm zu diesem Zweck aufgenommenen, ihm von der AVA-Bankgesellschaft mbH eingeräumten (weiteren) Kredites eine Forderung der beklagten Partei bezahlt, welche dieser auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28. 9. 1987, 22 Cg 16/86 des Landesgerichtes Klagenfurt in der Höhe von restlich S 117.362,- zustand. Er hat zu diesem Zweck aus den ihm zugezählten Kreditmitteln mit Posterlagschein den Betrag von S 117.362,- an die beklagte Partei überwiesen. Der beklagten Partei war schon unmittelbar nach der Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichtes Graz von dem Vertreter des nachmaligen Gemeinschuldners bekanntgegeben worden, daß dieser zahlungsunfähig geworden ist. Seine Zahlungsunfähigkeit mußte der beklagten Partei jedenfalls im Zeitpunkt der Zahlung bereits bekannt sein. Mit Beschluß vom 14. 1. 1988, 5 S 5/88 des Landesgerichtes Klagenfurt, wurde über das Vermögen des Autohändlers Hubert K*** der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Das Erstgericht wies das auf die Anfechtungstatbestände der §§ 28 Z 2, 30 Abs.1 Z 1 und 31 Abs.1 Z 2 KO gestützte Begehren, die vom Gemeinschuldner zugunsten der beklagten Partei am 10. 11. 1987 geleistete Zahlung von S 117.263,- sei den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 117.263,- samt Anhang zu bezahlen, ab. Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners sei, könne mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden.
Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs.1 ZPO zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes teilte sie dessen rechtliche Beurteilung. Die Zahlung an die beklagte Partei sei "anfechtungsfest", weil nur ein "anfechtungsneutraler Gläubigerwechsel" stattgefunden habe. Eine Benachteiligung der Gläubiger läge nur dann vor, wenn der neue Gläubiger eine bessere Rechtsstellung - z.B. durch ein Absonderungsrecht - hätte als der alte Gläubiger; dies sei aber nicht behauptet worden. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung für die Rechtsentwicklung von Bedeutung sei, zumal Koziol in seiner Abhandlung über "Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden" (JBl. 1985, 586 ff) die denkbaren Fälle kritisch unterscheide.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO für die vom Kläger erhobene Revision sind jedoch nicht gegeben. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach - der Lehrmeinung Bartsch-Pollaks, KO3, Anm. 48 zu § 27, folgend - die Ansicht vertreten, die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Schuldners ist, könne mangels Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden: Denn es ergebe sich, daß in einem solchen Fall tatsächlich bloß ein Gläubigerwechsel stattgefunden habe, der sich auf die übrigen Gläubiger nicht auswirke. Durch die Rückgängigmachung der Zahlung würde zwar die eine Forderung erlöschen, eine ebenso große aber aufleben (SZ 36/144; RZ 1969, 34; JBl. 1979, 325; 3 Ob 656/82). Es wurde als Voraussetzung für das Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Fall eines Gläubigerwechsels hervorgehoben, daß der neue Gläubiger im Konkurs keine bessere Rechtsstellung als der befriedigte Gläubiger einnimmt (JBl. 1979, 325), und daß die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln, etwa aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen, zwar im Regelfall mangels Benachteiligung nicht anfechtbar ist, daß aber dieser Regelfall etwa dann nicht gegeben ist, wenn der Gemeinschuldner Anspruch auf die Leistung des Dritten hat und damit durch die angefochtene Rechtshandlung über eigenes Vermögen verfügt (3 Ob 656/82 unter Hinweis auch auf SZ 37/66).
Da im gegebenen Fall die Zahlung des Gemeinschuldners an die beklagte Partei nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit den Mitteln eines von ihm zu diesem Zweck aufgenommenen Kredites erfolgte, entspricht die angefochtene Entscheidung der ständigen Rechtsprechung. Macht die Revision geltend, es habe eine Zweckbindung des Kredites, der dem Gemeinschuldner gewährt worden sei, gar nicht bestanden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
In seiner Abhandlung "Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden", JBl. 1985, 586 ff - deretwegen die zweite Instanz die Revision als zulässig angesehen hat - betont Koziol die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der zur Zahlung herangezogenen fremden Mittel gerade zur Tilgung einer bestimmten Verbindlichkeit (595). Damit aber wird zwar ein Schwergewicht darauf gelegt, daß der Kredit "hiezu" (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung), nämlich zur Zahlung gerade dieser Schuld gewährt wurde; doch erfolgte die Kreditgewährung an den Gemeinschuldner im vorliegenden Rechtsstreit, worauf bereits hingewiesen wurde, nach den Feststellungen ohnedies ausdrücklich zum Zweck der Zahlung an die beklagte Partei (vgl. auch AS 49 unten und 60/61).
Da das Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden hat und die Ausführungen von Koziol aaO im gegebenen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen würden, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs.1 ZPO nicht vor. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ausdrücklich hingewiesen.
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