OGH 7Ob638/92(7Ob1668/92)

OGH7Ob638/92(7Ob1668/92)21.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Alois M*****, wider die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Konkursanfechtung (Gesamtstreitwert S 2,150.000,--), infolge ordentlicher und außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 4 R 1/92-37, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.September 1991, GZ 3 Cg 150/87-30, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.882,80 (darin S 1.813,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen des Alois M*****, Inhaber der protokollierten Firma "I*****" wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 19.3.1987 zu S 13/87 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Beklagte hat dem Gemeinschuldner einen Kontokorrentkredit und einen Abstattungskredit eingeräumt und ließ sich als Sicherheit dafür auf seiner Privatliegenschaft Höchstbetragshypotheken über insgesamt 6,6 Mill.S einräumen. Bei einer Bilanzsumme von S 7,867.399,-- betrug die Überschuldung des späteren Gemeinschuldners im Jahre 1984 bereits 4,1 Mill.S; bei einer Bilanzsumme von S 9,233.000,-- betrug die Überschuldung im Jahr 1985 6,206.000,-- S. Bereits im Februar 1985 war es dem Gemeinschuldner zufolge Fehlens von liquiden Mitteln kaum mehr möglich, seine Gläubiger zu befriedigen. Selbst unter Heranziehung seines Privatvermögens war der spätere Gemeinschuldner am 28.2.1985 überschuldet, spätestens trat dieser Zustand 1985 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Gemeinschuldner auch zahlungsunfähig. Am 6.5.1986 betrug der Debetsaldo des späteren Gemeinschuldners auf dem Kontokorrentkreditkonto S 4,488.260,97. Am 16.7.1986 erfolgte eine Gutbuchung über 4 Mill.S. Am 6.2.1987 erfolgte eine Überweisung auf dieses Konto in der Höhe von S 250.000,--. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hafteten S 2,650.463,26 aus. Am 6.5.1986 hafteten auf dem Abstattungskreditkonto S 1,940.000,-- aus. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Debetsaldo dort S 1,733.141,58. Bereits 1985 hatte die Kreditabteilung der beklagten Partei Bedenken wegen der Zahlungsfähigkeit des späteren Gemeinschuldners. Anläßlich der Vorlage der Bilanz per 28.2.1985 - das war jedenfalls vor dem 5.5.1986 - erwähnte der leitende Angestellte der beklagten Partei Mag. Z***** gegenüber dem Gemeinschuldner die Meinung der Kreditabteilung, daß dieser konkursreif sei. Ab diesem Zeitpunkt drängte die beklagte Partei den späteren Gemeinschuldner zum Verkauf seines Privathauses. Die beklagte Partei verlangte jedoch S 5,900.000,-- für die Zustimmung zur Lastenfreistellung. Am 13.5.1986 verkaufte der Gemeinschuldner seine Liegenschaft Mag. Peter U***** um S 4,000.000,--, die dem Kontokorrentkreditkonto gutgeschrieben wurden. Vorerst gab der Gemeinschuldner an, S 6,000.000,-- aus dem Verkauf erhalten zu haben. Die 1,9 Mill.S, die aufgrund des tatsächlich erhaltenen Kaufpreises fehlten, nahm er aus seiner Geschäftskasse. Das Erstgericht stellte noch fest, daß Mag. Z***** dem Gemeinschuldner sagte, er werde für seine Liegenschaft nicht mehr als 4 Mill.S erzielen. Der Gemeinschuldner legte die der Geschäftskasse entnommenen S 1,9 Mill. auf zwei Sparbücher der Beklagten ein, die er ihr unter einem verpfändete, worauf diese in der Folge die Liegenschaft lastenfrei stellte.

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei im Konkurs angemeldete Forderung aus dem Kontokorrent- und Abstattungskreditkonto von insgesamt S 3,383.624,84 wurde vom Kläger in der Prüfungstagsatzung vom 12.5.1987 anerkannt, bestritten wurde nur der angemeldete Aussonderungsanspruch hinsichtlich der beiden Sparbücher mit der erwähnten Einlage von S 1,9 Mill.

Darüber hinaus entnahm das Berufungsgericht aus der Beilage F, daß die beklagte Partei die Geschäftsgebarung des späteren Gemeinschuldners überblicken konnte und ihn mehrfach aufforderte, die Überziehung seiner Konten zurückzuführen und ihm hiefür als letzten Termin den 31.1.1987 stellte sowie daß die darauf folgende Einzahlung des Gemeinschuldners am 6.2.1987 in einem augenscheinlichen Zusammenhang dieser Vorgangsweise der beklagten Partei stand (um der drohenden Aufkündigung der beiden Kredite zu entgehen).

Der Kläger begehrt die Unwirksamkeitserklärung der Verpfändung der beiden Sparbücher durch den Gemeinschuldner an die beklagte Partei und deren Herausgabe, weiters die Feststellung der Unwirksamkeit der Gutbuchung der Zahlung vom 6.2.1987 durch den Gemeinschuldner bei der beklagten Partei gegenüber den Konkursgläubigern. Die Verpfändung sei gemäß § 30 Abs.1 Z 1 KO wegen Inkongruenz gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam. Die Überweisung der S 250.000,-- durch den Gemeinschuldner am 6.2.1987 werde gemäß § 31 Abs.1 Z 2 KO angefochten. Da der Gemeinschuldner über diesen Eingang nicht mehr disponieren konnte, liege eine Teilbefriedigung der beklagten Partei vor. Dieser sei die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt gewesen bzw. habe sie durch Einsicht in seine Geschäftsbücher von dessen wirtschaftlichem Niedergang gewußt. Der Gemeinschuldner sei trotz eindringlicher Mahnungen der beklagten Partei in der Zeit vor dieser Zahlung nicht in der Lage gewesen, seine Überziehungen abzudecken.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete ein, daß ihr die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Der Gemeinschuldner habe erklärt, für sein Haus einen Kaufpreis von 6 Mill.S, und zwar 4 Mill.S vertragsgemäß und 2 Mill.S außervertraglich erzielt zu haben, worauf sich die Beklagte gegen Bezahlung von S 5,9 Mill. zur Lastenfreistellung bereit erklärt habe. Die vom Gemeinschuldner selbst überbrachten S 1,9 Mill. an Bargeld seien auf Sparbücher transferiert und für die Freigabe des Pfandrechtes bei der beklagten Partei deponiert worden. Dadurch sei nur eine Sicherheit durch eine andere ersetzt worden, es liege daher keine inkongruente Deckung vor. Die Zahlung von S 250.000,-- sei auf ein revolvierendes Kontokorrentkreditkonto erfolgt, das vom Gemeinschuldner überzogen worden sei, damit sei der Schuldenstand aber nicht zur Gänze abgedeckt worden. Im übrigen habe der Masseverwalter bei der Geltendmachung der Anfechtungsansprüche der beklagten Partei in der zeitlich vorangehenden Prüfungstagsatzung die mit S 3,383.624,84 angemeldete Konkursforderung der beklagten Partei anerkannt. Die klagende Partei habe aufgrund des abgegebenen Anerkenntnisses gemäß § 863 ABGB eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, die dem geltend gemachten Anfechtungsanspruch entgegenstehe.

Das Erstgericht erklärte die Verpfändung der zwei Sparbücher des Gemeinschuldners zugunsten der beklagten Partei gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam und wies das darüber hinausgehende Anfechtungsmehrbegehren ab. Es folgerte rechtlich, durch die nach Zahlungsunfähigkeit erfolgte Verpfändung dieser Sparbücher sei es zu einer inkongruenten Deckung der Forderung der beklagten Partei gegenüber dem Gemeinschuldner gekommen. Hingegen stehe die Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Konkursforderung der beklagten Partei durch den Masseverwalter in der zeitlich vorangehenden Prüfungstagsatzung dem zweiten Anfechtungsanspruch entgegen. Ein derartiges Anerkenntnis stelle eine Prozeßerklärung dar, dem die gleiche Wirkung wie jener eines Urteiles zukomme.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung den stattgebenden Teil des Ersturteiles und gab in Stattgebung der Berufung des Klägers auch dem restlichen Klagebegehren statt. Es erklärte hinsichtlich des abändernden Teils die Revision für zulässig, hinsichtlich des bestätigenden jedoch nicht. Da die beklagte Partei gewußt habe, daß der Gemeinschuldner die mit rund 5,9 Mill.S belastete Liegenschaft nur um 4 Mill.S verkaufen könne, habe sie mit ihrer Forderung, eine Löschungsquittung nur gegen den Erhalt von S 5,9 Mill. geben zu wollen, eine zusätzliche, ursprünglich nicht vereinbarte Besicherung ihrer Forderung verlangt und, da der Gemeinschuldner die 1,9 Mill.S aus seiner Geschäftskasse seines konkursreifen Unternehmens entnommen hat, auch erhalten. Wenn eine Hypothekargläubigerin damit einverstanden sei, daß ihr Schuldner die verpfändete Liegenschaft an einen ihm geeignet erscheinenden Interessenten nach seinen Preisvorstellungen verkauft, so habe die Liegenschaft eben nur den Wert, der vom Schuldner erzielt worden sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehe das Anerkenntnis einer vom Anfechtungsgegner im Konkurs angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung einer späteren Anfechtung nicht entgegen. Hinsichtlich der bei der beklagten Partei am 6.2.1987 eingelangten Zahlung von S 250.000,-- lägen aber auch die weiteren Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach § 31 Abs.1 Z 2 Satz 1 KO vor. Die vom Kläger behauptete (positive) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners per Ende 1985 habe die beklagte Partei bestritten. Dem Ersturteil sei hiezu keine Feststellung zu entnehmen. Nach dem Gesetz stehe jedoch dem Wissen die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gleich. Ob eine solche anzunehmen sei, falle in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Gemeinschuldner seinen maßgeblichen Geldverkehr über die beklagte Partei abgewickelt habe. In der Sammelbeilage F fänden sich Schreiben der beklagten Partei an die Gemeinschuldner vom 22.12.1986 und 12.1.1987, deren Richtigkeit nicht bestritten worden sei. Danach sei der Gemeinschuldner wiederholt unter Androhung einer Klagseinbringung aufgefordert worden, die Überziehung seiner Konten zurückzuführen. Der beklagten Partei mußte daher auffallen, daß die Teilzahlung vom 6.2.1987 in einem augenfälligen Zusammenhang mit ihrer Androhung eines letzten Termins per 31.1.1987 stehe. Es müsse jedermann einsichtig gewesen sein, daß sich der Gemeinschuldner mit dieser eigenen Einzahlung, die nur einen Teil der Kontoüberziehung abgedeckt habe, nur die zukünftige Ausschöpfung des revolvierenden Kontokreditrahmens wieder sichern wollte. Unterlasse aber ein Anfechtungsgegner in einer solchen Situation weitere Nachforschungen über die finanzielle Lage seines Schuldners, müsse von einer fahrlässigen Unkenntnis der damals schon vorgelegenen Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ausgegangen werden.

Die von der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles erhobene außerordentliche Revision ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen, die gegen den anderen Teil des Berufungsurteiles erhobene Revision ist nicht berechtigt.

1. Zur außerordentlichen Revision:

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat sich die beklagte Partei die Reduzierung ihrer pfandrechtlichen Sicherstellung selbst zuzuschreiben, wenn sie den Verkauf der verpfändeten Liegenschaft ihrem Schuldner überläßt, obwohl sie wußte, daß dieser keinen 4 Mill.S übersteigenden Erlös erzielen wird können. Damit hat sie an der Entwertung ihrer Sicherheit teilgenommen. Ihr durch den Gemeinschuldner realisiertes Verlangen nach einer neuen Sicherheit in Form der Verpfändung von zwei Sparbüchern mit einem Einlagestand von 1,9 Mill.S ist anfechtbar. Wäre der Verkauf des Grundstückes samt Haus um 5,9 Mill.S erfolgt, so wäre die die Masse um 1,9 Mill.S reicher gewesen.

2. Zur ordentlichen Revision:

Zunächst teilt auch der erkennende Senat unter Ablehnung der in früheren Rechtsprechung dazu vertretenen Meinung die Rechtsauffassung der Entscheidung 1 Ob 529/91 vom 15.5.1991 (veröffentlicht in EvBl. 1991/160), wonach das Anerkenntnis der angemeldeten Forderung des Anfechtungsgegners in der Prüfungstagsatzung durch den Masseverwalter einer späteren Anfechtung nicht entgegensteht. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Äußerungen Königs in AnwBl. 1989, 759, verwiesen. Die Revisionswerberin vermag gegen diese Ansicht kein triftiges Argument vorzubringen und beruft sich nur auf die den früheren Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung, die durch den

1. Senat triftig widerlegt wurde.

Der Vorwurf, der klagende Masseverwalter habe der beklagten Partei gar nicht fahrlässige Unkenntnis vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners angelastet, trifft nicht zu. Der Anfechtungskläger hat die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, nur bestimmt zu bezeichnen (MGA ZPO14 § 226/164a). Daß der objektive Tatvorgang vom Kläger entsprechend genau spezifiziert und festgestellt worden ist, bestreitet die Revisionswerberin nicht. Sie vermeint nur, der Kläger stütze sich allein darauf, daß der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Tatsächlich bezog sich aber der Kläger ausdrücklich auf den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs.1 Z 2 KO und führte aus, die beklagte Partei habe durch die Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners von dessen wirtschaftlichem Niedergang gewußt (vgl. AS 4 in ON 1). Die beklagte Partei replizierte in ihrer Klagebeantwortung, daß ihr die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners weder bekannt war "noch bekannt sein mußte" (vgl. AS 12 unten). Dementsprechend wurde unter Punkt 2 b der Beweisbeschluß gefaßt (AS 29). § 31 Abs.1 Z 2 KO enthält zwar zwei Tatbestände, denen aber als objektives Erfordernis der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und als subjektives Erfordernis Kenntnis oder Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners gemeinsam sind. Nur hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen sind die beiden Anfechtungsfälle streng zu trennen (MGA KO7 § 31/19). Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird daher vom Gesetz mit dem Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit in einem Tatbestand gleichgestellt. Da dem Kläger der Nachweis der Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners nicht gelang, stellt die folgende Bewertung des gleichen Sachverhaltes eine rechtliche Beurteilung dar und beinhaltet daher weder die Berücksichtigung eines nicht vorgebrachten Tatbestandes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Stattgebung eines Begehrens, das nicht geltend gemacht worden wäre. Der behauptete Nichtigkeitsgrund (in Wahrheit Verfahrensmangel) liegt daher nicht vor. Die klagende Partei hat die Echtheit der vom Erstgericht verlesenen Beilage F anerkannt und zur Richtigkeit auf das eigene Prozeßvorbringen verwiesen (AS 58). Sie hat nie, auch nicht in ihrer Revision, die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Beilage F substantiiert behauptet. Das Erstgericht ist von der Glaubwürdigkeit dieser Urkunden ausgegangen (vgl. S. 14 der Urteilsausfertigung). Da sohin eine Urkundenauslegung ohne Berücksichtigung anderer Beweismittel durch das Berufungsgericht vorgenommen worden ist, bestehen gegen die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes auch aus prozessualen Gründen keine Bedenken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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