Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9,10.1989 (ON 55) wurde der Vater der mj. Alexandra P***** ab 1.1.1989 zu einer erhöhten monatlichen Unterhaltsleistung von mtl. S 3.360,- verpflichtet und mit Folgebeschluß vom gleichen Tag der schon früher gewährte Unterhaltsvorschuß auf diesen Betrag erhöht (ON 56). Auf die Bekanntgabe, daß die Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung von monatlich S 3.600,- bezieht, setzte das Erstgericht den Unterhaltsvorschuß mit rechtskräftigem Beschluß vom 9.10.1989 (ON 64) auf mtl. S 1.600,- herab. Auf die folgende Bekanntgabe, daß sich die Lehrlingsentschädigung auf S 4.800,- monatlich erhöht hat, wurde der Unterhaltsvorschuß vom Erstgericht mit Beschluß vom 7.8.1991 auf monatlich S 800,- herabgesetzt (ON 68).
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Unterhaltssachwalter erhobenen Rekurs statt, nicht jedoch jenem des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und behob ersatzlos den angefochtenen Beschluß. Aus der Begründung des Rekurses ist zu entnehmen, daß das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Es folgerte rechtlich im wesentlichen, Zweck des Unterhaltsvorschußgesetzes sei die Sicherung eines Unterhaltsanspruches im Sinn einer ergänzenden Hilfestellung für dessen Einbringlichmachung. Eigeneinkünfte würden im Titelverfahren oder im Verfahren nach § 7 UVG berücksichtigt und dort der sich daraus ergebende restliche Unterhaltsanspruch abgeleitet. Die Grenzbeträge des § 6 UVG stellten das Höchstausmaß der Vorschüsse zur Sicherung des Unterhaltsanspruches dar. Eine neuerliche Heranziehung der Eigeneinkünfte erscheine aber sachlich nicht gerechtfertigt.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber stützt sich auf die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 vertretene Ansicht, es dürften, wenn das minderjährige Kind eigene Einkünfte beziehe, Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem in § 6 Abs.1 UVG genannten Richtsatz und den eigenen Einkünften nicht übersteigen. Soweit der im § 6 Abs.1 UVG genannte Richtsatz durch eigene Einkünfte gedeckt sei, sei ein Einstellungsgrund nach § 20 Abs.1 Z 4 lit.a UVG anzunehmen. Diese Ansicht entspricht aber nicht mehr der herrschenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes, der sich hiemit auch der erkennende Senat anschließt. In der Folge hat nämlich der 6.Senat seine frühere Rechtsansicht in der Entscheidung vom 4.7.1991, 6 Ob 584/91 dahin interpretiert, daß die monatlichen Vorschüsse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Richtsatz des § 6 Abs.1 UVG und den eigenen Einkünften des Minderjährigen, soweit diese zur Befriedigung der vom Unterhaltsschuldner in Geld abzudeckenden Bedürfnisse heranzuziehen sind, nicht übersteigen dürfen. In dieser Entscheidung wurde der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes gleichrangig auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen seien, Rechnung getragen. Eigene Einkünfte des Minderjährigen seien auch für die Vorschußgewährung nach dem UVG nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Befriedigung der durch Geldzahlungen des Unterhaltsschuldners abzudeckenden Unterhaltsbedürfnisse heranzuziehen sind. Der 4.Senat hat in seiner Entscheidung vom 8.10.1991, 4 Ob 549/91 die in den Entscheidungen 6 Ob 598/90 und 7 Ob 519/91 geäußerten Rechtsansichten abgelehnt und ausgeführt, die starre Grenze des § 6 UVG lasse sich am besten als bloße fiskalische Auszahlungsgrenze erklären. Mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz sei sie aber nicht als Unterhaltsgrenze zu verstehen. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten minderten auch nicht zwingend den Unterhaltsanspruch, dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Im Regelfall würden zwar eigene Einkünfte des Kindes auch eine Verminderung seines Unterhaltsanspruches nach sich ziehen, es seien aber nicht die Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuß gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es sei zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch bestehe. Dieser Ansicht hat sich auch der 3.Senat in der Entscheidung vom 23.10.1991 (3 Ob 558/91) angeschlossen und ausgeführt, beim sogenannten Titelvorschuß komme gemäß § 20 Abs.1 Z 4 b UVG iVm § 7 Abs.1 Z 1 UVG eine Einstellung der Vorschüsse nicht schon dann in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Kindes den im § 6 Abs.1 UVG genannten Richtsatz überschreitet, sondern erst dann, wenn das Eigeneinkommen des Kindes so hoch sei, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe. Auch der 8.Senat hat sich dieser Ansicht mehrfach angeschlossen (8 Ob 550/90, 8 Ob 504/91 und 8 Ob 649/91).
Daß unter Zugrundelegung dieser nunmehr vom Obersten Gerichtshof einheitlich vertretenen Rechtsansicht der Unterhaltsvorschuß im konkreten Fall von den Vorinstanzen richtig berechnet worden ist, bestreitet auch der Revisionsrekurs nicht. Diesbezüglich kann daher auf die richtigen Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Dem Revisionsrekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.
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