OGH 7Ob635/86 (RS0022088)

OGH7Ob635/862.10.1986

Rechtssatz

Wird eine körperliche Sache in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebracht, dh, daß der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden soll, fällt sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern in die Liquidationsmasse. Nur Sachen, die bloß "quoad usum", bloß zum Gebrauch, der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, fallen im Auflösungsfalle an den Eigentümer zurück.

Normen

ABGB §1182
ABGB §1215
UGB §109

7 Ob 635/86OGH02.10.1986

Veröff: SZ 59/161 = RdW 1987,80 = GesRZ 1987,41 = WBl 1987,12

8 Ob 655/86OGH06.05.1987

nur: Wird eine körperliche Sache in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebracht fällt sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Zweifel nicht an den Eigentümer. (T1) <br/>Beisatz: Die quoad sortem eingebrachten Sachen müssen demnach durch einen Übertragungsakt auf die ehemaligen Mitglieder quotenmäßig übertragen werden. (T2) <br/>Veröff: RdW 1987,288 = NZ 1988,48 = GesRZ 1987,206 = WBl 1987,245

7 Ob 313/98zOGH01.12.1998

nur T1; Beisatz: Der andere Gesellschafter kann auch im Fall einer eingebrachten oder erworbenen Liegenschaft seinen Teilungsanspruch gegen den ehemaligen Mitgesellschafter, der bücherlicher Eigentümer ist, mittels Klage durchsetzen. (T3)

3 Ob 348/97sOGH25.08.1999

Auch; Beisatz: Auf welche Art Sachen in die Gesellschaft eingebracht werden, richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. (T4) Beisatz: Hier: Einbringung quoad sortem. (T5)

6 Ob 285/99aOGH15.12.1999

Vgl auch

6 Ob 156/02pOGH07.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: "quoad usum". (T6)

3 Ob 72/11aOGH06.07.2011

Auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 209/11pOGH14.02.2012

Auch

1 Ob 66/12fOGH26.04.2012

Vgl auch; nur: Wird eine körperliche Sache in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebracht, dh, dass der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden soll, fällt sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern in die Liquidationsmasse. (T7)

10 Ob 21/16kOGH13.04.2016

Auch; Beis wie T6

6 Ob 5/18fOGH26.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Einlagen quoad usum zählen nicht zum Haftungsfonds der Gesellschaft, sodass die Gläubiger darauf nicht greifen können. (T8)

8 Ob 49/19tOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19861002_OGH0002_0070OB00635_8600000_002

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