Rechtssatz
Die Mehrheitsbeschlüsse von Agrargemeinschaften ergehen daher nicht im Rahmen einer hoheitlichen Funktion der Vollversammlung gleich einer Behörde, sondern im Rahmen der privatrechtlichen Verwaltung. Die in den Satzungen Minderheiten eingeräumten Beschwerderechte entsprechen der Funktion einer Klage gegen diese privatrechtliche Willensbildung innerhalb der juristischen Personen. Derartige Rechtsbehelfe sind nicht einem ordentlichen Rechtsmittel gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid, der im Ausfluß der Hoheitsgewalt der Behörde ergangen ist, gleichzuhalten.
Normen
ABGB §825 D
FlVfGG §15
17 Os 1/14x | OGH | 11.08.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00630_9200000_004
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