Spruch:
Die Revisionsbeantwortung der Kläger wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 29. 3. 2006 die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil der zweiten Instanz zurück. Am 3. 4. 2006 überreichten die Kläger beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung, die am 5. 4. 2006 beim Obersten Gerichtshof einlangte.
Eine nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (3 Ob 48/04g; 5 Ob 226/05d ua; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, § 507 ZPO Rz 28).
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