OGH 7Ob628/81 (RS0019799)

OGH7Ob628/8124.9.1981

Rechtssatz

Macht der Bestandnehmer Aufwendungen auf die Bestandsache in der Hoffnung, diese erwerben zu können und sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden, begründen diese einen Anspruch nach § 1041 ABGB und nicht nach § 1435 ABGB (3 Ob 24/58).

Normen

ABGB §1041 B2
ABGB §1435

7 Ob 628/81OGH24.09.1981

Veröff: SZ 54/131 = MietSlg 33126

7 Ob 237/04kOGH30.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein vermeintlicher Mieter kann jedoch seine getätigten Aufwendungen neben seinen Ansprüchen nach § 1097 ABGB nicht bereicherungsrechtlich zurückfordern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810924_OGH0002_0070OB00628_8100000_001

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