OGH 7Ob61/97i

OGH7Ob61/97i26.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mj. Daniel K*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den ***** Bezirk, ***** dieses vertreten durch Mag.Dr.Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christoph (auch: Christopher) V*****, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr.Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalts (Revisionsinteresse S 86.400), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14.Oktober 1996, GZ 44 R 605/96p-39, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung bedarf es der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können (SZ 63/40; 7 Ob 551/91). Grundsätzlich ist zwar dem Abwesenden das Wissen des für ihn gemäß § 276 ABGB bestellten Abwesenheitskurators zuzurechnen, damit es nicht zu einer Hemmung von Rechten anderer kommt, die ua. durch die Kuratorbestellung verhindert werden soll. Es läßt sich jedoch nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbaren, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus.

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