OGH 7Ob612/86

OGH7Ob612/8610.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erich H***, Vertreter, Aich-Assach Nr. 56, vertreten durch Dr.Gerald Weidacher, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die Antragsgegnerin Friederike H***, Hausfrau, Waisenegg Nr. 132, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 24.April 1986, GZ 1 R 84/86-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 31. Jänner 1986, GZ F 1/85-19, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die zwischen den Streitteilen am 18. August 1962 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28. Dezember 1984, 12 Cg 351/83, gemäß § 55 Abs. 3 EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß den Mann das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Tatsächlich hat der Antragsteller bereits im August 1977 den gemeinsamen Haushalt verlassen. Bis dahin diente als Ehewohnung ein Haus auf der Liegenschaft EZ 177 KG Waisenegg, das während der aufrechten Ehe als Einfamilienhaus errichtet worden war. Die Liegenschaft hat die Antragsgegnerin mittels eines Kaufvertrages vom 22.Oktober 1963 von ihrer Mutter Martha F*** in teilweiser Begleichung ihrer

Erbteilsforderung aus dem Nachlaß ihres am 26.Mai 1955 verstorbenen Vaters erworben.

Der Antragsteller begehrt 800.000 S als Ausgleichszahlung für den ehelichen Hausrat, wobei ein Großteil dieses Begehrens auf angeblich von ihm auf die Liegenschaft und das Haus gemachte Aufwendungen fallen.

Unter Abweisung des Mehrbegehrens hat das Erstgericht dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 25.000 S zuerkannt, wobei es den Standpunkt vertrat, bei den vom Antragsteller für das Haus erbrachten Leistungen handle es sich um einen Kondiktionsanspruch, der nur im streitigen Verfahren geltend gemacht werden könne. Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt. Es führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, das auf der Liegenschaft befindliche Einfamilienhaus sei in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil es als Ehewohnung gedient habe. Demnach müsse bei den nach den §§ 81 ff EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen auch in Anschlag gebracht werden, was der Antragsteller für die Errichtung und den Ausbau des Hauses geleistet hat. Es sei also nicht nur von wesentlicher Bedeutung, daß die Liegenschaft selbst aus dem Vermögen der Antragsgegnerin stamme. Seien aber die Leistungen des Antragstellers für den Hausbau im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen, so fehle die Basis für die Geltendmachung eines streitigen Kondiktionsanspruches. Vielmehr müßten im vorliegenden Verfahren die Leistungen des Antragstellers ebenso geprüft werden, wie der Wert des Hauses und des gesamten Hausrates zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Erst nach Klärung dieser Umstände könne gesagt werden, wie hoch eine nach Billigkeitserwägungen zu bemessende Ausgleichszahlung sein müsse. Hiebei sei auch die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu berücksichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt. Daß das auf der Liegenschaft errichtete Haus den Ehegatten als Ehewohnung gedient hat und daß die Antragsgegnerin auf die Weiterbenützung dieses Hauses zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist, ist nicht strittig. Strittig war auch nie, daß der Antragsgegnerin dieses Haus zu verbleiben hat. Damit kann aber ein billiger Ausgleich nur durch Leistung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin gemäß § 94 EheG erfolgen. Eine andere Art der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich des Hauses wurde im Verfahren erster Instanz von keiner der Parteien begehrt. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens erfolgen sollte. Die diesbezüglichen Rekursausführungen sind daher nahezu unverständlich. Daß das Haus als Ehewohnung gedient hat, ist unbestritten. Demnach fällt es gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Daß die für das der Antragsgegnerin verbleibende Haus zu leistende Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG nach Billigkeitserwägungen festzusetzen ist, hat das Rekursgericht ebenso zutreffend dargelegt wie jene Umstände, die bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Unter anderem sind also auch die vom Antragsteller für die Errichtung und den Ausbau des Hauses erbrachten Leistungen in Anschlag zu bringen. Wie weit sie im konkreten Fall zur Festsetzung einer Ausgleichszahlung führen werden, kann erst nach Abschluß der entsprechenden Erhebungen gesagt werden. Daß die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin ebenfalls bei den Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen wird, hat das Rekursgericht ohnedies dargelegt. Erstgerichtliche Feststellungen über diese wesentlichen Umstände fehlen zur Gänze. Im übrigen gilt auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Grundsatz, daß einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltsbildes, um bei richtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden kann (7 Ob 513/85, 2 Ob 555/82 u.a.). Daß, falls die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat, sie gemäß § 82 Abs. 2 EheG auch zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn auch der Grund seinerzeit von einem anderen Ehegatten stammte, hat das Rekursgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Daß der Grund von einem der Ehegatten stammte, kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein (7 Ob 794/82, 2 Ob 508/85 u.a.). Daraus ergibt sich aber, daß eine abschließende Entscheidung über die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu leistende Ausgleichszahlung ohne Feststellung der vom Rekursgericht aufgezeigten Umstände nicht möglich ist. Insbesondere kann nach den derzeitigen Feststellungen keinesfalls gesagt werden, daß dem Antragsteller überhaupt keine Ausgleichszahlung gebühren werde.

Richtig hat das Rekursgericht schließlich erkannt, daß bezüglich jener Umstände, die durch § 235 Abs. 1 AußStrG in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, ein Kondiktionsanspruch ausscheidet. Der Antragsteller kann daher seine für den Hausbau gemachten Aufwendungen nicht im streitigen Verfahren durchsetzen, sondern ist mit diesen Ansprüchen auf das Verfahren nach den §§ 81 ff EheG verwiesen. Inwieweit diese Aufwendungen Einfluß auf die Festsetzung der Ausgleichszahlung haben, kann aber vor endgültiger Feststellung des erforderlichen Sachverhaltes nicht gesagt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, weil vor Abschluß des Verfahrens nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang Billigkeitserwägungen für eine Kostenersatzpflicht sprechen werden.

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