OGH 7Ob6/05s

OGH7Ob6/05s28.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Manfred E*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen EUR 8.541,66 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 29. September 2004, GZ 53 R 331/04i-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 12. Mai 2004, GZ 2 C 899/03m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 5. 6. 2001 richtete Georg W***** an den beklagten Kaufmann und Inhaber einer Kfz-Werkstätte ein Neufahrzeug-Kaufvertragsanbot über einen PKW Mitsubishi Pajero zu einem Kaufpreis von ATS 614.982. Nach Punkt VII) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, auf die Georg W***** hingewiesen wurde, sollte der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers bleiben. Georg W***** entrichtete den Kaufpreis in Raten, wobei die letzte Ratenzahlung am 5. 12. 2001 erfolgte.

Georg W***** schloss für dieses Fahrzeug bei der Klägerin eine

Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Kfz-Kaskoversicherung sowie einen

„Exclusivschutz mit Tip und Tat" ab. Nach den diesem

Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für

die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AKHB) der

G***** Versicherung AG 7/98 sind „... mitversicherte Personen der

Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei

der Verwendung des Kraftfahrzeuges tätig sind ... Hinsichtlich dieser

Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltenden machen."

Nach Art 1 der Allgemeinen Bedingungen „Tip und Tat" für Kfz der G***** Versicherung AG 1996 erbringt der Versicherer im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verschiedene Service-Leistungen oder Ersatz für aufgewendete Kosten, wie in Art 1 der Bedingungen näher definiert. Nach Art 2 dieser Bedingungen besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und für berechtigte Fahrer und Insassen (mitversicherte Personen). Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen, die neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten und Schadensminderungspflicht verantwortlich sind. Nach Art 4 der Allgemeinen Bedingungen „Tip und Tat" für Kfz treffen den Versicherungsnehmer verschiedene Obliegenheiten, bei deren Verletzung der Versicherer leistungsfrei wird, und zwar ua die Obliegenheit zur Einhaltung von Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges (Art 4.1.1.) oder die Obliegenheit, dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist (Art 4.2.1.). Ähnliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sehen die AKHB der G***** Versicherung AG 7/98 in Art 9 vor. Am 17. 10. 2001 übergab Georg W***** dem Beklagten seinen PKW zur Fehlersuche und beauftragte ihn zu diesem Zweck eine „Probefahrt" durchzuführen. Er übergab ihm dafür die Autoschlüssel. Der Beklagte führte sodann mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durch, ohne ein Probefahrtkennzeichen zu montieren. Dabei verschuldete er auf der Pinzgauer Bundesstraße B 311 einen Verkehrsunfall, bei dem Erwin R***** verletzt wurde, und diesem außerdem Sachschäden entstanden. Insgesamt leistete die Klägerin dem Geschädigten Zahlungen in Höhe des Klagebegehrens.

Georg W***** einigte sich mit dem Beklagten, gegen Aufzahlung von ATS 35.000 ein neues Auto zu erwerben. Das Unfallfahrzeug wurde in der Werkstatt des Beklagten repariert, darüber eine Reparaturrechnung lt auf EUR 10.428 ausgestellt und bei der Klägerin (als Kaskoversicherer) zur Liquidierung eingereicht. Deren Bezahlung lehnte die Klägerin jedoch ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Haftpflichtversichererin vom Beklagten Rückersatz ihrer Aufwendungen gegenüber dem Unfallsgeschädigten Erwin R*****. Der Beklagte sei als Werkstattinhaber zum Unfallszeitpunkt Halter des Fahrzeuges gewesen und daher zum Ersatz des geltend gemachten Betrages verpflichtet. Durch Übernahme des Kfz sei er zum alleinigen Halter geworden. Der Umstand, dass bei dem Unfall „kein Probekennzeichen auf den Probefahrten" verwendet worden sei, ändere an der Haltereigenschaft des Beklagten nichts (OGH 19. 6. 1957, ZVR 1958/15). Der Werkstätteninhaber oder einer seiner Gehilfen hätte die Probefahrt mit dem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug nur durchführen dürfen, wenn zuvor ein Probefahrtkennzeichen angebracht worden wäre oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilgenommen oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hätten (§ 45 Abs 2 KFG). Keiner dieser drei Fälle sei gegeben gewesen. Gemäß § 59 KFG bestehe eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch für Probefahrten (Abs 1 lit b). Aus dieser Bestimmung gehe eindeutig hervor, dass der Beklagte keine mitversicherte Person iSd KHVG gewesen sei, sondern für die Probefahrt eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen hätte müssen. Es sei daher das „ursprüngliche Haftpflichtversicherungsverhältnis" von jenem des Probefahrten durchführenden Werkstätteninhabers zu unterscheiden. Der beklagte Werkstätteninhaber sei weder als Halter noch als Lenker des vom Halter nach seiner Zustimmung ausdrücklich überlassenen Fahrzeuges mitversicherte Person. Er wäre im Rahmen seiner „Gewährleistungspflicht" verpflichtet gewesen wäre, bei der Probefahrt ein Probefahrtkennzeichen zu montieren. Das Risiko eines vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalles könne nicht dem Georg W***** bzw dessen Haftpflichtversicherung angelastet werden. Bei Montage eines Probefahrtkennzeichens hätte die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Regulierung des Schadens übernommen. Zuletzt berief sich die Klägerin noch darauf, der Beklagte habe durch die Probefahrt ohne Probefahrtkennzeichen (wofür die Voraussetzungen nach § 45 Abs 2 KFG nicht erfüllt gewesen seien) die Obliegenheiten nach den Art 4.1.1. und 4.2.1. der dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag mit Georg W***** zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen „Tip und Tat" für Kfz der G***** Vericherungs AG 1996 (wonach die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten sei und der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist, besitzen müsse) verletzt. Deshalb sei die Klägerin leistungsfrei und „zum Ersatz" (gemeint: zur Rückforderung) der aufgrund der eingetretenen Schäden erbrachten Leistungen berechtigt.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er sei mit Willen des Halters und Zulassungsbesitzers Georg W***** bei der Verwendung des unfallbeteiligten Fahrzeuges tätig gewesen. Aus den AKHB ergebe sich daher, dass er zum Kreis der mitversicherten Personen gehöre. Die Allgemeinen Bedingungen „Tip und Tat" für Kfz spielten für die Frage des Regresses keine Rolle. Dass kein Probefahrtkennzeichen verwendet wurde, begründe keinen Ausschluss aus dem Versicherungsschutz. Es handle sich lediglich um eine verwaltungsrechtliche, allenfalls verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung, die keinerlei Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben könne.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich - zusammengefasst - dahin, der Beklagte sei nach den AKHB der Klägerin als mitversicherte Person anzusehen. Er sei mit dem Willen des Georg W***** bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig gewesen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei der Inhaber einer Reparaturwerkstätte als Halter anzusehen, wenn er mit dem ihm zur Reparatur übergebenen Kraftfahrzeug eine Instandsetzungs- und Probefahrt unternehme. Als Halter sei er in der Kfz-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers, der sein Fahrzeug bei ihm reparieren lasse, versichert. Dass der Beklagte entgegen § 45 KFG bei der Probefahrt kein Probefahrtkennzeichen verwendet habe, lasse die Deckung des Versicherers nicht entfallen (ZVR 1958/15). Der Beklagte habe auch keine Obliegenheitsverletzung nach Art 4 der Allgemeinen Bedingungen Tip und Tat für Kfz begangen. Mit Art 4.2.1. (Besitz einer kraftfahrrechtlichen Berechtigung) sei nicht die Verwendung eines Probefahrtkennzeichens gemeint. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auf die von der Klägerin gerügte Non-Liquet-Feststellung zu einer Teilforderung müsse nicht eingegangen werden, weil ein Regressanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes gehe mit Übergabe eines Kraftfahrzeuges an die Werkstätte die Haltereigenschaft auf diese über. Die Klägerin habe als Haftpflichtversicherung aus dem mit Georg W***** abgeschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen erbracht, die sie nunmehr vom Beklagten im Regressweg zurückfordere. Nach Art 2 der dem Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden AKHB der G***** Versicherung AG 7/98 zählten zu den mitversicherten Personen neben dem Eigentümer (der Beklagte sei zum Unfallszeitpunkt noch Vorbehaltseigentümer des Fahrzeuges gewesen) auch der Halter (im vorliegenden Fall also der Beklagte in seiner Eigenschaft als Werkstätteninhaber) sowie Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind. Letzteres treffe auf den Beklagten ebenfalls zu, weil er vom Zulassungsbesitzer Georg W***** den Auftrag hatte, einen Mangel festzustellen und zu diesem Zweck eine Probefahrt durchzuführen.

Daran, dass der Beklagte zum Kreis der mitversicherten Personen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und Georg W***** zähle, könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beklagte entgegen der Bestimmung des § 45 Abs 2 KFG auf dieser Probefahrt kein Probefahrtkennzeichen geführt habe. Nach der zitierten Bestimmung dürften Besitzer einer behördlichen Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchzuführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat. Nach den erläuternden Bemerkungen diene diese Bestimmung dazu, Probefahrten wegen der Lenkerfeststellung als solche nachweisbar zu machen. Daher dürfe es dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht möglich sein, mit einem zugelassenen Fahrzeug ohne Probefahrtkennzeichen und ohne Wissen des Zulassungsbesitzers Fahrten durchzuführen oder durch sein Personal durchführten zu lassen (Dittrich/Veit/Rassl Kraftfahrrecht2 § 45 KFG Anm zu Abs 2; so auch Grundtner KFG5 § 45 Anm 5). Die Verpflichtung des § 45 Abs 2 KFG diene somit der Lenkerfeststellung bei Probefahrten, die ohne Wissen des Zulassungsbesitzers durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall habe die Probefahrt aber nicht nur mit Wissen des Zulassungsbesitzers, sondern „geradezu" in dessen Auftrag stattgefunden. Abgesehen davon, dass schon vom Schutzzweck des § 45 Abs 2 KFG dieser eben der Lenkerfeststellung, nicht aber der Entlastung der Haftpflichtversicherung des Zulassungsbesitzers diene, wäre der Intention dieser Bestimmung schon deshalb Genüge getan, weil der Beklagte die Probefahrt mit Wissen des Zulassungsbesitzers durchgeführt habe, auch wenn ein schriftlicher Auftrag dazu im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden sei. Dieses Ergebnis entspreche auch der einzigen zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 6. 1957, 3 Ob 295/57 (= ZVR 1958/15), die im Übrigen nicht nur die Klägerin (selbst), sondern auch das Erstgericht ins Treffen geführt habe. Der Argumentation der Berufung mit den Allgemeinen Bedingungen „Tip und Tat" für Kfz der G***** Versicherungs AG 1996 sei zu erwidern, dass diese auf die vorliegend erbrachten und zurückgeforderten Haftpflichtversicherungsleistungen nicht anzuwenden seien, sondern für solche Leistungen Geltung hätten, die in Art 1 der genannten Bedingungen definiert seien. Dabei handle es sich um Serviceleistungen und Kostenübernahmen der Klägerin im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug selbst. Gegenständlich seien hier aber Versicherungsleistungen, die dem Unfallsgegner erbracht wurden. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht auf die Verletzung der Obliegenheit betreffend Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges berufen habe, und es sich somit um eine im Berufungsverfahren unbeachtliche Neuerung handle, seien die Überlegungen der Berufung, dass bei Durchführung einer Probefahrt ohne Verwendung eines Probefahrtkennzeichens eine vereinbarungswidrige Verwendung des Fahrzeuges vorliege, nicht nachvollziehbar; dass im Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart worden wäre, die Durchführung einer Probefahrt dürfte nur unter Führung eines Probefahrtkennzeichens erfolgen, sei nämlich nicht ersichtlich. Da die Klägerin im Verfahren erster Instanz solche Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt habe, hafte dem angefochtenen Urteil auch der nunmehr in der Berufung geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht an. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO seien erfüllt, weil der Frage nach dem Einfluss einer Verletzung des § 45 Abs 2 KFG auf den im Rahmen einer Haftpflichtversicherung bestehenden Versicherungsschutz über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung zukomme und eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs jüngeren Datums nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung „einschließlich sekundärer Feststellungsmängel" gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

In den Rechtsmittelausführungen wird zunächst das Fehlen der von den Vorinstanzen nicht getroffenen Feststellung, „dass der Beklagte Probefahrtkennzeichen besitzt und somit auch über eine Bewilligung iSd § 45 Abs 1 verfügt", als rechtlicher Feststellungsmangel gerügt. Von dieser begehrten Feststellung ausgehend, macht die Revision geltend, dass für den bei der gegenständlichen Probefahrt iSd § 45 Abs 1 Z 3 KFG eingetretenen Schaden aus folgenden Gründen nicht die Klägerin (als Haftpflichtversicherung des Kunden), sondern die gemäß § 59 Abs 1 lit b KFG eigens für solche Fahrten abzuschließende Haftpflichtversicherung gemeinsam mit dem solidarisch haftenden Beklagten (als Werkstätteninhaber) einzustehen habe, weshalb dieser gegenüber der Klägerin (auch) regresspflichtig sei:

- Weil der Werkstätteninhaber andernfalls durch das Unterlassen der

Montage der Probefahrtkennzeichen die Inanspruchnahme der eigens für

Probefahrten abzuschließenden Haftpflichtversicherung „vereiteln" und

den Schadensfall auf die Haftpflichtversicherung des Kunden

„überwälzen" könnte.

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