Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.920,13 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.956,38 an Ust. und S 2.400,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In der vorliegenden Rechtssache ist bereits der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.11.1985, 7 Ob 639/85-38, ergangen, womit der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.7.1985, 4 R 101/85-34, Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen. Hervorzuheben ist, daß die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin nach dem am 16.10.1982 verstorbenen Johann K*** sen., ihrem Ehegatten, belangt wird. Der Oberste Gerichtshof hat in dem genannten Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Gänze geteilt und insbesondere ausgeführt, derjenige, der eine Urkunde unterfertige, mache den durch seine Unterschrift gedeckten Text grundsätzlich zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt sei oder er ihn nicht verstanden habe. Doch sei die Erklärung wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimme. Die Beklagte habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes eine klare Vorstellung über den Inhalt der von ihr unterfertigten Wechselerklärung gehabt, da sie geglaubt habe, es stehe darin das ihrer Meinung nach mündlich Vereinbarte, nämlich die Erwirkung einer Umschuldung. Mit Recht sei deshalb das Berufungsgericht zur Überzeugung gekommen, der Beklagten schade der Umstand, daß sie die Wechselerklärung ungelesen unterfertigt habe, nicht. Es seien jedoch die Revisionsausführungen der klagenden Partei berechtigt, soweit sie geltend machen, es ergebe sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht, daß auch Johann K*** sen. gelegentlich der Unterfertigung der Wechselerklärung in Irrtum geführt worden sei und die Wechselerklärung ungelesen im Glauben unterfertigt habe, seine Unterschrift sei zur Erwirkung der Umschuldung notwendig. Die Rechtssache sei daher, soweit die Beklagte nicht für ihr eigenes Verhalten anläßlich der Unterfertigung von Wechsel und Wechselwidmungserklärung, sondern für das Verhalten ihres Ehegatten als dessen Alleinerbin hafte, zufolge des aufgezeigten Feststellungsmangels nicht spruchreif.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht das Klagebegehren neuerlich abgewiesen und nach Durchführung einer Beweiswiederholung folgende weitere Feststellungen getroffen:
Vor der Unterfertigung des Blankoakzeptes sowie der Wechselwidmungserklärung durch die Beklagte und ihren Ehegatten Johann K*** sen. wurde zwischen den Anwesenden (Othmar W***, Johann K*** jun, Johann K*** sen. und der Beklagten) über den Ankauf von Bowlingbahnen nicht gesprochen.
Johann K*** sen. unterfertigte den Blankowechsel und die Wechselwidmungserklärung, ohne deren Inhalt zu lesen, weil er ebenso wie die Beklagte Othmar W*** wegen seines seriösen Eindruckes voll vertraute. Den Text der Wechselwidmungserklärung hätte Johann K*** sen. auch deshalb nicht lesen können, weil er seine Brille nicht mitgenommen hatte. Anschließend unterfertigte die Beklagte das Blankoakzept und die Wechselwidmungserklärung, wobei sie nur den "Kopf des Schreibens" sah, den weiteren Inhalt jedoch nicht las, weil sie, ebenso wie ihr Ehegatte, Othmar W***, aufgrund des von ihm gewonnenen seriösen Eindrucks voll vertraute.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, die Berufung der Beklagten sei berechtigt, weil sich der von der Beklagten erhobene Einwand der Irreführung auch hinsichtlich ihres Ehegatten Johann K*** sen. als berechtigt erweise. Die Klägerin müsse den durch Othmar W*** veranlaßten Irrtum gegen sich gelten lassen, weil sie sich des Othmar W*** als Hilfsperson bei der Anbahnung des Finanzierungsvertrages bedient habe. Das Berufungsgericht sei im übrigen an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die dieser im Beschluß vom 21.11.1985 ausgesprochen habe, gebunden.
Die klagende Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 24/139, JBl 1975, 379, RZ 1982/56 uva) und einheitlichen Lehre (Fasching IV 227 und 367), daß auch der Oberste Gerichtshof an seine in derselben Sache in einem früheren Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist. Diese Bindung fällt lediglich dann weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhalts eingetreten ist (RZ 1977/15), wenn also ein neu hervorgekommener Sachverhalt zu prüfen ist, der im Aufhebungsbeschluß mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben ist (SZ 50/97).
Im gegenständlichen Verfahren ist ein neuer Sachverhalt nicht hervorgekommen. Festgestellt wurde vielmehr, daß Johann K*** sen. das Blankoakzept und die Wechselwidmungserklärung ebenso wie die Beklagte ungelesen im Vertrauen darauf unterfertigte, was ihnen Othmar W***, auf dessen Seriosität beide voll vertrauten, über den Inhalt der zu unterfertigenden Urkunde erzählt hatte. Die im Aufhebungsbeschluß vom 21.11.1985 vorgenommene rechtliche Beurteilung kann daher keine Änderung erfahren. Macht die klagende Partei geltend, Johann K*** sen. habe dadurch, daß er seine Lesebrille zur Besprechung nicht mitgenommen habe, für Othmar W*** geradezu eine Gelegenheit geschaffen, eine Täuschung vorzunehmen, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Das Verhalten des Othmar W*** ist diesem durch den geschilderten Umstand lediglich noch stärker vorwerfbar.
Der Revision muß deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
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