OGH 7Ob601/77

OGH7Ob601/7730.6.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Pflegschaftssache mj P* C*, geboren am *, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter I* C*, Angestellte *, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4. April 1977, GZ 13 R 228/77-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 21. Feber 1977, GZ 21 P 387/76‑22, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00601.77.0630.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

„Dem ehelichen Vater R* C* wird ab Juli 1977 ein Besuchsrecht hinsichtlich seiner mj Tochter P* C* am zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats von 15 Uhr bis 19 Uhr eingeräumt.

Die eheliche Mutter I* C* hat den so geregelten Besuch derart zu ermöglichen, daß sie jeweils zu den festgesetzten Besuchsterminen entweder dem Vater den Besuch der Minderjährigen in ihrer Wohnung gestattet oder ihm das Kind zur Ausübung seines Besuchsrechtes außerhalb ihrer Wohnung überläßt. Im zweiten Falle ist der eheliche Vater verpflichtet, das Kind an den Besuchstagen jeweils um 19 Uhr wieder in die Wohnung seiner Mutter zurückzubringen.“

 

Begründung:

Die Ehe von R* und I* C*, der Eltern der Minderjährigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Feber 1971, 7 Cg 72/71‑5, rechtskräftig aus dem überwiegenden Verschulden des ehelichen Vaters geschieden. Die Pflege und Erziehung des Kindes überließ das Erstgericht seiner Mutter I* C*. Das Besuchsrecht des ehelichen Vaters regelte das Erstgericht in der Weise, daß es ihm das Recht einräumte, seine Tochter ab Schulschluß d.i. anfangs Juli 1977 an jedem zweiten und vierten Samstag im Monat von 13 bis 19 Uhr zu besuchen, jedoch anordnete, daß die Besuche nur in Gegenwart der ehelichen Mutter stattzufinden hätten. Gleichzeitig wies das Erstgericht den ehelichen Vater an, sich jeder abfälligen Äußerung über die Mutter und das Kind in dessen Gegenwart zu enthalten und jede Auseinandersetzung mit der Mutter über die Erziehung und den Schulbesuch (des Kindes) zu unterlassen. Im Falle einer positiven Reaktion seitens der Minderjährigen stellte das Erstgericht eine Erweiterung des Besuchsrechtes des ehelichen Vaters in Aussicht.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Anordnung, wonach die Ausübung des dem ehelichen Vater zuerkannten Besuchsrechtes nur in Gegenwart der Mutter des Kindes zu erfolgen hat, zu entfallen habe. Diese teilweise Abänderung erfolgte deswegen, weil sich die eheliche Mutter in ihrem gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs nicht bereit erklärte, bei der Ausübung des ihrem geschiedenen Gatten eingeräumten Besuchsrechtes anwesend zu sein. Nach den Feststellungen der Unterinstanzen wurden die ehelichen Eltern bisher mit ihren Scheidungsproblemen nicht fertig. Die Minderjährige ergreife eindeutig Partei für ihre Mutter und wolle einen Besuch ihres Vaters nur in deren Gegenwart.

Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die eheliche Mutter mit Revisionsrekurs. Sie beantragt, das Begehren des ehelichen Vaters auf Besuchsrechtsregelung abzuweisen und dessen Besuchsrecht auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auszusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Durch die Bestimmungen des § 142 ABGB über die Regelung des Besuchsrechtes soll der auf der Blutsverwandtschaft beruhende Zusammenhang zwischen Eltern und Kindern aufrecht erhalten, eine gegenseitige Entfremdung verhindert und dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (Wentzel-Plessl in Klang2 I/2 S 56, EFSlg 19.621, zuletzt 7 Ob 671/76). Richtig ist allerdings, daß bei der Einräumung des Besuchsrechtes das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Trotzdem darf aber das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht eines Elternteiles nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden (SZ 23/162, JBl 1963/479, EFSlg 8.027, 9.743, zuletzt 24.228). Hiezu reicht jedoch die im Gutachten des Erziehungsberaters erwähnte angstbetonte Beziehung des Kindes zu ihrem Vater nicht aus, das andererseits wieder unter der Trennung seiner Eltern leidet und das bereits Kontakt zu seinem Vater hatte. Die Herstellung einer entsprechenden Beziehung zu seinem ehelichen Vater liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Die mit dem Beginn des Schulbesuches im Herbst 1976 verbundenen Belastungen des Kindes sind mittlerweile wieder weggefallen. Daß die Minderjährige derzeit keinen persönlichen Kontakt zu ihrem ehelichen Vater will, reicht zur vorübergehenden Einstellung des von diesem begehrten Besuchsrechtes nicht aus. Es wird vielmehr Sache der ehelichen Mutter sein, in Ausübung ihrer Erziehungspflicht dieser unrichtigen Einstellung ihrer Tochter entgegenzuwirken (EFSlg 17.339, 24.336 uam). Der Oberste Gerichtshof hat daher gegen das Ausmaß des dem ehelichen Vater eingeräumten Besuchsrechtes keine Bedenken.

Im Hinblick auf die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ist jedoch die getroffene Besuchsrechtsregelung unzureichend. Der angefochtene Beschluß enthält nämlich keine Anordnung darüber, ob der Vater sein Besuchsrecht in der Wohnung seiner geschiedenen Gattin ausüben kann oder ob er das Kind zu sich nehmen darf. Eine derartige – im Gesetz vorgesehene – nähere Regelung ist aber zur reibungslosen Ausübung des Besuchsrechtes unerläßlich (RZ 1976/41 uam). Da sich die eheliche Mutter weigert, bei der Ausübung des Besuchsrechtes ihres Gatten anwesend zu sein, ist anzunehmen, daß sie möglicherweise auch nicht bereit ist, ihm ihre Wohnung zum Zwecke des Besuches der Minderjährigen zur Verfügung zu stellen. Der ehelichen Mutter muß es aber überlassen bleiben, ob sie die Ausübung des Besuchsrechtes durch ihren geschiedenen Gatten in ihrer Wohnung dulden will oder ob sie es vorzieht, daß er seine Tochter während der Besuchszeit von ihrer Wohnung abholt und in diese wieder zurückbringt. Der ehelichen Mutter war daher ein Wahlrecht in diesem Sinne einzuräumen (7 Ob 663/76).

Dem Revisionsrekurs war sohin teilweise stattzugeben und der angefochtene Beschluß in dem im Spruche ersichtlichen Umfang abzuändern.

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