Rechtssatz
In einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB ist die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der ZPO mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und für dieses Verfahren zulässig, wenn nach Beseitigung des den Scheinvater als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt.
Normen
ABGB idG KindNamRÄG 2013 §140
3 Ob 130/17i | OGH | 21.02.2018 |
Beisatz: Hier: Kontaktrechtsverfahren über Antrag des (angeblichen) biologischen Vaters nach § 188 Abs 2 ABGB (T1)<br/>Veröff: SZ 2018/13 |
Dokumentnummer
JJR_20150702_OGH0002_0070OB00060_15X0000_001
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