OGH 7Ob599/92

OGH7Ob599/921.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache des Anragstellers Marcus S*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Erwin S*****, vertreten durch Dr.Karl M. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestimmung einer Ausstattung (S 40.000,--), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12.Juni 1992, GZ 44 R 421/92-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 6. April 1992, GZ Nc 86/90-32, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt, wenn der Entscheidungsgegenstand ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Hier entfällt die Abhängigkeit vom Streitwert, nicht aber das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Ausstattungsansprüche zählen aber nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 752). Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, betrug an Geld S 40.000,--.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

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