Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt, wenn der Entscheidungsgegenstand ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Hier entfällt die Abhängigkeit vom Streitwert, nicht aber das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Ausstattungsansprüche zählen aber nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 752). Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, betrug an Geld S 40.000,--.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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