Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit S 17.550,-- (darin S 2.925,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die am 25.11.1970 von den Streitteilen geschlossene Ehe wurde am 11.3.1993 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Antragsteller war am 1.7.1991 aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Ehe entstammt der am 3.5.1972 geborene mj.Daniel, der bei seiner Mutter in dem früher als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus in H***** in der A*****straße ***** lebt. Die Liegenschaft, auf der sich das erwähnte Haus befindet, wurde der Antragsgegnerin auf Grund des Schenkungsvertrages vom 17.5.1976 gegen Verzicht auf ihre Erbansprüche von ihrer Mutter geschenkt; die Antragsgegnerin hat unter einem die Hälfte davon dem Antragsteller geschenkt. Noch 1976 errichteten die Parteien darauf ein Einfamilienhaus. Zum Zeitpunkt der Scheidung betrug der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft S 2,600.000,--, davon der Grundwert S 1,160.000,--, der Wert des Einfamilienhauses S 1,434.000,--. Der auf der Liegenschaft haftende Darlehensschuldenstand betrug (nach der unbekämpften Feststellung des Rekursgerichtes) am 31.12.1991 S 386.648,50. Die monatlichen Tilgungsraten beliefen sich auf S 4.457,-- und wurden seit jeher vom Antragsteller bestritten. Die Antragsgegnerin war vom Zeitpunkt der Eheschließung bis kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes voll berufstätig. Danach blieb sie drei Jahre zu Hause und nahm dann eine Nebenbeschäftigung an. Sie betreute den Haushalt allein. Der Antragsteller verdiente bei Eheschließung monatlich ca. 12.000,-- S 14mal, im Jahr 1991 S 19.231,-- 14mal. Im Scheidungsverfahren wurde der Antragsteller zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000,-- an die Antragsgegnerin verpflichtet. Dieser Betrag wurde in der Folge durch gerichtlichen Vergleich vom 8.3.1993 auf monatlich S 3.000,-- erhöht, wobei bei dieser Unterhaltsausmittlung vom Familieneinkommen zunächst die Darlehensrückzahlungen des Antragstellers in Abzug gebracht worden sind.
Der Aufteilungsantrag des Antragstellers bezieht sich nur auf die Liegenschaft samt Haus, die er mit insgesamt S 2,960.000,-- bewertet. Er beantragt, diese in das Alleineigentum der Antragsgegnerin gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von ursprünglich S 1,5 Mill, letztlich aber von S 940.000,-- zu übertragen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung der Liegenschaftshälfte lägen nicht vor.
Die Antragsgegnerin erklärte sich in ihrer ersten Stellungnahme bereit, gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- die Liegenschaft und die darauf ruhenden Lasten zu übernehmen. Sie widerrief in der Folge die Schenkung der einen Liegenschaftshälfte an den Antragsteller wegen groben Undankes (AS 139 in ON 18). Der Grundwert der Liegenschaft unterliege im übrigen schon deshalb nicht der Aufteilung, weil die Antragsgegnerin das Grundstück während aufrechter Ehe geschenkt erhalten habe (AS 8 in ON 3).
Auf Vortrag des Schriftsatzes ON 3 hin beantragte der Antragsteller die Fällung eines Anerkennungsbeschlusses über S 600.000,-- (AS 29 in ON 5), worüber das Erstgericht nicht entschied.
In der Folge modifizierte die Antragsgegnerin ihren Verfahrensstandpunkt dahin, daß sie nur mehr gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- mit einer Übertragung der Liegenschaft samt den darauf ruhenden Lasten an sie einverstanden sei. Die vom Antragsteller geleisteten Darlehensrückzahlungen seien bei der Unterhaltsbemessung in Abzug gebracht worden. Seit 1.5.1993 zahle der Antragsteller trotz titelmäßig festgelegter Unterhaltspflicht unter Hinweis auf die Darlehensrückzahlungen keine Unterhaltsbeträge mehr.
Das Erstgericht übertrug der Antragsgegnerin den Hälfteanteil des Antragstellers an der gegenständlichen Liegenschaft und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- an den Antragsteller und zur Bedienung der auf der Liegenschaft haftenden Darlehensverbindlichkeiten unter gleichzeitiger Schad- und Klaglosstellung des Antragstellers. Es hob die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß aus Gründen der Billigkeit (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) der Wert des Grundstückes zugunsten der Antragsgegnerin von der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlung abzuziehen sei. Werde noch der Schuldenstand zum Ende des Jahres 1991 in Höhe von S 386.648,50 in Abzug gebracht, erscheine eine pauschale Ausgleichszahlung nur für das Bauwerk von S 500.000,-- gerechtfertigt. Die bis zur Scheidung allein vom Antragsteller getätigten Rückzahlungen seien beiden Streitteilen zugutegekommen. Seit der Ehescheidung habe der Antragsteller diese Rückzahlungen in Anrechnung auf seine Unterhaltsverpflichtung geleistet, sodaß die Verringerung des Schuldenstandes allein der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Im Hinblick auf die von den Streitteilen für den Erwerb des Hauses geleisteten Beiträge sei ein Aufteilungsschlüssel von 1:1 anzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung vom Antragsteller gerichteten Rekurs teilweise Folge und erhöhte die von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichszahlung auf S 540.000,--. Gleichzeitig verurteilte es den Antragsteller in Stattgebung eines Kostenrekurses der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Kostenbeitrages von S 30.000,-- und zur Zahlung der Kosten des Rekursverfahrens. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß die Fällung eines Teilanerkenntnisbeschlusses analog § 395 ZPO im außerstreitig durchzuführenden Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht möglich sei. Überdies sei das Anbot der Antragsgegnerin auf Leistung einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- von der Erfüllung der Bedingung, daß ihr der Hälfteanteil des Antragstellers gleichzeitig übertragen werde, abhängig gewesen. Demgegenüber habe aber der Antragsteller nur die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 600.000,-- begehrt. Mangels übereinstimmender Parteienanträge sei die Antragsgegnerin daher berechtigt gewesen, in der Folge ihren Prozeßstandpunkt zu revidieren und nur mehr eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- gegen Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragstellers anzubieten. Erst vor Schluß der Tagsatzung vom 19.4.1994 habe der Antragsteller seinen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dahin modifiziert, daß er sich Zug um Zug gegen Entrichtung einer Ausgleichszahlung von S 1,500.000,-- verpflichtet hätte, den ihm gehörenden Hälfteanteil an der Liegenschaft in das Eigentum der Antragsgegnerin zu übertragen. Nicht zu folgen sei der Ansicht des Erstgerichtes, daß der Widerruf der Schenkung durch die Antragsgegnerin nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könne, vielmehr sei auch dieser Umstand im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren könne jedoch eine Überprüfung der Berechtigung eines solchen Widerrufes entfallen, weil die Antragsgegnerin den ihr von dritter Seite geschenkten Grund für den Bau des Einfamilienhauses zur Verfügung gestellt und der Antragsteller nur Beiträge zum Hausbau geleistet habe. Obwohl daher die Gesamtliegenschaft der Aufteilung unterliege, könne der Antragsteller nur für seinen Beitrag zur Errichtung des Hauses eine Ausgleichszahlung begehren. Ziehe man vom Gebäudewert die Darlehensbelastung ab, verbleibe ein Betrag von S 1,130.000,--. Bis zum Mai 1993 sei die vom Antragsteller vorgenommene Darlehenstilgung im Interesse beider Streitteile erfolgt. Da sich die Antragsgegnerin darnach die Darlehenstilgungen als Unterhaltsbeitrag des Antragstellers anrechnen habe lassen, sei ab diesem Zeitpunkt die Darlehenstilgung wirtschaftlich von ihr allein vorgenommen worden, sodaß als Aufteilungsgrundlage nur ein Betrag von S 1,077.000,-- verbleibe. Davon stehe dem Antragsteller die Hälfte als Ausgleichszahlung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Mit ihm begehrt der Antragsteller den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von insgesamt S 940.000,--.
Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sich das Außerstreitgesetz selbst darauf zieht (EvBl 1988/114). Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Teilanerkenntnisurteil nicht der Fall. Eine solche Vorgangsweise stünde der vom Gesetz gewünschten Rechtsgestaltung aus Billigkeitserwägungen entgegen. Aus diesem Grund ist das Gericht bei der Aufteilung auch nicht an die Parteienanträge gebunden. Diese stellen nur einen den Außerstreitrichter nicht bindenden Vorschlag dar. Der Außerstreitrichter kann nach den gesetzlichen Aufteilungsgrundsätzen an sich auch eine nicht beantragte Rechtsgestaltung treffen (vgl. MGA ABGB34 § 85 EheG/6 ff). Daß die Vorinstanzen eine Rechtsgestaltung vorgenommen hätten, die von beiden Parteien übereinstimmend abgelehnt werde, bringt der Revisionsrekurswerber nicht vor, eine solche Überschreitung der Billigkeitsbefugnisse ist daher nicht gegeben.
Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist der Schluß der Verhandlung in erster Instanz (vgl MGA ABGB34 § 83/7 EheG). Daß dies im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen übergangen worden ist, rügt der Revisionsrekurswerber gar nicht, seine Rechtsmittelabsicht zielt auf die Bewertung zum Einbringungszeitpunkt ab.
Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, daß eine Liegenschaft auch dann zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn das Grundstück, auf dem das die Ehewohnung bildende Haus gebaut wurde, von einem Ehegatten stammt, sodaß dieser in Form der Liegenschaftseinbringung geleistete Beitrag nur für Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein kann (vgl EFSlg 72.395, 66.505 ua). Dagegen liegt noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die vorliegende Fallkonstellation vor, daß nämlich der das Grundstück einbringende Ehegatte die Hälfte dem anderen Ehegatten schenkt und dann darauf das die Ehewohnung bildende Haus gebaut wird. Die Lösung dieser Fallkonstellation kann jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen als jenem in den zuvor genannten Entscheidungen. Zuvor ist jedoch auf den Widerruf der Schenkung durch die Antragsgegnerin einzugehen. Das durch das EheRÄndG eingeführte Aufteilungsverfahren nimmt auf die §§ 1265 f ABGB nicht Bezug. Ein ähnlich zu beurteilender Sachverhalt ergibt sich jedoch aus der hier vorliegenden Fallkonstellation. Nach herrschender Auffassung (Koziol-Welser9 II 242; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1266; SZ56/90; EFSlg 41.400; EFSlg 48.894) ist das Aufteilungsverfahren auch auf die durch Ehepakte geregelten Sachen im Sinne des § 81 EheG anzuwenden. Mit dieser Auffassung steht auch die Rechtsprechung im Einklang, daß die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht für Geschenke gilt, die ein Ehegatte dem anderen gegeben hat. Unterliegt aber der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, daß er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt ist, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Falle eines Beitrages eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen (4 Ob 565/94 vom 19.12.1994). Das Rekursgericht hat aber zutreffend erkannt, daß es im vorliegenden Fall keiner Beurteilung bedarf, ob die Schenkung von der Antragsgegnerin rechtswirksam widerrufen worden ist, weil allein schon bei Berücksichtigung der im Aufteilungsverfahren herrschenden Billigkeitserwägungen dem Standpunkt der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen ist. Obwohl die für den Hausbau erforderlichen Mittel nach den Einkommensverhältnissen der Parteien wohl zum größeren Teil vom Antragsgegner stammen, sind die Beiträge der Streitteile als gleichteilig zu werten, weil die Antragsgegnerin mit der auf ihr lastenden Kindererziehung und Haushaltsbetreuung die Differenz zwischen ihrem niedrigeren finanziellen Beitrag und jenem des Antragstellers wettmacht. Auch der Antragsteller geht in seinem Revisionsrekurs von einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 aus. Geht man, wie im vorliegenden Fall klar aus den Umständen hervorgeht, davon aus, daß die Schenkung einer Liegenschaftshälfte durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller nur im Hinblick auf die Erbauung des als Ehewohnung dienenden Einfamilienhauses und nicht auf Grund irgendeiner anderen Verpflichtung erfolgte, so erweist sich der Beitrag der Antragsgegnerin an der Schaffung der Ehewohnung neben ihrem Beitrag zur Errichtung des Einfamilienhauses noch um jenen Teil höher, der für die Beschaffung der Liegenschaft erforderlich war. Der Antragsteller vermochte auch nie andere als die hier zu Beurteilung kommenden Billigkeitserwägungen ins Treffen zu führen. Die Nichtberücksichtigung des Wertes der Liegenschaft bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages durch das Rekursgericht entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Der Antragsgegner hat die erstgerichtlichen Ausführungen, daß die von ihm geleisteten Darlehensrückzahlungen auf seine Unterhaltsverpflichtung anzunehmen seien, weil sie von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht wurden und die Unterhaltsfestsetzung wegen dieser Zahlungen des Antragstellers entsprechend niedriger ausgefallen ist, in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vorerst mit der Behauptung, bekämpft, daß nur die Hälfte seiner Darlehensrückzahlungen auf den Unterhalt anzurechnen sei. Mit seiner Rekursbehauptung, der Antragsgegnerin stünde kein Unterhaltsanspruch mehr zu, weil sie in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebe, ging der Antragsteller bereits nicht mehr von den erstgerichtlichen Feststellungen aus (vgl AS 234). Nach der Aktenlage verfügt die Antragsgegnerin daher über einen aufrechten Unterhaltsanspruch, der zumindest teilweise durch Bezahlung der Darlehensrückzahlungsraten durch den Antragsteller beglichen worden ist, weil die Antragsgegnerin offensichtlich den bei der Ausmittlung ihres Unterhaltsbetrages vorgenommenen Abzug durch den Antragsteller gleich einer Naturalleistung akzeptiert hat. Gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Anrechnung der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlungen bis Mai 1993 auf den Unterhalt der Antragsgegnerin bringt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs nichts mehr vor. Auch nach der Scheidung der Parteien war aber der Antragsteller als Hälfteeigentümer zur Zahlung von 50 % der Rückzahlungsraten verpflichtet. Hat deshalb der Antragsteller auch die zweite Hälfte dieser Raten, nicht aber den der Antragsgegnerin gebührenden Unterhalt (zu dessen Zahlung er sich vergleichsmäßig verpflichtet hat) geleistet, ergibt sich daraus wirtschaftlich ein gewisser Ausgleich. Damit erweisen sich die Erwägungen des Rekursgerichtes, daß die ab Mai 1993 geleisteten Darlehensrückzahlungen wirtschaftlich allein von der Antragsgegnerin getragen worden sind, im Ergebnis als gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG.
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