Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Franz L***** befand oder befindet sich noch in stationärer Behandlung in der "Sonderabteilung für interne Medizin-Geriatrie" in der NÖ. Landesnervenklinik Gugging. Das Erstgericht hat die Unterbringung des Kranken für unzulässig erklärt, ohne jedoch auszusprechen, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben ist.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Patientenanwaltes, soweit er auf Ergänzung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtet war, Folge und sprach mit dem angefochtenen Beschluß aus, daß die Unterbringung sogleich aufzuheben ist. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.
Diese Entscheidung wurde der NÖ. Landesnervenklinik Gugging am 11.8.1993 zugestellt.
Der mit 23.8.1993 datierte und am 26.8.1983 beim Landesgericht für ZRS Wien eingelangte ordentliche Revisionsrekurs war an das letztgenannte Gericht gerichtet. Das Rekursgericht hat mit Verfügung vom 30.8.1993 die umgehende Übermittlung des Revisionsrekurses an das Erstgericht veranlaßt, der Revisionsrekurs langte dort am 1.9.1993 ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Anstaltsleiters der NÖ. Landesnervenklinik Gugging ist verspätet.
Gemäß den §§ 9 ff AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen des Erstgerichtes bei diesem einzubringen, gemäß § 16 Abs.3 AußStrG idF der WGN 1989 (BGBl. 1989/343) haben auf Revisionsrekurse, soweit Außerstreitgesetze keine anderen Regelungen vorsehen, die Vorschriften des § 508a ZPO Anwendung zu finden. Dies impliziert, daß, soweit in Sondergesetzen keine andere Regelung getroffen wurde, die Regeln der ZPO über die Einbringung des Rechtsmittels anzuwenden sind. Gemäß § 528 ZPO iVm § 505 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung beim ericht erster Instanz zu erheben. Im Fall der Überreichung des Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Erstgericht (MGA ZPO14 § 465/1 f). Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG, wonach auch nach verstrichener Frist auf Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen ist, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt, ist hier nicht anwendbar, weil Franz L***** durch die Aufhebung der Unterbringung bereits Rechte erworben hat.
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