OGH 7Ob583/92 (RS0018235)

OGH7Ob583/929.7.1992

Rechtssatz

1) Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt.

2) Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist großzügig vorzugehen.

3) Beruht dagegen die Prozessführung auf falschen Tatsachenbehauptungen, begründet sie im allgemeinen ein Verschulden. Es wäre dann Sache des säumigen Schuldners zu beweisen, dass ihm das Aufstellen falscher Behauptungen nicht angelastet werden kann.

Normen

ABGB §918 III
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1294 Ia7
ABGB §1295 IIf4
ABGB §1298

7 Ob 583/92OGH09.07.1992

Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394

7 Ob 115/97fOGH22.10.1997

Vgl auch

1 Ob 153/11yOGH22.12.2011

Vgl auch; Beisatz: In den von § 1298 ABGB erfassten Fällen ändert sich an der Behauptungs‑ und Beweislast des Schädigers für das fehlende Verschulden des rechtswidrig Handelnden auch dann nichts, wenn dieses Verhalten in einem Prozess gesetzt (oder fortgesetzt) wird. (T1)

3 Ob 155/14mOGH18.02.2015

Auch

9 Ob 37/17gOGH28.11.2017

Auch; nur: Prozessführung für sich allein begründet im Allgemeinen kein Verschulden, wenn sie auf Grund vertretbarer Rechtsansicht erfolgt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00583_9200000_001

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