OGH 7Ob582/91 (RS0009483)

OGH7Ob582/9110.10.1991

Rechtssatz

Die als gerechtfertigt erkannte gesonderte Wohnungsnahme der Klägerin kann in der Frage des Ehegattenunterhaltes nicht zum Nachteil angerechnet werden. Die mit dem Wegfall der Befriedigung des Wohnbedarfes in der vom Beklagten finanzierte Ehewohnung verbundene Steigerung des Geldunterhaltsbedarfes der Frau bedeutet, daß er sich aus der vergleichsweisen Festsetzung eines Unterhaltsbetrages ergebende Prozentsatz an der Bemessungsgrundlage nicht unverändert aufrechterhalten werden kann.

Normen

ABGB §92 Abs3 D
ABGB §94 Abs2

7 Ob 582/91OGH10.10.1991

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB00582_9100000_001

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