European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00058.24S.0417.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Widerklägerin begehrt vom Widerbeklagten die Zahlung von 47.640 EUR sA an restlichem Kaufpreis für das vom Widerbeklagten im Mai 2020 erworbene Grundstück samt Wasserkraftanlage.
[2] Der Widerbeklagte wendet einen Preisminderungsanspruch wegen Mangelhaftigkeit des Wasserkraftwerks ein.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Widerbeklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Die Auslegung von Prozessvorbringen ist eine Frage des Einzelfalls (vgl RS0042828). Wenn das Berufungsgericht hier zum Ergebnis gekommen ist, dass der Widerbeklagte seinen Preisminderungsanspruch – auch unter dem Aspekt der im Rahmen der Entscheidung über das frühere Klagebegehren des jetzigen Widerbeklagten vom Senat in der Entscheidung zu 7 Ob 98/23x getätigten Ausführungen zu den Anforderungen an ein schlüssiges Rechtsgestaltungsbegehren auf Preisminderung – weiterhin nicht ausreichend schlüssig zur Darstellung gebracht hat, ist das im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
[5] 2. Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang auch nicht mangelhaft geblieben. Es bedarf nämlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner wie hier bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber überdies darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0120056 [T12]). Entsprechende Behauptungen hat der Widerbeklagte auch in der Revision nicht aufgestellt, sodass er die Wesentlichkeit des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan hat.
[6] 3. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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