OGH 7Ob580/94 (RS0018304)

OGH7Ob580/9431.8.1994

Rechtssatz

Es ist nicht Zweck einer einstweiligen Verfügung, die Verfolgung der im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zu unterbinden, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung besteht.

Normen

EO §381 A

7 Ob 580/94OGH31.08.1994
1 Ob 48/02vOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Verfahrenshandlungen wird bei Vorliegen von Rechtsmissbrauch oder-zulässiger-privatrechtlicher Vereinbarung bejaht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_0070OB00580_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)