OGH 7Ob580/94

OGH7Ob580/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schwarz, Dr.Schinko und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Josef F***** & Söhne, ***** vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. H*****stiftung *****, 2. Dr.Friedrich H*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Bestandrechten (Streitwert S 100.000), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.Mai 1994, GZ 46 R 758/94-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.März 1994, GZ 48 C 90/94f-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, den Antragsgegnern die mit S 6.695,04 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 1.115,84 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, einzeln oder gemeinsam eine pfandweise Beschreibung von Fahrnissen im Bestandobjekt VI bis IX und 2 bis 4 in W*****, auf Grund angeblicher Forderungen zu beantragen, die gegen Dritte, also nicht gegen die Antragstellerin bestehen; weiters werde ihnen aufgetragen, einen entgegen diesem Verbot eingebrachten Antrag wieder zurückzuziehen, alles das bis zur Entscheidung des Gerichtes in einem ordentlichen Verfahren auf Feststellung, daß die Antragstellerin Mieterin des angeführten Bestandobjektes sei, sowie weiters bis zur Entscheidung im streitigen oder außerstreitigen Verfahren oder einer Schlichtungsstelle auf Unterlassung, Anträge auf pfandweise Beschreibung der Waren und Fahrnisse im angeführten Bestandobjekt wegen Forderungen gegen dritte Personen oder Gesellschaften zu stellen. Die Antragstellerin trug dazu vor, daß sie (durchgehend) - und nicht die Karl F***** GmbH auf Grund eines Einbringungsvertrages - Mieterin des genannten Bestandobjektes (geblieben) sei, daß die Antragsgegner ihre Rechtsstellung außergerichtlich anerkannt hätten, dennoch aber die Karl F***** GmbH auf einen Mietzinsrückstand geklagt und damit den Antrag auf pfandweise Beschreibung verbunden hätten. Der Vollzug habe bei ihren Kunden einen geschäftsschädigenden Eindruck hinterlassen. Der Beklagtenvertreter habe, weitere Mietzinsklagen samt Anträgen auf pfandweise Beschreibung der im Bestandobjekt befindlichen Fahrnisse angekündigt. Dadurch drohe der Klägerin unwiederbringlicher Schaden. Als Anspruchsgrundlagen nannte die Antragstellerin das Eigentumsrecht an den im Bestandobjekt befindlichen Waren sowie ihre durch Vorschriften des ABGB und des MRG geschützte Mieterstellung.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Abgesehen davon, daß durch eine vom Gericht durchgeführte pfandweise Beschreibung nicht die Gefahr einer empfindlichen Beeinträchtigung des Geschäftsganges, einer Rufschädigung oder eines Kundenverlustes gegeben sei, sei ein damit verbundener Schaden nicht unwiederbringlich, weil die Antragstellerin durchaus in der Lage sei, die von ihr befürchteten Schäden durch Sicherstellung des geforderten Mietzinses abzuwenden. Darüberhinaus sei es nicht Zweck einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 381 EO, die Verfolgung im Gesetz vorgesehener Rechtsschutzeinrichtungen zu unterbinden. Die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung, die Antragsgegner hätten die pfandweise Beschreibung in rechtsmißbräuchlicher Weise beantragt, sei eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO), daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

Von der in der Begründung zum Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes angeführten Frage, ob einem Hauseigentümer grundsätzlich die Erhebung eines Antrages auf pfandweise Beschreibung der vom Mieter in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnisse zur Sicherstellung des Mietzinses mit einstweiliger Verfügung verboten werden kann, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab. Es trifft zwar zu, daß die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es nicht Zweck einer einstweiligen Verfügung sein könne, die Verfolgung der im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zu unterbinden, nicht schlechthin sondern nur unter der weiteren Voraussetzung richtig ist, daß ein materiellrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung besteht (vgl. zur Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingeklagten Rechtsmittels begehrt wurde, welches der Beklagte auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Klägerin zu unterlassen hatte EvBl 1994/66; zur Zulässigkeit eines Sicherungsantrages, mit dem dem Antragsgegner bestimmte Verfahrenshandlungen in einem Verwaltungsverfahren aufgetragen werden: JBl 1985, 423; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 176 und 340). Der zur Durchsetzung eigener Hauptansprüche gewährleistete und durch Art 6 MRK verfassungsrechtlich geschützte gerichtliche Rechtsschutz, zu welchem auch das Verfahren zur Erlangung einstweiliger Verfügungen zählt, kann nicht schlechthin mit einem vermeintlichen besseren Recht durch eine Unterlassungsklage unterlaufen werden (Konecny aaO 177). § 408 ZPO gibt zwar dem obsiegenden Teil die Möglichkeit, im laufenden Rechtsstreit den Zuspruch eines - nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Schadenersatzbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung zu begehren (Fasching III 669 f). Ob ein solcher, nur im Fall des Entstehens des Schadens erst nach der mündlichen Verhandlung selbständig einklagbarer Anspruch (Fasching aaO) auch zur Unterlassungsklage berechtigt (siehe zum Unterlassungsanspruch wegen eines drohenden Schadens Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1294) und durch ein Verbot gesichert werden kann, eine pfandweise Beschreibung zu beantragen, muß hier aber nicht weiter geprüft werden, weil die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet hat, daß die Antragsgegner Klage und Antrag auf pfandweise Beschreibung gegen eine dritte, mit der Antragstellerin durch Gesellschafteridentität allerdings verbundene Gesellschaft mutwillig (in Schädigungsabsicht) erhoben hätten. Davon kann aber selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht die Rede sein, weil nach ihrem Vortrag die Frage, ob sie oder eine dritte Gesellschaft nunmehr Mieterin des im Hause der Antragsgegner gelegenen Geschäftslokales ist, von den Parteien durchaus kontrovers beurteilt werden kann. Mit ihrer (behaupteten) Rechtsstellung als Mieterin und mit ihrem Eigentumsrecht an den im Bestandobjekt befindlichen Waren kann der vorliegende Anspruch auf Unterlassung der Erhebung eines Anrtrages auf pfandweise Beschreibung aber nicht begründet werden, weil nur die dem Mieter gehörenden, in das Bestandobjekt eingebrachten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse Gegenstand des Bestandgeberpfandrechts sind.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte