OGH 7Ob556/94

OGH7Ob556/9414.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Jürgen G*****, und 2.) Roswitha G*****, beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Florian H*****, und 2.) Maria H*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen Feststellung (Streitwert S 56.000,-), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.Dezember 1993, GZ 20 R 159/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Grein vom 15.September 1993, GZ C 123/92 -22 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren die Feststellung, Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, wie in einem der Klage beigelegten Plan rot gekennzeichnet, zu sein und die Beklagten schuldig zu erkennen, jede Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes der Kläger zu unterlassen, insbesondere durch abgeschnittene Bäume die Zufahrt zu behindern oder das klägerische Grundstück zu betreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Zum Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes führte es aus, daß der Einheitswert der gesamten Liegenschaft unbestritten nur S 28.000,- betrage und daher der gesamte Streitgegenstand die Grenze von S 50.000,- nicht übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Klägern gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Nach § 500 Abs 3 ZPO ist bei dem nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Danach ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache - sofern die Liegenschaft selbst streitverfangen ist - jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbestimmung in Betracht kommt (SZ 55/186; EvBl 1991/156; JUS-extra 1991/916; RZ 1990/38; uva zuletzt 3 Ob 506/93). Der erkennende Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß diese Gesetzesstelle auch verfassungsrechtlichen Bedenken im Lichte des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK nicht begegnet, weil das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen gewährt (vgl SZ 64/1). Von dieser Entscheidung abzugehen besteht auch im Hinblick auf die von Pfersmann (ÖJZ 1994, 80 f) geäußerten Bedenken kein Anlaß, weil jedenfalls auf dem Boden der geltenden Gesetzeslage der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzte und daher den Obersten Gerichtshof bindet (WoBl 1991, 208; ÖBl 1987, 63; SZ 59/198; vgl auch Hofmeister NZ 1992, 83).

Da die Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft innerhalb bestimmter Grenzen gerichtet ist und das Berufungsgericht daher zutreffend den Einheitswert der Liegenschaft als maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstandes angesehen hat, ist die Revision der Kläger gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Auf den Verkehrswert der Liegenschaft kommt es im Gegensatz zu der in der Revision vertretenen Auffassung jedenfalls bei der geltenden Gesetzeslage nicht an.

In diesem Fall kommt es aber auch nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, weshalb auf die weiteren Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.

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