OGH 7Ob555/82 (RS0021329)

OGH7Ob555/8214.4.1983

Rechtssatz

Die Mahnung muss geeignet sein, dem Mieter den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Ist ein Pauschalzins vereinbart, bedarf es dazu einer Bezifferung des Mietzinsrückstandes nicht.

Normen

ABGB §1118 B2

7 Ob 555/82OGH14.04.1983
9 Ob 29/99aOGH17.03.1999

Vgl auch; nur: Die Mahnung muss geeignet sein, dem Mieter den Ernst der Lage vor Augen zu führen. (T1)<br/>Beisatz: Als gehörige Mahnung ist jedes Verhalten des Vermieters anzusehen, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert. (T2)

8 Ob 146/99zOGH07.06.1999

Vgl auch; nur T1

9 Ob 21/09tOGH29.04.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Am Vorliegen einer „qualifizierten Mahnung" iSd § 1118 ABGB mangelt es auch dann nicht, wenn sich infolge unrichtiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage später herausstellt, dass die Forderung des Vermieters nicht zur Gänze berechtigt war. (T3)

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 156/15wOGH27.08.2015

Vgl; nur T1

4 Ob 75/21iOGH27.05.2021

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830414_OGH0002_0070OB00555_8200000_001

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