OGH 7Ob553/91 (RS0026101)

OGH7Ob553/914.9.1991

Rechtssatz

Der Besteller hätte den Kausalitätsbeweis schon dann erbracht, wenn er beweist, dass die Vertragsverletzung ernstlich mögliche Schadensursache war und dass diese Wahrscheinlichkeit demgegenüber andere Möglichkeiten für die Schadensverursachung so weit in den Hintergrund treten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache auszuschließen sind. Der Unternehmer käme bei einer solchen Beweislage dem ihm obliegenden Erschütterungsbeweis erst durch den Nachweis nach, dass eine andere mögliche Schadensursache nach dem typischen Geschehensablauf die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung als Schadensursache in den Hintergrund drängt.

Normen

ABGB §1296
ZPO §503 Z4 E4c3

7 Ob 553/91OGH04.09.1991

Veröff: RdW 1992,108 = JBl 1992,188

2 Ob 560/92OGH09.09.1992

Auch

2 Ob 97/11wOGH22.06.2011

Vgl auch

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00553_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)