OGH 7Ob549/81 (RS0016378)

OGH7Ob549/8123.9.2022

Rechtssatz

Als geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB ist eine Leistungszusage nur dann anzusehen, wenn deren Erfüllung vernünftige Parteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses für ausgeschlossen betrachten mussten. Ist hingegen die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (auch Unvermögen genannt) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes keinen Einfluss hat. In diesem Falle muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen.

Normen

ABGB §878
ABGB §1447 C

7 Ob 549/81OGH11.06.1981

Veröff: MietSlg 33099

8 Ob 642/84OGH21.03.1985

Auch; Beisatz: Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit (" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ") fest , daß die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können , so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren . (T1)

1 Ob 54/99vOGH22.10.1999

Vgl auch

3 Ob 149/06tOGH19.10.2006

Vgl auch

3 Ob 72/14fOGH25.06.2014
10 Ob 58/15zOGH01.10.2015

Vgl auch

4 Ob 105/22bOGH23.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Eine mangelnde Verfügungsbefugnis über das – gegenüber der bestehenden Zwangsverwaltung – nachrangige Fruchtgenussrecht hätte auf die Gültigkeit des Vergleichs keinen Einfluss. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19810611_OGH0002_0070OB00549_8100000_001

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