OGH 7Ob545/91 (RS0011862)

OGH7Ob545/9125.7.1991

Rechtssatz

Bei der Berechtigung eine Lebensgemeinschaft einzugehen, handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht des Berechtigten. Die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Ausgedingswohnung kann daher nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Parteienabsicht feststeht, die Wohnung nur solange zu belassen, als der Berechtigte ohne Dauergefährten ( Ehegatten oder Lebensgefährten ) bleibt.

Normen

ABGB §521 C

7 Ob 545/91OGH25.07.1991

NZ 1992,134 = SZ 64/106

2 Ob 225/10tOGH05.05.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00545_9100000_003

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