OGH 7Ob543/92

OGH7Ob543/9223.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Company, *****, vertreten durch Dr.Kurt Burger-Scheindlin und Dr.Hanno Burger-Scheindlin, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, Arnoldstein *****, vertreten durch Dr.Karl Th.Mayer und Dr.Hans Georg Mayer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert S 400.000), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.Oktober 1991, GZ 3 R 65/91-27, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11.Dezember 1990, GZ 19 Cg 378/89-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 12.035,16 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im März oder April 1988 bestellte der Klagenfurter Kaufmann Peter B***** bei der Klägerin, einer Gesellschaft mit dem Sitz in Wisconsin/USA, verschiedene Maschinen, darunter auch die im Urteilsantrag näher bezeichneten Schneefräsen. Peter B***** vereinbarte damals - wie bei allen sonstigen Geschäften mit der Klägerin - daß diese Waren bis zur gänzlichen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin verbleiben. Die Schneefräsen wurden über Auftrag der Klägerin von Wisconsin/USA nach Klagenfurt transportiert, wo sie am 16.11.1988 einlangten. Im Auftrag B*****s übernahm die Beklagte die Schneefräsen auf ihr Zollager. Am 22.11.1988 ersuchte Peter B***** die Beklagte, davon insgesamt 67 Geräte (nicht jedoch die der gegenständlichen Klage zugrundeliegenden Schneefräsen) zu verzollen. Die Beklagte stellte Peter B***** dafür S 139.336,20 in Rechnung. Peter B***** hat die Beklagte bei der Einlagerung nicht darauf hingewiesen, daß er die Ware von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Aus der Rechnung der Klägerin und den Frachtpapieren ging die Vereinbarung des Eingentumsvorbehaltes nicht hervor.

Die Beklagte gewährte Peter B*****, der ihr nur schleppend zahlte, im Hinblick auf die bei ihr lagernde Ware Kredit. Bei einem Gespräch am 13.1.1989 wies der Geschäftsführer der Beklagten Peter B***** darauf hin, daß der Wert der bei der Beklagten lagernden Schneefräsen deren Forderung gegen ihn kaum mehr decke, weshalb sich die Beklagte - auch auf Grund der AÖSp - an den eingelagerten Waren ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht ausbedinge. Auch damals erwähnte Peter B***** nichts vom Eigentumsvorbehalt.

Am 11.4.1989 wurde über das Vermögen des Peter B***** der Konkurs eröffnet. Die Beklagte meldete im Konkurs eine Forderung für Speditions- und Transportleistungen in der Höhe von 502.296,60 an; darin sind auch Kosten der Verzollung (S 139.336,20), nicht aber auch Lagerspesen für die gegenständlichen Schneefräsen enthalten. Das von der Beklagten an diesen Waren geltend gemachte Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wurde im Konkurs bestritten. Die Klägerin meldete im Konkurs eine Kaufpreisforderung von S 5,230.783,30 an. Es steht jedoch nicht fest, daß darin auch der Kaufpreis für die gegenständlichen Schneefräsen enthalten ist. Auf Grund des Zwangsausgleiches vom 26.7.1989 erhielt die Beklagte eine Quote von 20 %. Die Klägerin erhielt lediglich etwa S 100.000.

Erstmals mit Schreiben vom 20.6.1989 teilte die Klägerin der Beklagten mit, Eigentümerin der in der Klage genannten Schneefräsen zu sein.

Die Höhe der Lagegebühr wurde mit S 25 pro m2 zuzüglich 20 % USt für insgesamt 20 m2 Lagerraum außer Streit gestellt. Bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz ergibt sich daraus eine Lagergebühr in der Höhe von S 62.400; bis zum 20.6.1989 würde die Lagergebühr auf dieser Bemessungsgrundlage S 18.600 betragen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe von 51 Schneefräsen und zwar 15 Stück Modell 932020, 15 Stück Modell 932022 und 21 Stück Modell 924050 Zug um Zug gegen Bezahlung "noch allfälliger aus dieser Lieferung aushaftender Beträge". Da sie mit Peter B***** einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dieser die Warenlieferung noch nicht bezahlt habe, stünden die bei der Beklagten gelagerten Schneefräsen nach wie vor in ihrem Eigentum. Das Eigentumsrecht der Klägerin sei im Konkurs Peter B*****s anerkannt worden. Die Beklagte sei nicht berechtigt, das Eigentum der Klägerin zurückzuhalten. Durch das Versenden der Schneefräsen seien der Beklagten keinerlei Auslagen erwachsen. Die von der Beklagten ausgelegten Zollbeträge seien keine konnexen Forderungen im Sinne des § 410 HGB. Die Beklagte habe überdies davon 20 % im Wege des Zwangsausgleiches erhalten. Lagergebühren stünden der Beklagten nur bis einschließlich Juli 1989 zu, weil sie danach wegen der Verständigung der Klägerin, daß die eingelagerten Schneefräsen ihr Eigentum seien, nicht mehr gutgläubig gewesen sei.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Peter B***** habe bei der Einlagerung keinen Zweifel an seinem Eigentumsrecht aufkommen lassen. Über die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sei die Beklagte weder von der Klägerin noch von Peter B***** informiert worden. Auch aus den vorgelegten Fracht- und Verschiffungspapieren sowie den Rechnungen der Klägerin sei der Eigentumsvorbehalt nicht zu erkennen gewesen. Daher habe die Beklagte im guten Glauben an das Eigentumsrecht Peter B*****s an den Schneefräsen ein Pfandrecht erworben. Peter B***** schulde der Beklagten für die in seinem Auftrag erbrachten Speditions- und Transportleistungen S 502.296,60. Bis zum Schluß der Verhandlung betrage die Lagergebühr S 62.400. Für Verzollungen habe die Beklagte S 139.336,20 ausgelegt. Das Pfandrecht der Beklagten bestehe zugunsten sämtlicher dieser Forderungen. Peter B***** habe das Retentionsrecht der Beklagten noch bei einem Gepräch am 13.1.1989 anerkannt und dabei noch immer nichts von einem Eigentumsvorbehalt erwähnt. Da die Klägerin auch ihre Kaufpreisforderung für die eingeklagten Geräte im Konkurs angemeldet und dafür eine Quote von 20 % erhalten habe, sei ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erloschen.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Herausgabe der 51 Schneefräsen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von S 63.400. Das gesetzliche Pfandrecht des Spediteur bestehe nur zugunsten konnexer Forderungen. Im vorliegenden Fall kämen nur die Lagerspesen als konnexe Forderungen in Frage. Ob die Beklagte ein (vertragliches) Pfandrecht erworben habe, hänge von ihrer Gutgläubigkeit ab. Da die Frachtpapiere und die Rechnung der Klägerin keinen Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt enthalten hätten und auch Peter B***** nicht darauf hingewiesen habe, habe die Beklagte an dessen Eigentumsrecht nicht zweifeln müssen. Die Verwahrung der Geräte durch die Beklagte sei auch im Interesse der Klägerin als Eigentümerin erfolgt. Daher habe die Beklagte Anspruch auf Ersatz der durch die Geltendmachung des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes entstandenen Kosten der Lagerung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz. Auf den Eigentumsvorbehalt habe die Klägerin nicht schlüssig verzichtet.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in Ansehung des Herausgabeanspruches und änderte es im übrigen dahin ab, daß es die Klägerin zu einer Zug-um-Zug-Leistung von S 62.400 verpflichtete. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Beklagte habe das gesetzliche Pfandrecht im Sinne des § 410 HGB zur Sicherung der Lagergebühren gutgläubig erworben. Die Gutgläubigkeit beim Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts beziehe sich nicht auf das Eigentumsrecht des Auftraggebers sondern auf die Befugnis des Vertragspartners zum Abschluß des pfandrechtsbegründenden Vertrages. Die Klägerin habe diesen guten Glauben wenigstens bis zum Schreiben vom 20.6.1989 zugestanden. Daß der gute Glaube nachher allenfalls weggefallen sei, könne der Beklagten nicht mehr schaden. Nicht konnexe Forderungen der Beklagten seien durch ihr Pfandrecht jedoch nicht gesichert. Die quotenmäßige Befriedigung im Zwangsausgleich des Schuldners habe nämlich zur Volltilgung und damit auch zum Erlöschen des Pfandrechtes geführt. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechtes für nicht konnexe Forderungen scheitere aber auch daran, daß die Beklagte anläßlich der Verpfändung nicht als gutgläubig anzusehen wäre. Die Beklagte wäre nämlich verpflichtet gewesen, sich das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung ihres Vertragspartners durch Urkunden nachweisen zu lassen. Die Beklagte habe aber nicht einmal behauptet, daß sie Nachforschungen angestellt habe. Gemäß § 456 ABGB sei die Beklagte zur Herausgabe der Pfandgegenstände verpflichtet. Gemäß § 471 ABGB sei sie aber berechtigt, diese Herausgabe zur Sicherung ihrer auf die Sache bezogenen fälligen Forderung zu verweigern. Daher müsse sie diese nur Zug um Zug gegen Abgeltung dieses Aufwandes herausgeben. Die Lagergebühren betrügen bei richtiger Berechnung jedoch nur S 62.400.

Die Revision der Klägerin bekämpft dieses Urteil insoweit, als eine S 18.600 übersteigende Zug-um-Zug-Leistung auferlegt wurde. Die Beklagte bekämpft mit ihrer Revision die Stattgebung des Herausgabeanspruches.

Keine der Revisionen ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 IPRG richtet sich der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Recht des Staates, in dem sich die Sache bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrundeliegenden Sachverhalts befindet. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen ua das Eigentumsrecht und das Pfandrecht; auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann (Eigentumsvorbehalt) fällt darunter (RV 784 BlgNR 14.GP). Maßgebend für die Beurteilung der Fragen, ob das Eigentum der Klägerin, welche nach dem Recht des Staates Wisconsin/USA mit dem österreichischen Käufer einen Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Zahlung des Kaufpreises vereinbaren konnte, durch die Erlangung der Verfügungsgewalt des Verkäufers über die Kaufgegenstände in Österreich erloschen ist, und welches Pfandrecht die Beklagte daran erwerben konnte, ist daher das österreichische Recht.

Daß die Klägerin vor dem Verkauf der Schneefräsen an Peter B***** deren Eigentümerin war, ist nicht strittig. Wegen der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hat die Klägerin daher weder durch den Abschluß eines Kaufvertrages noch durch die Übergabe der Kaufsache an den Käufer ihr Eigentumsrecht verloren.

Ein vertragliches Pfandrecht im Sinne des § 50 lit a AÖSp, welches auch nicht konnexe Forderungen sichern könnte, hat die Beklagte an Sachen, die nicht im Eigentum ihres Auftraggebers gestanden sind, nicht erwerben können (SZ 34/132, Schütz in Straube, HGB Rz 3 zu § 50 AÖSp). Aber auch ein gutgläubiger Erwerb eines Vertragspfandes im Sinne des § 366 Abs 1 HGB kommt hier nicht in Frage; Gutgläubigkeit ist bei zumindest grober Fahrlässigkeit in bezug auf das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Vormannes ausgeschlossen. Die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehaltes hat zu verschärften Anforderungen sowohl an den Käufer als auch an den Pfandnehmer geführt. Die Unterlassung pflichtgemäßer Nachforschungen wird daher stets als grob fahrlässig angesehen (Schuhmacher in Straube aaO Rz 10 f zu § 366 HGB mit vielen Judikaturhinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar aus den ihr vorliegenden Frachtpapieren und der Rechnung der Klägerin den Eigentumsvorbehalt nicht ersehen können, weil er zwischen der Klägerin und dem Auftraggeber der Beklagten (Käufer) nur mündlich vereinbart worden war. Die Beklagte mußte jedoch auf Grund des Fälligkeitsvermerks in der Faktura von einem Kreditkauf ausgehen und konnte damit die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht ausschließen. In der Unterlassung der Einholung weiterer Erkundigungen bei ihrem Auftraggeber liegt daher ein grob fahrlässiges Verhalten, das die für einen Erwerb eines vertraglichen Pfandrechtes vom Nichteigentümer erforderliche Gutgläubigkeit ausschließt. Durch eine direkte Anfrage bei ihrem Auftraggeber wäre der Eigentumsvorbehalt hervorgekommen. Es darf nicht unterstellt werden, daß dieser auf eine direkte Frage nach einer solchen Vereinbarung eine unrichtige Auskunft erteilt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß Peter B***** auf Grund einer von der Klägerin eingeräumten Befugnis ermächtigt sein sollte, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Schneefräsen zur Sicherung anderer als mit der Einlagerung in Zusammenhang stehender Forderungen zu verpfänden, boten sich für die Beklagte überhaupt nicht. Der Gutglaubenserwerb eines derartigen vertraglichen Pfandrechts kommt somit nicht in Frage.

Ein Zurückbehaltungsrecht iSd § 369 Abs 2 HGB besteht nicht gegenüber einem dinglich Berechtigten. Es kann daher auch nicht gutgläubig an Sachen erworben werden, die einem Dritten gehören (Schuhmacher in Straube aaO Rz 10 zu § 369 HGB).

Der Einwand der Beklagten umfaßt aber auch ein gesetzliches Pfandrecht. Die beklagte Spedition wurde von Peter B***** nur mit der Einlagerung der Kaufgegenstände und der Verzollung einzelner Stücke davon beauftragt, nicht aber mit der Güterversendung betraut. Da die Beklagte somit keine Spediteurstätigkeit ausführte, kommt nur das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters in Betracht; der Empfangs-, der Zoll- und der Grenzspediteur, welche nicht auf Grund eines Speditionsauftrages sondern auf Grund eines reinen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig werden, erwerben nicht das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs (Helm in Staub, HGB GK4 Anm 3 zu § 410 HGB). Der Lagerhalter hat gemäß § 421 HGB aber nur wegen der Lagerkosten an dem bei ihm eingelagerten Gut ein gesetzliches Pfandrecht, solange er es im Besitz hat oder darüber noch verfügen kann. Ein gesetzliches Pfandrecht der Beklagten zur Sicherung ausgelegter Zollbeträge oder sonstiger ihrem Auftraggeber vorgeschossener oder kreditierter Beträge ist mangels Konnexität mit den eingelagerten Sachen somit nicht entstanden. Die von der Beklagten geleisteten Zollbeträge betrafen im übrigen auch nicht die noch bei ihr lagernden Schneefräsen.

Auch das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters ist hinsichtlich des Gutglaubensschutzes dem Vertragspfand gleichgestellt (§ 366 Abs 3 HGB). Anders als beim Vertragspfand genügt nach allgemeiner Auffassung beim Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechtes vom Nichteigentümer jedoch der gute Glaube daran, daß der Auftraggeber berechtigt ist, gerade das das Pfandrecht herbeiführende Geschäft abzuschließen, beim Lagergeschäft also das Vertrauen darauf, daß das Lagergeschäft über eine fremde Sache abgeschlossen werden darf (vgl SZ 27/264; Hämmerle-Wünsch III3, 92 f; Schuhmacher in Straube aaO Rz 15 zu § 366; Canaris in HGB GK3 III/2 Anm 70 zu § 366 HGB; Hefermehl in Schlegelberger, HGB5 IV Anm 42 zu § 366 HGB; Koller in HGB GK3 V/1 Anm 7 zu § 421 HGB; Schröder in Schlegelberger, HGB5 VI Anm 9 zu § 421 HGB). Daß Peter B***** nicht Eigentümer der Schneefräsen war, hätte im vorliegenden Fall für die Beklagte mangels anderer konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte keinen Anlaß bieten können, an dessen Berechtigung zu zweifeln, ein Lagergeschäft über diese Kaufgegenstände abzuschließen und sie in Verwahrung zu geben. Bei solchen im Zusammenhang mit Versendungskäufen üblichen Geschäftsvorgängen darf ein Lagerhalter meist mit Recht davon ausgehen, daß der Vorbehaltskäufer zur Einlagerung der ihm übersandten Ware befugt ist (vgl Canaris aaO Anm 74 zu § 366 HGB). War die Beklagte aber beim Erwerb des Pfandrechts gutgläubig, dann könnte ihr der nachträgliche Wegfall des guten Glaubens nicht mehr schaden (Schröder in Schlegelberger aaO VI Anm 15a zu § 410 HGB). Der für den Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts des Lagerhalters erforderliche gute Glaube ist aber - entgegen der Auffassung in der Revision der Klägerin - durch die Verständigung der Beklagten, daß die Klägerin noch Eigentümerin der bei ihr lagernden Ware ist, nicht weggefallen.

Ob § 456 ABGB, wonach der redliche Pfandinhaber dem Eigentümer die Pfandsache herauszugeben, dieser dem Pfandgläubiger aber schadlos zu halten hat, auch auf die gesetzliche Pfandrechte des HGB anzuwenden ist, muß im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden. Es steht nämlich fest, daß Peter B***** das Eigentumsrecht der Klägerin anerkennt und sich auch nicht gegen die Herausgabe der Schneefräsen an die Klägerin wendet. Auch konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ihre Kaufpreisforderung gerichtlich geltend gemacht hätte, sodaß der Eigentumsvorbehalt aus diesem Grunde auch nicht erloschen sein kann. Unter diesen Umständen muß der Lagerhalter die bei ihm lagernde Ware dem Eigentümer Zug um Zug gegen Zahlung der besicherten Forderung, hier also der bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung berechneten

Lagergebühr - herausgeben. Da der gute Glaube der Beklagten an die Berechtigung Peter B*****s, das Lagergeschäft über die ihm nicht gehörenden Schneefräsen abschließen zu dürfen, durch die Mitteilung vom 20.6.1989, daß die Klägerin noch Eigentümerin der Schneefräsen ist, nicht wegfallen konnte, besteht schon deshalb kein Grund, der Klägerin nur eine bis zum 20.6.1989 berechnete Lagergebühr aufzuerlegen.

Soweit die Beklagte in ihrer Revision die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes bekämpft, wendete sie sich in unzulässiger Weise gegen Tatsachenfeststellungen.

Den Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.

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