OGH 7Ob53/98i

OGH7Ob53/98i5.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Helga S*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. November 1997, GZ 39 R 617/97t-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der Frage, ob der Sohn der Beklagten als eintrittsberechtigte Person im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG anzusehen ist, liegt dieser Kündigungsgrund schon deshalb nicht vor, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen ist, daß die Beklagte die Wohnung in der schon seit jeher gehandhabten Form unverändert selbst weiter benützt. Eine gänzliche Weitergabe im Sinne des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist zu verneinen, solange der Mieter die Wohnung weiterhin regelmäßig, wenn auch nicht immer (hier: vereinbarungsgemäß nur einige Monate im Jahr) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der Wohnung gestattet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 32 zu § 30 MRG; MietSlg 21.492; MietSlg 26.267).

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