OGH 7Ob537/88 (RS0065414)

OGH7Ob537/8819.5.1988

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner muß die erforderlichen Auskünfte unaufgefordert erteilen.

Normen

IO §99
KO §99

7 Ob 537/88OGH19.05.1988
20 Os 10/16wOGH27.01.2017

Beisatz: Die (an sich umfassende) Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann zwar im Einzelfall durch die Aufforderungen des Masseverwalters an den Schuldner noch näher konkretisiert werden (insbesondere wenn der Masseverwalter Auskünfte über angemeldete Forderungen oder geltend gemachte Aus‑ und Absonderungsansprüche verlangt), es bedarf aber im Allgemeinen dieser Aufforderung nicht, sondern ist der Schuldner schon von sich aus verhalten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0070OB00537_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)