OGH 7Ob531/93 (RS0009543)

OGH7Ob531/932.6.1993

Rechtssatz

Kinderzuschüsse iS des § 262 ASVG stellen nach dem gesetzlichen Wortlaut ("für....") einen Ausgleich für den Mehraufwand des Bezugsberechtigten für dieses Kind dar. Es handelt sich daher um kein frei verfügbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Pensionisten.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ASVG §262

7 Ob 531/93OGH02.06.1993

Veröff: ÖA 1993,145

6 Ob 299/98hOGH18.12.1998

Gegenteilig; Beisatz: Die Kinderzuschüsse zu den Pensionen (Alters- oder Invaliditätspension) oder zur Versehrtenrente nach dem ASVG stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt. Sie sind als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. (T1)

1 Ob 76/99dOGH23.11.1999

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930602_OGH0002_0070OB00531_9300000_002

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