OGH 7Ob530/93

OGH7Ob530/939.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Maria Anna W*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner, Dr.Hubert Schweighofer und Dr.Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in Melk, wider den Antragsgegner Johann W*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 6.Mai 1992, GZ R 269/92-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Melk vom 17. Februar 1992, F 2/90-29, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Punkte 1 und 3 des Beschlusses erster Instanz wie folgt zu lauten haben:

"1. Der Antragstellerin Maria W***** wird bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Kinder R*****, geboren *****1974, M*****, geboren *****1978 und M*****, geboren *****1980, längstens jedoch bis zum 12.9.2005 das Alleinbenützungsrecht an der Liegenschaft Grundbuch ***** M***** EZ *****, bestehend aus den Grundstücken Nr.***** und ***** Garten, mit dem Haus in *****, mit der Maßgabe eingeräumt, daß die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs 1 Z 2 MRG) und die Betriebskosten (§ 21 Abs 1 Z 1 bis 6 MRG) von der Antragstellerin zu tragen sind.

3. Der Antragsgegner Johann W***** wird verpflichtet, im Fall der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung der ihm gehörigen Hälfte der Liegenschaft Grundbuch ***** M***** während des aufrechten Bestandes des Alleinbenützungsrechtes der Antragstellerin vorzukehren, daß dieses Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin nach Maßgabe der in Punkt 1 genannten Befristung als Duldungsverpflichtung vom Erwerber seiner Liegenschaftshälfte übernommen wird."

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Die zwischen den Parteien ***** 1974 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes M***** vom 16.März 1990 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden.

Beide Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch ***** M***** mit dem Haus M*****. Zugunsten der Eltern des Antragsgegners, Johann und Maria W*****, ist im Grundbuch ob dieser Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen, auf das die Eltern nicht verzichten.

Mit dem am 1.Juni 1990 beim Bezirksgericht M***** eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Sie erklärte, derzeit halbtags berufstätig zu sein, monatlich etwa S 6.400 zu verdienen und das Haus seit dem Jahre 1980 zu bewohnen. Sie als auch die in der Ehe geborenen minderjährigen Kinder hätten an diesem Haus ein dringendes Wohnbedürfnis, das anderweitig nicht zu befriedigen sei. Sie beantragte als Hälfteeigentümerin die Zuweisung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an der gesamten Liegenschaft unter Aufrechterhaltung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes sowie Einverleibung ihres Wohnrechtes, weil sie dem Antragsgegner aufgrund ihres Einkommens dessen Haushälfte nicht ablösen könne. Sie erklärte sich bereit, dem Antragsgegner für die Benützung der Haushälfte ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.000 zu bezahlen und die Betriebskosten zu berichtigen. Eine Mitbenützung des Hauses durch den Antragsgegner, auch durch Schaffung einer zweiten Wohneinheit komme im Hinblick auf die im Scheidungsverfahren dokumentierten Vorfälle nicht in Betracht.

Der Antragsteller trat dem Aufteilungsvorschlag entgegen und beantragte seinerseits, ihm unter Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse eine im Kellergeschoß des Hauses liegende Wohnung zur Benützung zuzuweisen. Bis zu deren Fertigstellung durch Herstellung der erforderlichen Sanitäreinheiten sollte ihm die Mitbenützung eines Bades und eines Wohnzimmers gestattet werden. Eine Überlassung der Liegenschaft an die Antragstellerin lehnte er ab.

Sowohl die Antragstellerin als auch die ehelichen Kinder sprachen sich gegen die Zuweisung einer Kellergeschoßwohnung an den Antragsgegner aus.

Das Erstgericht wies der Antragstellerin das lebenslange Alleinbenützungsrecht an der Liegenschaft mit der Maßgabe zu, daß die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben und die Betriebskosten von ihr zu tragen sind (Punkt 1) und verpflichtete sie, dem Antragsgegner für die Dauer ihrer Alleinbenützung ein Benützungsentgelt von S 3.000 wertgesichert zu bezahlen (Punkt 2). Den Antragsgegner verpflichtete es im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung seiner Liegenschaftshälfte vorzukehren, daß das auf Lebenszeit eingeräumte Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin vom Erwerber an der Liegenschaftshälfte übernommen werde. Es verpflichtete beide Parteien je zur Hälfte zur Berichtigung der Forderungen des Bundeslandes N***** in der Höhe von S 170.000 mehr oder weniger und der Volksbank ***** regGenmbH im Betrag von S 96.343 mehr oder weniger.

Der Antragsgegner begehrte in seinem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung die Zuweisung einer noch fertigzustellenden Kellerwohnung sowie die Gestattung der Mitbenützung von Bad, WC und Wohnzimmer im Erdgeschoß bis zur endgültigen Errichtung der Wohneinheit. Hilfsweise stellte er den Antrag, das Benützungsentgelt angemessen zu erhöhen oder das Alleinbenützungsrecht nur bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder zu gewähren.

Das Rekursgericht begrenzte das der Antragstellerin gewährte Alleinbenützungsrecht an der Liegenschaft bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der ehelichen Kinder, längstens jedoch bis zum 12.September 2005, mit der Maßgabe, daß die von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und die Betriebskosten von ihr zu tragen seien. Gleichzeitig hob es mit dem Erlöschen des ihr befristeten Alleinbenützungsrechtes die zwischen den Streitteilen bestehende Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft durch Zivilteilung auf. Es verpflichtete auch den Antragsgegner, im Fall der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung der Liegenschaft während des aufrechten Bestandes des Alleinbenützungsrechtes der Antragstellerin vorzukehren, daß dieses Recht nach Maßgabe der Befristung vom Erwerber der Liegenschaftshälfte übernommen werde. Es bestätigte auch die Verpflichtung der Antragstellerin zur Bezahlung des monatlichen wertgesicherten Benützungsentgeltes von S 3.000.

In der Sache selbst legten die Vorinstanzen ihren Billigkeitserwägungen folgende Feststellungen zugrunde:

Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, die sie durch Schenkung von den Eltern des Antragsgegners im Jahre 1976 unverbaut erhalten haben. Ob dieser Liegenschaft ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot für die Geschenkgeber einverleibt, die auf diese Rechte nicht verzichten.

Der Ehe entstammen die minderjährigen Kinder R*****, geboren***** 1974, M*****, geboren ***** 1978 und M*****, geboren ***** 1980, die sich in Pflege und Erziehung der Antragstellerin befinden.

Die Antragstellerin bezieht als Halbtagsbeschäftigte ein Einkommen von S 7.000 14mal monatlich. Der Antragsgegner, der selbst keine Ersparnisse besitzt, erzielt als Hauptschullehrer ein monatliches Einkommen von mindestens S 18.000 netto. Er ist verpflichtet, für seine Kinder monatlich S 7.100 an Unterhalt zu bezahlen. Er hat sich auch bis zum Abschluß des Aufteilungsverfahrens verpflichtet, das von der Antragstellerin und den Kindern benützte Haus nicht zu betreten und wohnt seither unentgeltlich im Haus seines Bruders in M*****.

Das Erstgericht hielt weiters fest, daß die Parteien im Jahr 1976 auf der 1.523 m2 großen Liegenschaft mit der Errichtung eines Wohnhauses mit Unterkeller, Erdgeschoß und ausbaubarem Dachgeschoß begannen. Die verbaute Fläche beträgt 181 m2. Die Fertigstellung im Bereich der Unterkellerung und des Kellergeschoßes ist noch nicht zur Gänze erfolgt. Die Wohnung im Erdgeschoß und die Räumlichkeiten im Kellergeschoß bilden eine wirtschaftliche Einheit. Es besteht keine Trennung zwischen Heizung, Wasser und Stromanschluß. Grundsätzlich ist es zwar möglich, zwei getrennte Wohneinheiten im Gebäude zu errichten, so daß das Erdgeschoß und der Dachboden eine Wohneinheit und das Kellergeschoß mit Unterkellerung eine zweite Wohneinheit bilden. Dafür ist aber der Umbau bzw die Umgestaltung der Beheizung, der Wasserinstallation und der Elektroinstallation erforderlich. Für die Benützungsbewilligung der Wohneinheit im Kellergeschoß bedarf es auch noch der Errichtung eines Bades oder einer Dusche, des Einbaues einer Küche und der Herstellung einer Heizung. Auch für die Benützung der Senkgrube wäre eine Kostenvereinbarung zu treffen. Die Kosten der Errichtung der zweiten Wohneinheit betragen mindestens S 390.000. Sie werden vom Antragsgegner mit mindestens S 500.000 geschätzt.

Für das gesamte Mietobjekt wäre eine Monatsnettomiete von S 8.712 zu erzielen. Im Falle der getrennten Vermietung (nach Schaffung der zweiten Wohneinheit) wäre unter Berücksichtigung einer Amortisationsquote für die im Erdgeschoß liegende Wohnung ein Monatsnettomietertrag von S 5.118 und für die zweite Wohnung (Kellergeschoß) von S 4.465 zu erzielen.

Die jährlichen Betriebskosten für die Liegenschaft (Heizkosten, Stromkosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Rauchfangkehrergebühren) betragen zusätzlich der Telefongebühren rund S 45.000.

Der Schätzwert der gesamten Liegenschaft beträgt S 2,332.000.

Der Bau des Hauses erfolgte zu einem großen Teil durch Eigenleistungen der Parteien. Die Antragstellerin steuerte aus ihren Mitteln einen Bausparvertrag in der Höhe von S 40.000 bei. Auch der Verkaufserlös aus einem zu 2/3 der Antragstellerin und zu 1/3 dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaft in der Höhe von S 600.000 wurde für die Errichtung des Hauses verwendet. Schließlich wurde der Bau auch durch die Aufnahme eines Wohnbauförderungskredites des Bundeslandes N***** sowie eines Darlehens der Volksbank ***** regGenmbH von rund S 200.000 finanziert. Der Lebensunterhalt und die Kosten des Weiterbaues des Hauses erfolgten aus den Einkünften der Ehegatten, wobei die Antragstellerin von 1974 bis 1978, und dann wieder ab 1983 berufstätig war. Der Antragsgegner erzielte erst nach Abschluß der Berufsausbildung im Jahre 1978 ein Einkommen.

Das Erstgericht ließ sich bei seiner Aufteilungsentscheidung von folgenden Billigkeitserwägungen leiten:

Wegen des bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse durch gerichtliche Entscheidung nicht möglich. Zwar bestehe die Möglichkeit zur Schaffung zweier selbständiger Wohneinheiten, doch könnten die Kosten hiefür von den Parteien nicht aufgebracht werden. Gegen eine derartige Aufteilung spreche auch die erklärte Absicht des Antragsgegners, mit seiner Familie wieder Kontakt aufnehmen zu wollen. Eine derartige Kontaktaufnahme sei der Antragstellerin nicht zumutbar. Ihr müsse als an der Zerrüttung der Ehe schuldlosem Teil eine gewisse Optionsmöglichkeit eingeräumt werden. Das dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin und ihrer Kinder habe Vorrang gegenüber der Bedürfnisse des Antragsgegners, dem die Suche nach einer anderen Wohnung zugemutet werden könne. Das von der Antragstellerin zu bezahlende Benützungsentgelt sei unter Berücksichtigung des erzielbaren Monatsnettomietertrages für die gesamte Liegenschaft und der finanziellen Belastbarkeit der Antragstellerin mit S 3.000 monatlich festzusetzen. Da die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien aufrecht bleibe, seien die im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnbaus entstandenen Verbindlichkeiten von beiden Parteien je zur Hälfte abzudecken. Die Verpflichtung des Antragsgegners, bei einer Veräußerung seines Miteigentumsanteiles das Benützungsrecht der Antragstellerin dem Erwerber zu überbinden, diene dem Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Zuweisung eines Teiles des Hauses an den Antragsgegner selbst bei Schaffung einer gesonderten Wohneinheit zu einem für die Antragstellerin unvertretbaren und äußerst unbilligen Zustand führen würde. Es sei gerade im vorliegenden Fall notwendig, auf eine Abgrenzung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten Bedacht zu nehmen. Die Zuweisung des Alleinbenützungsrechtes an die Antragstellerin entspreche auch im Hinblick auf die ihr zukommende Obsorgepflicht für die minderjährigen Kinder der Billigkeit. Die Schaffung eines lebenslangen Alleinbenützungsrechtes komme aber wirtschaftlich einer Übertragung des Hälfteeigentums des Antragsgegners an die Antragstellerin nahe. Da die unverbaute Liegenschaft von der Seite des Antragsgegners in das eheliche Vermögen eingeflossen sei und dieser auch an der Errichtung des Hauses mitgewirkt habe, sei es gerechtfertigt, das Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder, längstens mit der Vollendung des 25.Lebensjahres des jüngsten Kindes zu befristen. Danach werde es der Antragstellerin leichter fallen, einer ganztägigen Beschäftigung nachzugehen und eine andere Wohnmöglichkeit zu finden. Nach Erlöschen des Alleinbenützungsrechtes werde die Liegenschaft zu veräußern und der Erlös nach den Miteigentumsanteilen aufzuteilen sein. Dem stehe das grundbücherlich eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht entgegen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil einerseits das Veräußerungs- und Belastungsverbot der Teilung einer Liegenschaft nicht entgegenstehe, ein Erwerber dieses Verbot allerdings nicht übernehmen müsse und es andererseits dem Außerstreitrichter verwehrt sei, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot aufzuheben oder dessen Erlöschen festzustellen.

Die Antragstellerin bekämpft in ihrem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung die vom Rekursgericht verfügte Befristung des ihr zugewiesenen Alleinbenützungsrechtes an der Liegenschaft sowie die nach dessen Erlöschen ausgesprochene Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung und beantragt die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Sie verweist darauf, daß sie durch die aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners erfolgte Ehescheidung keine wesentlichen Nachteile erleiden dürfe und ihr Wohnbedürfnis auch nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder fortbestehe. Sie sei durch die vom Rekursgericht verfügte Lösung bereits schlechtergestellt als während der aufrechten Ehe, weil sie nicht nur die gesamten Betriebskosten zu tragen, sondern darüber hinaus noch ein Benützungsentgelt zu entrichten habe. Der Beschluß des Rekursgerichtes sei nicht exiquierbar, weil der Zivilteilung das verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Eltern des Antragsgegners entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist teilweise berechtigt.

Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile und der ehelichen Ersparnisse unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse (6 Ob 657/88, EFSlg 48.890 ua). Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und die Begründung dinglicher Rechte soll nur dann angeordnet werden, wenn eine in erster Linie zu suchende andere billige Regelung nicht gefunden werden kann (Pichler in Rummel2 Rz 1 zu § 90 EheG, EvBl 1981/71).

Oberster Aufteilungsgrundsatz ist daher die Billigkeit nach beispielsweise im Gesetz aufgezählten Kriterien (Pichler aaO Rz 1 zu §§ 83, 84 EheG; EFSlg 60.374), wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (EFSlg 66.521, 60.374, 57.350). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann, obwohl das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe bei den bei der Aufteilung zu berücksichtigen Gründen nicht genannt ist (EFSlg 66.523, 46.363). Danach soll der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles in gewissem Umfang Anerkennung finden, wenn nicht andere schwererwiegende Gründe, etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte, berücksichtigungswürdiger erscheint oder wenn nicht die Umstände des Einzelfalles eine andere Regelung billig erscheinen lassen (EFSlg 66.524, 60.389 f, 57.372, 54.586, 51.756; Bernat in Schwimann § 83 EheG Rz 6). Nach den weiteren anzustellenden Billigkeitserwägungen sollen auch die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten einander nach der Aufteilung möglichst wenig berühren (EFSlg 57.390, 51.779; Pichler in Rummel Rz 1c zu §§ 83, 84 EheG) und ist auf das Wohl der gemeinsamen, der Pflege und Erziehung bedürftigen bzw nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder vornehmlich bei der Ehewohnung Bedacht zu nehmen (JBl 1991, 458). Als letzter Gesichtspunkt ist noch zu beachten, daß die Zuweisung einer Ehewohnung an einen Partner dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser zu deren Übernahme zum gemeinen Wert nicht in der Lage ist (EFSlg 60.401), weil die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten nicht dazu führen darf, daß der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muß (EFSlg 57.353, 51.769, 46.409).

Im Revisionsverfahren ist lediglich die vom Rekursgericht ausgesprochene Befristung des der Antragstellerin zugewiesenen Alleinbenützungsrechtes sowie die nach dessen Erlöschen verfügte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung strittig. Die Übertragung des Eigentumsrechtes wird im Aufteilungsverfahren von keinem der vormaligen Ehegatten beantragt. Eine derartige Eigentumsübertragung kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil keiner der Partner aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, dem anderen eine entsprechend hohe Ausgleichszahlung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf den derzeitigen Verkehrswert geeignet wäre, den jeweiligen Beitrag für die Errichtung des gemeinsamen Wohnhauses auszugleichen. Die Antragstellerin bezieht lediglich ein Einkommen von S 7.000 14mal jährlich und hat aber davon dem Antragsgegner ein Benützungsentgelt von S 3.000 monatlich wertgesichert zu zahlen und darüber hinaus die laufenden öffentlichen Abgaben und Betriebskosten der Liegenschaft zu tragen. Der sonst vermögenslose Antagsgegner ist dagegen bei einem monatlichen Einkommen von S 18.000 zu einer Unterhaltsleistung von S 7.100 für seine ehelichen Kinder verpflichtet. Keinem der Parteien ist daher die Finanzierung einer entsprechenden Ausgleichszahlung möglich. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entspricht es daher der Billigkeit, wenn der Antragstellerin, der die Sorgepflicht für die ehelichen Kinder zukommt, das Alleinbenützungsrecht gegen Bezahlung der Betriebskosten, der laufenden öffentlichen Abgaben sowie eines angemessenen Benützungsentgeltes zugewiesen wird (vgl EFSlg 43.789). Dabei wird sowohl dem Wohl der noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder als auch dem Wohnbedürfnis der Antragstellerin Rechnung getragen. Hingegen ist es dem Antragsgegner aufgrund des ihm zufließenden Benützungsentgeltes und seines Einkommens durchaus zumutbar, eine ihm angemessene Wohnmöglichkeit zu suchen.

Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Einräumung eines unbefristeten Benützungsrechtes an die Antragstellerin den Antragsgegner unbillig belasten würde, weil dadurch seinem Beitrag an der Errichtung des Wohnhauses nicht entsprechend Rechnung getragen würde. Ein lebenslanges Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin mit der Verpflichtung des Antragsgegners, dieses auch auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, führt nämlich zu einer unzumutbaren Entwertung der dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaftshälfte und käme einer entschädigungslosen Aufgabe seines Eigentums nahe (vgl EFSlg 57.353, 43.789). Die Einräumung eines befristeten Alleinbenützungsrechtes an die Antragstellerin kommt daher beiden Interessen entgegen. Zum einen ist der Antragstellerin die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des jüngsten Kindes bzw nach Vollendung des 25.Lebensjahres zumutbar, zum anderen wird sie nach Wegfall ihrer Sorgepflichten für die noch minderjährigen Kinder in der Lage sein, für eine entsprechend angemessene Wohnmöglichkeit zu sorgen. Andererseits wird der Antragsgegner durch den Wegfall des Alleinbenützungsrechtes in die Lage versetzt, seinen Eigentumsanteil entsprechend seinem Beitrag zur Errichtung des Wohnhauses zu verwerten.

Diese Lösung entspricht auch nach Ansicht des erkennenden Senates den eingangs dargestellten Billigkeitserwägungen.

Nicht gefolgt werden kann aber dem Rekursgericht, als es die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Erlöschen des Alleinbenützungsrechtes der Antragstellerin verfügte.

Zunächst ist das Gericht im Außerstreitverfahren nicht berechtigt, bücherlich einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbote aufzuheben (Pichler in Rummel2 § 87 EheG Rz 1, EFSlg 48.994). Zu einer solchen Aufhebung eines einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes käme es aber durch die Anordnung der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. Es entspricht zwar der Rechtsprechung, daß durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach § 364 c ABGB wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht berührt wird (JBl 1986, 586; Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 14 zu § 364 c). Nach § 364 c Satz 1 ABGB verpflichtet aber ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot nur den ersten Eigentümer, nicht aber auch seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Dies bedeutet, daß der Ersteher einer im Sinn des § 843 ABGB gerichtlich feilgebotenen gemeinschaftlichen Sache an ein nur den ersten Eigentümer verpflichtendes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht mehr gebunden ist, weil er nicht mehr der erste, sondern der nachfolgende Eigentümer ist (Gamerith in Rummel Rz 13 zu § 830, 3 Ob 100/86). Die gerichtlich verfügte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung und nachfolgende Veräußerung einer Liegenschaftshälfte würde daher den nachfolgenden Erwerber nicht mehr binden und sohin zum Erlöschen des zugunsten der Eltern des Antragsgegners wirksam einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes führen. Das Gericht darf aber im Aufteilungsverfahren grundsätzlich nicht in die Rechte Dritter eingreifen (EFSlg 54.629). Einem derartigen Eingriff in die Rechte Dritte käme aber der Wegfall des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Eltern des Antragsgegners bei Veräußerung der Liegenschaft an Dritte gleich. Es kann daher schon aus diesen Gründen dahingestellt bleiben, ob eine im nachehelichen Aufteilungsverfahren für die Zukunft angeordnete Zivilteilung wegen der noch unabsehbaren Verhältnisse überhaupt zweckmäßig sein kann.

Dem Revisionsrekurs war daher letztlich insoweit Folge zu geben, als die vom Rekursgericht verfügte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung zu entfallen hatte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 234 AußStrG; bei dem Erfolg der Antragstellerin entspricht die Aufhebung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens billigem Ermessen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte