OGH 7Ob525/88

OGH7Ob525/8825.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Stefan Friedrich P***, geboren am 21. März 1979, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Mag. Friedrich P***, Kitzbühel, Schattbergsiedlung 1, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. Dezember 1987, GZ 3 b R 179/87-82, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Telfs vom 27. Juli 1987, GZ P 115/82-75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der am 21. März 1979 geborene Stefan Friedrich P*** ist das eheliche Kind des Mag. Friedrich P*** und der Mag. Dolores P***, nunmehr wiederverehelichte V***. Die Ehe der Eltern wurde geschieden.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die zwischen den Eltern im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffene Vereinbarung, wonach die elterlichen Rechte und Pflichten an Mag. Dolores P*** übertragen wurden, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht bestätigt. Beide Vorinstanzen haben sich mit dem Wohl des Kindes auseinandergesetzt.

Da übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, wäre gemäß § 16 AußStrG ein weiteres Rechtsmittel nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.

Weder eine Nichtigkeit noch eine Aktenwidrigkeit werden behauptet.

Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547; NZ 1973, 77 u.a.). Wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, kann demnach offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 142, SZ 49/76 u.a.).

Der Rekurswerber erblickt die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nur darin, daß die Pflichten nach § 144 ABGB nicht an beide Elternteile, sondern nur an die Mutter übertragen worden sind. Diese Vorgangsweise der Vorinstanzen entspricht dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wobei sie der ausdrücklichen Anordnung des § 177 ABGB folgt. Nach dieser Bestimmung sind im Falle einer Scheidung der Ehe die Rechte des § 144 ABGB nur einem Elternteil zuzuerkennen. Daß im vorliegenden Fall die Ausübung der elterlichen Rechte durch die Mutter dem Wohl des Kindes widersprechen würde, kann der Rekurswerber selbst nicht behaupten und muß nach den getroffenen Feststellungen auch ausgeschlossen werden. Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.

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