OGH 7Ob510/94 (RS0014466)

OGH7Ob510/9423.3.1994

Rechtssatz

Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Wurde vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt, steht dem leiblichen Vater ein auf die Bewilligung der Adoption gerichtetes Rechtsmittel nicht zu.

Normen

AußStrG §9 A2b

7 Ob 510/94OGH23.03.1994
1 Ob 100/01iOGH26.06.2001

Auch; Beisatz: Der leiblichen Mutter kommt im Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption des Minderjährigen durch den nunmehrigen Ehemann der leiblichen Mutter keine Beteiligtenstellung und daher kein Rekursrecht zu. (T1); Veröff: SZ 74/113

5 Ob 128/07wOGH02.10.2007

Auch; nur: Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. (T2); Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T3)

9 Ob 16/14iOGH25.03.2014

Auch; Beisatz: Die Versagung der Bewilligung der Adoption greift nicht in Rechte des zustimmenden Elternteils ein. Es fehlt diesem daher mangels Beschwer an der Rechtsmittelbefugnis. Dann aber, wenn leibliche Eltern im Interesse des Minderjährigen agieren und als dessen gesetzlicher Vertreter auftreten, ist die Rekurslegitimation zu bejahen. (T4)

8 Ob 123/18yOGH24.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0070OB00510_9400000_002

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