Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.289,40
bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 335,40 an Umsatzsteuer und S 600,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte letztlich (Einschränkung ONr.19) den Zuspruch von S 79.500,-- s.A. und brachte vor, sie habe dem Transportunternehmer Helmut D einen Fahrzeugkredit gewährt, für den die Beklagte als Bürgin und Zahlerin eingetreten sei. Helmut D, gegen den im Verfahren 3 a Cg 59/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ein Urteil erwirkt worden sei, habe seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Er sei weder zahlungswillig noch auch zahlungsfähig. Die Klägerin sei daher genötigt, die Bürgin in Anspruch zu nehmen (ON 1).
Die Beklagte stellte außer Streit, daß die Klägerin dem Helmut D einen Fahrzeugkredit gewährt habe, für den sie als Bürgin und Zahlerin eingetreten sei, und daß Helmut D im Verfahren 3 a Cg 59/82 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis zur Zahlung eines Betrages von S 129.654,--
s. A. an die Klägerin verurteilt worden sei. Sie beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die Klägerin habe Helmut D nach Beendigung des Verfahrens vor dem Kreisgericht Ried im Innkreis aufgefordert, den LKW-Anhänger zur Abgeltung der gegen ihn bestehenden Forderung zurückzustellen. Helmut D sei dieser Aufforderung gefolgt, der Anhänger sei von der Klägerin abgeholt worden. Da der Wert des Anhängers die Klagefoderung übersteige, habe Helmut D durch die Rückstellung des Anhängers seine Zahlungsverpflichtung erfüllt, sodaß die Klägerin von der Beklagten nichts mehr zu fordern habe (ON 3).
Die Klägerin bestätigte, daß Helmut D den LKW-Anhänger überstellt habe (ON 5), und schränkte nach Veräußerung des Anhängers ihr Begehren um den Erlös - wie bereits ausgeführt - ein (ON 19 und 23). In der Folge brachte die Beklagte noch vor, daß der mit der Verkäuferin des Anhängers, der Firma E vereinbarte Eigentumsvorbehalt an die Klägerin abgetreten worden sei. Der Klagebetrag stelle eine Kaufpreisforderung dar, zu deren Geltendmachung die Klägerin nicht berechtigt sei, weil sie den Anhänger unter Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen habe 'und damit vom Vertrag zurückgetreten sei'. Für ein allfällig geltend zu machendes Nutzungsentgelt aus dem Kaufvertragsrücktritt sei die Beklagte keine Bürgschaft eingegangen (ON 13). Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten (ON 13). In der Tagsatzung vom 20.3.1984, ON 27, zog die Beklagte die Außerstreitstellung, sie habe sich als Bürgin und Zahlerin für den Helmut D gewährten Fahrzeugkredit verpflichtet, zurück und behauptete, die Bürgschaftserklärung Beilage J bringe nicht mit gebotener Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Beklagte eine Bürgschaftserklärung schriftlich abgegeben habe. Aus dem Text der Wechselerklärung gehe nicht hervor, ob die Beklagte diese als Mitakzeptantin oder Bürgin für den Annehmer gefertigt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Begehren in der Hauptsache mit Teilurteil statt und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Schriftwechsel vom 24. und 25.2.1982 trat die Wilhelm E Gesellschaft m.b.H. - im Einvernehmen mit dem Käufer Helmut D - der Kläger die ihr, der E Gesellschaft m.b.H., gegen Helmut D zustehende Forderung auf Bezahlung des Kaufpreisrestes von S 140.000,-- für einen gebrauchten Drei-Achs-Plateau-Sattelauflieger einschließlich des ihr noch zustehenden Eigentumsvorbehalts gegen Zahlung des genannten Kaufpreisrestes ab.
Mit Kreditvertrag vom 25.2.1982 räumte die Klägerin dem Helmut D einen Kredit von S 140.000,-- zum Erwerb eines LKW-Anhängers von der Firma E ein. Es wurde vereinbart, daß Helmut D diesen Kredit in 18 monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit April 1982, zurückzahlen werde, daß die Klägerin berechtigt sei, bei Nichteinhaltung der Kreditbedingungen die sofortige Rückzahlung der Restschuld zu fordern, und daß die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an dem gegenständlichen Fahrzeug durch die Firma Wilhelm E Gesellschaft m. b.H. an die Klägerin einen integrierenden Bestandteil des Kreditvertrages bilde. Der Kreditvertrag wurde von der Klägerin, von Helmut D und der Beklagten unterfertigt.
Ebenso wie Helmut D hat auch die Beklagte einen Blankowechsel, und
zwar als Annehmerin, sowie die 'Wechselerklärung' vom 25.2.1982
unterfertigt. Die 'Wechselerklärung' hat auszugsweise folgenden
Wortlaut: 'Zur Sicherung des mir (uns) ..... gewährten Darlehens -
eingeräumten Kredites von S 140.000,-- sowie aller Ihrer sonstigen
Forderungen aus meiner (unserer) Geschäftsverbindung mit Ihnen
erlege(n) ich (wir) Ihnen einen unausgefüllten Wechsel, welcher von
mit (uns) als Annehmer (Akzeptanten) und von ...... als
Mitakzeptanten - Bürgen für den Annehmer - gefertigt ist......' Die
'Wechselerklärung' trägt neben dem Vordruck 'Der Annehmer' die
Unterschrift des Helmut D und neben dem Vordruck 'Die Mitakzeptanten
- Bürgen für den Annehmer' jene der Beklagten.
Entsprechend der übereinstimmenden Parteienabsicht wollte die Beklagte durch Unfertigung der 'Wechselerklärung' eine Bürgschaft für die darin angeführte Kreditverbindlichkeit übernehmen. Zufolge Nichteinhaltung der vereinbarten Rückzahlungsraten hat die Klägerin die Rückzahlung des Kredites gegenüber Helmut D fällig gestellt und dem Helmut D den Fahrzeuganhänger 'abgenommen'. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, es sei zwar den vorgelegten Urkunden eine Bürgschaftsübernahme der Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen, denn die 'Wechselerklärung' vom 25.2.1982 lasse die Möglichkeit offen, daß die Beklagte den Wechsel als Mitakzeptantin oder als Bürgin für den Annehmer unterschrieben habe. Doch habe die Beklagte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Schuld des Helmut D nicht als Mitschuldnerin beitreten, sondern lediglich die Bürgschaft hiefür übernehmen wollen. Der Einwand der Beklagten, durch die Abtretung der Kaufpreisforderung und des Eigentumsvorbehalts sowie dessen Geltendmachung durch die Klägerin sei deren Forderung gegen Helmut D in eine Kaufpreisforderung umgewandelt worden, für die die Beklagte keine Bürgschaft übernommen habe, sei nicht stichhältig. Die diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma E berühre nicht den Kreditvertrag zwischen der Klägerin und Helmut D und habe daher keine novierende Wirkung auf dieses Rechtsverhältnis, aus dem die Haftung der Beklagten als Bürgin resultiere. Die Beklagte bekämpft das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
1.) Die Revision macht zunächst geltend, weder die Unterfertigung der Krediturkunde, noch auch jene des Wechselblanketts oder der 'Wechselerklärung' vom 25.2.1982 stelle eine Bürgschaftserklärung der Beklagten dar. Auch aus der 'Wechselerklärung' gehe nicht hervor, ob die Beklagte als Mitakzeptantin oder als Bürgin für den Annehmer unterfertigt habe. Seien aber die geforderten Formvorschriften nicht eingehalten worden, könne es auch nicht zielführend sein, den Parteiwillen zu erforschen. Die Beklagte hätte daher nicht als Bürgin in Anspruch genommen werden dürfen. Die Klage werde jedoch ausschließlich auf diesen Rechtsgrund gestützt. Es ist richtig, daß die Beklagte die (an Helmut D gerichtete) Krediturkunde vom 25.2.1982 (1.Blatt der Beilage J) ebenso wie Helmut D unterhalb des Vordrucks 'Kreditnehmer' unterfertigt hat, ohne einen Beisatz 'als Bürgin' hinzuzufügen, sodaß danach angenommen werden könnte, die Beklagte sei der Verbindlichkeit des Kreditnehmers als Mitschuldnerin beigetreten (§ 1347 ABGB). Die 'Wechselerklärung' vom gleichen Tag (2.Blatt der Beilage J) dagegen schafft Zweifel, da die Beklagte als Mitakzeptantin und Bürgin für den Annehmer unterschrieben hat, ohne daß das Nichtzutreffende in dem Formularvordruck gestrichen worden wäre. Im Zweifel aber, ob Schuldbeitritt oder Bürgschaft vorliegt, ist eher Bürgschaft anzunehmen (Ohmeyer, Klang in Klang 2 VI 208, Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1347, SZ 49/53). Daß eine derartige Annahme im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, wird durch die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe nach der übereinstimmenden Parteienabsicht eine Bürgschaft übernehmen wollen, bestätigt (vgl. auch SZ 49/53). Der Blankowechsel (3.Blatt der Beilage J), der auf seiner Vorderseite unterhalb des Vordruckes 'angenommen' sowohl von Helmut D, als auch von der Beklagten - von dieser ohne Beifügung eines Vermerkes 'als Bürgin' (Art.31 Abs 2 WechselG) - unterfertigt wurde, steht keinesfalls in einem Widerspruch zu dieser Annahme. Gemäß Art.31 Abs 3 WechselG gilt die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
Bei der im Sinne der getroffenen Feststellungen verabredungsgemäßen Ausfüllung des Blankowechsels wäre daher die bloße Unterschrift der Beklagten auf dem Wechsel als Bürgschaftserklärung zu werten. Die Beklagte haftete demnach, wie in der Klage geltend gemacht, als Bürgin für die von Helmut D in der Krediturkunde vom 25.2.1982 der Klägerin gegenüber übernommene Verbindlichkeit.
2.) In der Revision wird weiter ausgeführt, die Klägerin, die sich sämtliche Rechte des Verkäufers, insbesondere das Recht des Eigentumsvorbehalts habe abtreten lassen, habe diesen Eigentumsvorbehalt wie ein Verkäufer, dem der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt werde, geltend gemacht. Mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme des LKW-Anhängers sei auch ein Vertragsrücktritt verbunden. Der Klagebetrag stelle somit eine Kaufpreisforderung dar, zu deren Geltendmachung die Klägerin nicht mehr berechtigt sei. Die Klägerin könne nach Rücknahme des Anhängers und dem damit verbundenen Vertragsrücktritt nur ein Nutzungsentgelt fordern. Hiefür aber sei die Beklagte eine Bürgschaft keinesfalls eingegangen.
Der Oberste Gerichtshof vermag auch diesen Ausführungen nicht beizupflichten.
Mit den Problemen des drittfinanzierten Kaufes haben sich Lehre (Bydlinski in Klang 2 IV 381 ff, insbes.419 ff; Koziol-Welser, Grundriß 6 I 262 ff;
Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 11 ff zu § 1063; ua) und Rechtsprechung (JBl 1979,91 ua) schon wiederholt beschäftigt. Bei einem drittfinanzierten Kauf in der Form der Darlehenskonstruktion (wie hier) schließen der Käufer und der Verkäufer einen Kaufvertrag, bei dem vereinbart ist, daß der Käufer den Kaufpreis durch Kreditaufnahme bei einem Finanzierer aufzubringen hat. Der Käufer schließt hierauf mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag ab, in dem ihm dieses ein in der Regel in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich Kreditgebühren) gewährt, bei dem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszubezahlen ist. Der Käufer erklärt in der Regel sein Einverständnis, daß der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt (oder dieser die Forderung nach § 1422 ABGB einlöst) und diesem auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache überträgt (JBl 1979,91; Aicher aaO Rdz 12). Bei dem im Wege der Darlehenskonstruktion drittfinanzierten Kauf liegen daher zwei verschiedene Verträge vor (Kauf- und Finanzierungsvertrag, die deshalb eng miteinander verknüpft sind, weil kein Vertrag ohne den anderen zustande gekommen wäre).
Die Drittfinanzierung führt auf einer Seite zur Spaltung der Parteirolle:
Dem Käufer stehen der Veräußerer und der Drittfinanzierer gegenüber. Es besteht dann die Gefahr, daß der Käufer im Verhältnis zum finanzierenden Institut den gleichen oder ähnlichen Gefahren ausgesetzt ist, die ohne Drittfinanzierung nur im Verhältnis zum Verkäufer bestehen. Dabei ist problematisch nur der Fall, daß der Drittfinanzierer sich bei der Darlehenskonstruktion bloß auf die Kreditforderung stützt, um so allfälligen Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung zu entgehen (Koziol-Welser aaO 263). Die Rechtsprechung gewährt allerdings dem Käufer die allgemeinen Einreden aus dem Kaufverhältnis in einem solchen Fall auch, wenn der Finanzierer Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis geltend macht (vgl. hiezu Aicher aaO, Rdz 16). Sie stützt sich dabei auf die 'wirtschaftliche Einheit' von Kauf- und Darlehensvertrag, die den Einwendungsdurchgriff auf den Finanzierer trage. Der Begriff der 'wirtschaftlichen Einheit' wurde im § 18 des Konsumentenschutzgesetzes übernommen (vgl. hiezu auch 744 der Blg. zu den Sten.Prot.d.Nr.XIV.GP,38). Es wird in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich bestimmt, daß im Fall des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern kann, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer gegen diesen zustehen. Da Helmut D Transportunternehmer ist (und damit Kaufmann;
§ 1 Abs 2 Z 5 HGB), findet zwar das Konsumentenschutzgesetz im vorliegenden Fall nicht Anwendung. Es wird aber von der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten, daß ganz allgemein - auch bei Geschäften, die nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen - der Käufer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist, wobei die dogmatische Rechtfertigung dieses Grundsatzes auf verschiedene Weise vorgenommen wird (vgl. Koziol-Welser aaO,264; Bydlinski aaO; Aicher aaO Rdz 17).
Geht man von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag aus, beseitigt ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch den Darlehensvertrag und damit auch die von diesem abhängige (Ohmeyer, Klang aaO 214; Gamerith aaO, je Rdz 1 zu den §§ 1346 und 1351; Koziol-Welser aao 243) Bürgschaft.
Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, daß der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des Konsumentenschutzgesetzes grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes gemäß § 22 ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach § 18 KSchG).
Auch bei Fehlen einer Rücknahmeklausel ist die Rückforderung der Sache dann nicht als Rücktritt vom Vertrag zu deuten, wenn der Verkäufer zu erkennen gibt, daß er die Sache zurück haben will, ohne den Vertrag aufzulösen. Einem derartigen Rückforderungsbegehren muß dann - mangels gültig vereinbarter Rücknahmeklausel - vom (Raten)Käufer aber auch nicht entsprochen werden (Aicher aaO Rdz 52, Bydlinski aaO 503 bis 505). Folgt er dem Begehren jedoch, so kann er nicht nachträglich das Verhalten des Verkäufers entgegen dem erkennbaren Willen desselben doch als Rücktritt deuten (Bydlinski aaO 505).
Eine Rücknahmeklausel wurde im vorliegenden Fall nicht vereinbart. Die Beklagte selbst hat jedoch behauptet (Klagebeantwortung ON 3), Helmut D sei von der Klägerin aufgefordert worden, den Anhänger 'zur Abgeltung der gegen ihn bestehenden Forderung zurückzustellen'. Helmut D sei dieser Aufforderung gefolgt; der Wert des Anhängers übersteige die Klageforderung, sodaß Helmut D seine Zahlungsverpflichtung erfüllt habe. Es kann deshalb schon nach dem Vorbringen der Beklagten kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin die Ausfolgung des Anhängers erkennbar nicht in der Absicht begehrt hat, um vom Vertrag zurückzutreten, sondern um durch eine Veräußerung des Fahrzeuges ihre Forderung zu reduzieren. Daß die Sache nicht unter Wahrung der Interessen des Käufers verkauft worden wäre (vgl. Aicher aaO Rdz 52, letzter Absatz), wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht.
Im Ergebnis zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht dem Klagebegehren in der Hauptsache stattgegeben, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)