OGH 7Ob49/80 (RS0038970)

OGH7Ob49/8022.5.2024

Rechtssatz

Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren ist dann zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden wird.

Normen

ZPO §228 A1

7 Ob 49/80OGH09.10.1980
8 Ob 659/86OGH26.02.1987

Auch; nur: Feststellungsbegehren ist dann zulässig, wenn durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden wird. (T1)

9 ObA 5/04gOGH09.06.2004
7 Ob 112/05dOGH08.06.2005
7 Ob 85/05hOGH28.09.2005

Beisatz: Die Zulässigkeit der Feststellungsklage neben einer Leistungsklage ist dann gegeben, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht erschöpft ist. (T2)

7 Ob 230/15xOGH27.01.2016
7 Ob 33/24iOGH22.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19801009_OGH0002_0070OB00049_8000000_001

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