OGH 7Ob49/01h; 5Ob224/23m (RS0114946)

OGH7Ob49/01h; 5Ob224/23m28.5.2024

Rechtssatz

Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten Teilbereichen" der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Hersteller (Scheinhersteller) mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die drohenden Gefahren nicht hingewiesen hat (hier: Luftundurchlässiger Unterziehanzug, der bei einem Hobbytaucher zu einer Verlegung des Auslassventils des Trockentauchanzuges geführt hat).

Normen

PGH §5

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

Veröff: SZ 74/62

5 Ob 224/23mOGH28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20010330_OGH0002_0070OB00049_01H0000_002

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