OGH 7Ob47/00p (RS0113821)

OGH7Ob47/00p29.5.2000

Rechtssatz

Enthält der Versicherungsschein zum Teil für den Versicherungsnehmer günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Abs 3 des § 5 VersVG (wonach der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen ist), wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder "neutrale" Abweichungen - wie hier - nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Abs 1 leg cit zum Zuge.

Normen

VersVG §5

7 Ob 47/00pOGH29.05.2000
7 Ob 242/06yOGH31.01.2007
7 Ob 114/18tOGH04.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_00P0000_001

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