Rechtssatz
Solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, kommt eine persönliche Heranziehung von Miterben zur Ergänzung des Pflichtteiles mittels Leistungsklage nicht in Frage. Auch eine Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Pflichtteilsrechtes gerichtet ist, ist nicht möglich.
7 Ob 451/55 | OGH | 26.10.1955 |
EvBl 1956/34 S 71 = NZ 1956,61 |
7 Ob 534/83 | OGH | 24.03.1983 |
nur: Solange der Nachlaß nicht eingeantwortet ist, kommt eine persönliche Heranziehung von Miterben zur Ergänzung des Pflichtteiles mittels Leistungsklage nicht in Frage. (T1) Beisatz: Die Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig sei (die aber gegen den Nachlaß zu richten wäre), wurde als nicht entscheidungswesentlich offen gelassen. (T2) |
6 Ob 188/02v | OGH | 23.10.2003 |
Auch; Beisatz: Dies muss auch für solche Klagen gegen Vermächtnisnehmer gelten, weil Legatare nach herrschender Rechtsprechung vor der Einantwortung für die Pflichtteilsklage niemals passiv legitimiert sind. (T3); Beisatz: Hier: AnerbenG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0070OB00451_5500000_001
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