OGH 7Ob39/98f

OGH7Ob39/98f24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula E*****, vertreten durch Dr.Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Univ.-Doz. Dr.Doris L*****,

2.) Wolf L*****, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 4 C 2622/95i des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (Streitwert S 97.200,--), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Dezember 1997, GZ 7 R 147/97g-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9.Oktober 1997, GZ 4

C 2041/97a-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verkündete in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.1997 den Beschluß, mit dem die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 4 C 2622/95i gerichtete Klage mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen wurde. Diesen Beschluß fertigte das Erstgericht - mangels Anmeldung eines Rekurses gegen den verkündeten Beschluß - in Analogie zu § 417a Abs 1 ZPO verkürzt (ohne jegliche Begründung) aus.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Beschlußfassung zurück. Daß der Rekurs gegen diesen Beschluß zulässig sei, sprach das Rekursgericht nicht aus.

Der dagegen von den Beklagten erhobene Rekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat; das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO für gegeben erachtet. § 527 Abs 2 ZPO entspricht inhaltlich dem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Auch im Rekursverfahren ist daher ein Aufhebungsbeschluß nur anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat; dieser Ausspruch ist an die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 527).

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Ein derartiger Beschluß ist ein "echter" Aufhebungsbeschluß, der keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält (siehe dazu Kodek aaO Rz 3 zu § 527 ZPO). Er ist daher mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung umfaßt auch den im Rekurs enthaltenen Kostenantrag.

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