OGH 7Ob3/96

OGH7Ob3/9627.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma B*****, vertreten durch Dr.Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Alois Ruschitzger und Dr.Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 538.812,67 sA (Revisionsinteresse S 436.123,36 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17.Oktober 1995, GZ 5 R 137/95-32, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25.April 1995, GZ 20 Cg 447/93g-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.080,-- (darin S 3.180,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die damals bei der Klägerin beschäftigten Hafnergesellen Erwin K***** und Josef H***** wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Graz vom 12.9.1989 nach § 170 Abs.1 StGB wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst durch Verstoß gegen die einschlägigen Brandschutzvorschriften bei der Errichtung von Kachelöfen im Hause B*****gasse 7 in D***** verurteilt. Die beklagte Versicherung, die sich diesem Strafverfahren als (einzige) Privatbeteiligte angeschlossen hatte, wurde mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Klägerin ist bei der D***** Rechtsschutz-Versicherungs-AG rechtsschutzversichert, welche zu den Verteidigungskosten der Hafnergesellen eine Akontozahlung von S 12.000,-- geleistet hat.

Die Klägerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes F***** vom 25.3.1991 zu 4 Cg 28/90-20 verurteilt, dem Feuerversicherer des Hauses D*****, B*****gasse 7, die von ihm erbrachten Leistungen in Höhe von S 2,495.786,-- zu bezahlen. Die beklagte Partei weigerte sich, für dieses Verfahren der Klägerin Haftpflichtdeckung zu gewähren. Der Deckungsklage der Klägerin zu 10 Cg 25/91 des Landesgerichtes für ZRS G***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes G***** vom 5.11.1993 in der Weise Folge gegeben, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen, die im Eventualbegehren begehrte Leistung (von S 2,495.786,-- sA) jedoch zuerkannt wurde. Für dieses Verfahren hat die Rechtsschutzversicherung wegen Streitwertgrenzenüberschreitung keine Deckung gegeben.

Die Klägerin hat die von der Feuerwehr D***** am 25.1.1989 in Rechnung gestellten Kosten von S 40.486,15 noch während des gegen die Hafnergesellen geführten Strafverfahrens beglichen. Der Klägerin erwuchsen im Verfahren 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** an Prozeßkosten der obsiegenden Feuerversicherung S 212.007,16 sowie an eigenen Prozeßkosten S 169.438,88. Die Klägerin hat nach Rechtskraft des dort ergangenen Urteiles mit dem Feuerversicherer eine Zahlungsvereinbarung auf Leistung von monatlichen Raten in Höhe von S 41.667,-- beginnend mit 3.9.1991 bis 25.4.1994 getroffen. Die staffelmäßig berechneten Differenzzinsen in Höhe von 5,25 % aus den monatlichen Ratenzahlungen ergeben S 64.677,32. Die bankmäßig verrechneten, von der klagenden Partei zu bestreitenden Mindestzinsen betragen jedenfalls mindestens 9,25 %.

Mit der vorliegenden, am 22.12.1993 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin (über den bereits bezahlten Entschädigungsbetrag von S 2,495.786,-- sA hinaus) von der beklagten Haftpflichtversicherin den Ersatz der Verteidigerkosten des Strafverfahrens gegen die beiden Hafnergesellen in Höhe von S 45.630,48, die Kosten der Feuerwehr der Stadt D***** von S 40.486,15, die eigenen Prozeßkosten sowie die des Gegners im Verfahren 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** von zusammen S 371.446,04 und schließlich an Zinsendifferenz S 81.250,--, insgesamt also den Betrag von S 538.812,67 samt letztlich auf 9,25 % eingeschränkten Zinsen seit dem Klagstag. Die beklagte Haftpflichtversicherung wäre aufgrund des gegenständlichen Schadensfalles deckungspflichtig gewesen. Wegen der Beendigung des Vorprozesses im Jahre 1991 sei die zweijährige Verjährungsfrist mit der vorliegenden Klagseinbringung gewahrt worden. Die Klägerin arbeite mit einem Bankkredit in der Höhe von derzeit 11,5 % p.a., die Differenz zu den im Vorverfahren 10 Cg 25/91 des Landesgerichtes für ZRS G***** zugesprochenen 4 % Zinsen somit also 7,5 % Zinsen, werde aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung im wesentlichen mit dem Einwand, die Hafnergesellen der Klägerin hätten in Kenntnis der V***** Bauordnung und der von ihrer Arbeitsweise ausgehenden Brandgefahr dennoch das blecherne Rauchrohr des Kachelofens in einem Abstand von 2 cm zum trockenen Schilf durch eine Holzdecke geschoben. Damit hätten sie arbeits- und kostenintensive Baumaßnahmen ersparen wollen. Die Beklagte sei daher nach Artikel 7 AHVB und Abschnitt a) 3 der EHVB leistungsfrei. Unter Berücksichtigung des Brandausbruches am 9.11.1988 seien sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits verjährt. Kosten der strafgerichtlichen Verteidigung seien im übrigen vom Versicherungsschutz nicht umfaßt. Diese Aufwendungen hätten auch nicht der Abwehr gegnerischer Ansprüche gedient. Die Verteidigung sei nicht auf Weisung der Beklagten erfolgt und sie sei wegen des eindeutigen Verschuldens der Hafnergesellen auch nicht zweckentsprechend gewesen. Da die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen habe, mangle es auch an der Aktivlegitimation der Klägerin; es sei nach § 67 VersVG eine Legalzession an den Rechtsschutzversicherer erfolgt. Die von der Klägerin beanspruchten Feuerwehrkosten seien möglicherweise bereits im gerichtlichen Vorverfahren enthalten gewesen. Die Prozeßkosten zu 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** hätten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, da die Haftung der nunmehrigen Klägerin nach dem § 1313a ABGB auf der Hand gelegen sei. Auch der Höhe nach hätten keine berechtigten Einwendungen geltend gemacht werden können. Ein die gesetzlichen Zinsen übersteigendes Begehren sei jedenfalls unberechtigt. Die Zinsenabrechnung de Klägerin sei nicht nachvollziehbar, da der Feuerversicherer die Beträge ohnedies gestundet habe.

Das Erstgericht sprach der Klägerin S 436.123,36 samt 9,25 % Zinsen aus S 371.446,04 ab dem 22.12.1993 sowie 20 % USt aus den Zinsen (darin S 202.007,16 und S 169.438,88 an Prozeßkosten des Verfahrens 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** und eine Zinsendifferenz von S 64.677,32) zu und wies das Mehrbegehren von S 102.689,31 samt 9,25 % Zinsen aus S 86.116,63 ab. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich bereits aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes G***** vom 5.11.1993 zu 10 Cg 25/91 des Landesgerichtes für ZRS G***** bindend ergebe, daß der Beklagten die Risikoausschlüsse nach Artikel 7 AHVB und Abschnitt a) 3 der EHVB nicht zugutekommen könnten. Gemäß § 12 VersVG in der alten Fassung verjährten Versicherungsansprüche in zwei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginne, in dem die Leistung verlangt werden konnte. Die Verjährung beginne zu laufen, wenn Grund und Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruches feststehen. Die Frist beginne jedenfalls, sobald das Recht vom Versicherungsnehmer hätte ausgeübt werden können. Dies sei stets der Fall, wenn der Geltendmachung des Anspruches keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Daraus ergebe sich, daß die mit Rechnung vom 25.1.1989 geltend gemachten Kosten der Feuerwehr der Stadt D***** in Höhe von S 40.486,15, welche wenig später - am 24.5.1989, also noch im selben Jahr, durch den in Anspruch genommenen Kläger befriedigt worden seien - jedenfalls mit Wirkung vom 31.12.1991 verjährt gewesen seien. Hinsichtlich der von Dritten erhobenen Schadenersatzansprüche beginne die Verjährung erst mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem das Urteil im Schadenersatzprozeß gegen den Versicherungsnehmer rechtskräftig geworden sei. Dies müsse sich freilich auch auf Rechtsschutz- und Verfahrensvertretungskosten als Ansprüche erstrecken. Die Fälligkeit der Kosten des Verfahrens 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** sei somit erst mit Rechtskraft bei Urteilsfällung in letzter Instanz, somit dem 10.7.1991, gegeben gewesen. Nach § 150 Abs.2 VersVG habe der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nur dann einen Anspruch auf Ersatz von Verteidigerkosten, wenn das Strafverfahren auch der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche gedient habe. Da sich im Strafverfahren gegen die beiden Hafnergesellen nur die beklagte Haftpflichtversicherung als Privatbeteiligte angeschlossen habe, stehe der Klägerin kein Ersatz auf Refundierung der Verteidigungskosten zu. Wohl aber habe die beklagte Haftpflichtversicherung die Prozeßkosten der Klägerin sowie die ihres Gegners im folgenden Verfahren 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** zu tragen. Diese Prozeßführung sei keineswegs von vornherein aussichtslos gewesen. Die Beklagte habe dieses Verfahren durch ihre Zahlungsweigerung in gewisser Weise mitverursacht. Auch sei der Anspruch auf Differenzschaden noch nicht verjährt, weil dessen Fälligkeit als akzessorisch zum Anspruch des geschädigten Feuerversicherers entstanden und sohin mit der Rechtskraft der Urteilsfällung im Verfahren 10 Cg 25/91 des Landesgerichtes für ZRS G***** anzunehmen sei. Die Differenzzinsen stellten auch eine Weiterung aus dem Schadensfall dar, zumal die Klägerin infolge der Höhe der zu leistenden Ratenzahlungen zur Inanspruchnahme eines höher zu verzinsenden Bankkredites gezwungen gewesen sei. Bei einer sofortigen Leistung der Versicherung wären diese Zwischenfinanzierungskosten entfallen, woraus sich eher schließen lasse, daß diese ihrer Rechtssphäre zuzuordnen seien. Allerdings habe dieser Zinsenlauf erst mit dem Tag der Klageerhebung, d.i. der 22.12.1993, geendet, weshalb nur der Betrag von S 64.677,32 zuzusprechen gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses von beiden Teilen mit Berufung bekämpften Urteils. Es erklärte die Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes zur Verjährung der Feuerwehrkosten. Verwandle sich der an sich einheitliche Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch, dann laufe ab dieser Fälligkeit wie hier eine gesonderte Verjährung. Zutreffend sei auch, daß die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten für den mit dem Rechtsnachfolger des Geschädigten geführten Schadenersatzprozeß gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer erst mit Schluß des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem dieser Prozeß beendet worden sei. Für die Beurteilung, ob solche Prozeßkosten erforderlich gewesen seien, komme es nach § 150 Abs.1 VersVG nicht auf subjektive Gesichtspunkte, sondern allein auf die objektive Sachlage an. Diese erfordere jedoch schon wegen der aus § 62 VersVG ableitbaren Rettungs- und Schadensminderungsverpflichtung in Verbindung mit der Verweigerung der Beklagten, Deckung zu gewähren, und der nicht von vornherein abschätzbaren Berechtigung der an die nunmehrige Klägerin herangetragenen Ansprüche der Höhe nach eine Prozeßeinlassung der Klägerin. Die in der neueren Rechtsprechung geäußerte Ansicht, daß § 154 Abs.1 VersVG keine Sondervorschrift für das Fälligwerden eines einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung enthalte, sondern nur anordne, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergehe, sei für die erst vom 3.9.1991 bis 22.12.1993 anerlaufenen Differenzzinsen und insbesondere auch für die Prozeßkostenrückersatzforderungen schon deshalb nicht gangbar, weil der letzte Satz des Abs.1 des § 154 VersVG ausdrücklich normiere, daß, soweit gemäß § 150 VersVG Kosten zu ersetzen seien, die Entschädigung vom Versicherer binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten sei. Diese Bestimmung lasse im Verein mit § 53 ZPO für diese Ansprüche nur die dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende Lösung zu, daß die Fälligkeit und somit der Beginn der Verjährung erst ab diesem für die Festsetzung eines Kostenbetrages im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt angenommen werden könne. Zu billigen sei auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Abweisung der Verteidigerkosten im Strafverfahren gegen die beiden Hafnergesellen. Der Klägerin stehe auch der Anspruch auf Ersatz der Zinsendifferenz zu, weil sich die Beklagte in schuldhaftem Zahlungsverzug befunden habe. Dieser Betrag stehe der Klägerin nach den hier anwendbaren Bestimmungen des Handelsrechtes (Art.8 Nr.2 der 4. EVHB) im Zusammenhang mit der Zahlungsversäumung der Beklagten zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Zuspruch von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der gesamten Prozeßkosten des Verfahrens 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** sowie hinsichtlich der sg. Differenzzinsen strittig. Erstere Forderung bestreitet die Beklagte wegen zwischenzeitig eingetretener Verjährung bzw. wegen sinnloser und unzweckmäßiger Prozeßführung durch die dort beklagte Klägerin, für die Differenzzinsen mangle es an einem Verschulden der Beklagten.

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß auf den vorliegenden Fall die vor dem 1.1.1995 geltende Rechtslage Anwendung zu finden hat. Führt ein Versicherungsnehmer in einer Haftpflichtversicherungssache zufolge Deckungsablehnung durch den Versicherer mit dem Geschädigten über den Bestand und die Höhe seiner Ansprüche einen Rechtsstreit, so beginnt die Verjährung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Haftpflichtversicherer aus dem Versicherungsvertrag mit dem Schluß desjenigen Kalenderjahres, in dem der Rechtsstreit mit dem Geschädigten rechtskräftig beendet worden ist (vgl. SZ 48/121 und SZ 19/108 mwN). Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche durch den Geschädigten kommt es in diesem Fall nicht an. Zufolge rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens 4 Cg 28/90 des Landesgerichtes F***** im Jahre 1991 ist die am 22.12.1993 eingebrachte Klage als rechtzeitig zu beurteilen. Mit dem Ergehen dieser Enscheidung verwandelte sich der Befreiungsanspruch der klagenden Versicherungsnehmerin in einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer, weil er zufolge Deckungsablehnung gezwungen war, den Dritten zu befriedigen (vgl. VR 1994, 25 = VersR 1994, 582).

Versagt ein Versicherer zu Unrecht den Rechtsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozeßführungsrecht auf den Versicherten über, der dem Versicherer gegenüber nur für grobe Fahrlässigkeit bei der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung haftet, das gilt auch für die damit verbundenen Kosten (vgl. SZ 48/5 = EvBl 1976/8; SZ 52/196). Einen derartigen Sachverhalt konnte die beklagte Versicherung jedoch nicht unter Beweis stellen. Die Behauptung, daß der Prozeß zweckmäßigerweise gar nicht geführt hätte werden sollen, reicht in ihrer Allgemeinheit nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit aus, der bloße Hinweis, daß die objektive Sachlage gegen eine derartige Prozeßführung spreche, ebenfalls nicht. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist daher gemäß § 150 VersVG verpflichtet, ihrem Versicherungsnehmer die von ihm bezahlten Prozeßkosten des geschädigten Gegners und die eigenen Prozeßkosten für dieses Verfahren zu ersetzen (vgl. VersR 1970, 560).

Nach § 150 Abs.2 VersVG hat der Versicherer im Falle seiner Verurteilung zur Deckung dem Versicherungsnehmer neben der Entschädigungssumme auch die Zinsen, die er dem Geschädigten infolge der vom Haftpflichtversicherer veranlaßten Verzögerung der Befriedigung diesem zu begleichen hat, zu bezahlen. Auf ein Verschulden des Versicherers kommt es dabei nicht an, weil diese Zinsen im Sinne der zitierten Bestimmung schon allein durch die sich letztlich als nicht gerechtfertigt erweisende Deckungsverweigerung "veranlaßt" worden sind (vgl. Prölss-Martin VVG25, 1103 sowie Bruck-Möller-Johanssen VVG8 IV G 47). Muß aber der Versicherungsnehmer, um dem obsiegenden Geschädigten den Schadensbetrag bezahlen zu können, wie hier seinen Kreditrahmen um die Schadenssumme ausweiten, so liegt eine rechtlich gleichwertige "Veranlassung" im Sinne der zitierten Norm vor; auf den Nachweis eines Verschuldens des Haftpflichtversicherers kommt es daher nicht mehr an.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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