OGH 7Ob392/56 (RS0064684)

OGH7Ob392/5616.5.2023

Rechtssatz

§ 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.

Normen

KO aF §58 Z1

7 Ob 392/56OGH12.09.1956
6 Ob 596/86OGH18.12.1986

Auch; nur: § 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise. (T1) Beisatz: Hier: Gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. (T2) Veröff: SZ 59/226 = RdW 1987,123

3 Ob 187/11pOGH14.12.2011

Auch; nur T1

2 Ob 75/23bOGH16.05.2023

Beisatz: Hier: gegenüber Gesellschaftern einer OG im Rahmen eines auf § 128 UGB gestützten Begehrens, solange im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG kein Sanierungsplan angenommen wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0070OB00392_5600000_003

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