OGH 7Ob380/97a

OGH7Ob380/97a24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Mag.Harald J*****, gegen die beklagte Partei H***** AG *****, vertreten durch Dr.Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 450.328,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. September 1997, GZ 1 R 51/97w-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.November 1996, GZ 31 Cg 429/95p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird im Umfang des noch umstrittenen Betrages von S 98.890,-- samt 9,5 % Zinsen seit 21.10.1995 aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger war Eigentümer eines PKW's Audi 100 2,8 E, der ihm in der Nacht vom 31.8. auf den 1.9.1995 gestohlen wurde. Der PKW war bei der beklagten Partei haftpflicht- und kaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB) zugrunde, und zwar nach den insoweit unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen jeweils jene aus dem Jahr 1986 (nach Beilage./9, die das Erstgericht als unbedenklich zugrundegelegt hat, allerdings jene aus dem Jahr 1993).

Die hier maßgebenden Bestimmungen der EKB 1986 (die insoweit mit den EKB 1993 übereinstimmen), lauten:

"Art 2

Versicherungsleistung:

Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Art 3) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:

1. Versicherungsleistung bei Totalschaden

1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses

- das Fahrzeug zerstört worden oder in Verlust geraten ist oder....

1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert)....

2. Versicherungsleistung bei Teilschaden:

2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer....

2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug....

6. Die Punkte 1 bis 4 gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges..."

Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages ist die Sonderausstattung bis zum Höchstbetrag von S 110.890,-- mitversichert.

Der Kläger begehrte S 450.328,-- sA mit der Behauptung, der Wiederbeschaffungswert seines PKW's derselben Type mit Airbag, aber ohne sonstiger Sonderausstattung habe im Hinblick auf den guten Erhaltungszustand und die geringe Kilometerleistung von 30.000 km S 311.000,-- betragen. Die den Versicherungsantrag aufnehmende Mitarbeiterin der beklagten Partei habe dem Kläger erklärt, daß in der Prämie für das Fahrzeug bereits eine Sonderausstattung im Wert von S 30.000,-- mitberücksichtigt sei. Für die sonstige, im einzelnen vom Kläger aufgelistete Sonderausstattung sei von einem Wiederbeschaffungswert von S 127.229,-- auszugehen. Dies sei der derzeit gültige Neupreis. Damit sei der Wiederbeschaffungswert gleichzusetzen, weil es keinen Markt für derartige gebrauchte Güter gebe. Zum Teil seien Gebrauchpreise bereits begrifflich undenkbar, wie etwa bei der Metalliclackierung, sodaß zwangsläufig bei der Berechnung der Wiederbeschaffungspreise von Neupreisen auszugehen sei. Aus Art 2 Z 2.2 der EKB 1986 ergebe sich, daß hinsichtlich der Sonderausstattung und des Zubehörs kein Abzug "neu für alt" zu machen sei. Für weitere im PKW befindliche Gegenstände sei ein Wiederbeschaffungswert von S 8.599,-- anzusetzen. Dazu kämen noch die Kosten für das Wunschkennzeichen in Höhe von S 2.000,-- und die Ummeldespesen von S 1.500,--.

Die beklagte Partei bestritt das Begehren dem Grunde nach und der Höhe nach insoweit, als es S 330.000,-- überstieg. Der Zeitwert des PKW's habe inklusive aller Extras S 323.000,-- betragen. Bei dieser Schätzung sei von einem Kaufpreis von S 556.700,-- inklusive der gesamten Sonderausstattung ausgegangen worden. Art 2 Z 2.2 der EKB sei nicht anwendbar, weil sich die Bestimmung ausdrücklich auf den Fall des hier nicht vorliegenden Teilschadens beziehe. Die mitgestohlenen Fahrnisse hätten einen Wert von S 7.000,-- gehabt. Das im Fahrzeug belassene Geld sowie die Kosten für das Wunschkennzeichen und für die Fahrzeugummeldung seien nicht mitversichert.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 430.489,-- samt 9,5 % Zinsen seit 21.10.1995 zu und wies das Mehrbegehren von S 19.839,-- sA ab.

Es traf weiters folgende, soweit noch wesentliche Feststellungen:

Das Fahrzeug des Klägers wies Sonderausstattungen mit nachstehend dargestellten "Wiederbeschaffungspreisen" auf:

- Metalliclackierung S 12.686,--

- Komfortpaket (Schiebedach) S 18.666,--

- Sonnenschutzrollo S 2.515,--

- Vordersitze heizbar S 9.237,--

- Mittelarmlehne S 5.677,--

- Leuchtweitenregulierung S 2.337,--

- Geschwindigkeitsregelanlage S 7.862,--

- Bordcomputer S 7.616,--

- heizbare Scheibenwaschdüsen S 632,--

- Außenthermometer S 1.691,--

- Standheizung mit Schaltuhr und Funk S 37.550,--

- Steroanlage Sony bestehend aus

Kassettenradio S 7.690,--

- IR-Fernbedienung S 590,--

- Verstärker S 2.490,--

- CD-Player S 6.990,--

- Einbaukosten S 3.000,--

zusammen daher _____________

S 127.229,--.

Es kann nicht festgestellt werden, daß es für diese Sonderausstattungen einen Gebrauchtmarkt gibt.

Der Wert der persönlichen Gegenstände des Klägers, die sich im Zeitpunkt des Diebstahls im PKW befanden, betrug insgesamt S 8.599,--.

Der erstmals im Jänner 1992 zum Verkehr zugelassene PKW verfügte über einen damals nicht serienmäßig erhältlichen Fahrerairbag und wies lediglich einen Kilometerstand von 30.000 km auf. Der PKW war ausschließlich vom Kläger gefahren und jeweils in der Garage abgestellt worden. Er war vorschadenfrei und außerordentlich gepflegt, sodaß er einen neuwertigen Eindruck machte. Aufgrund dieser Umstände betrug der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Diebstahls S 311.000,--.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Kläger keine Obliegenheit verletzt habe, sodaß die beklagte Partei leistungspflichtig sei. Sie habe den mit S 311.000,-- festgestellten Wiederbeschaffungswert des PKW's, die Sonderausstattung bis zum vereinbarten Höchstbetrag von S 110.890,-- und die im Wagen verbliebenen Gegenstände des Klägers zu ersetzen, nicht aber die Kosten des Wunschkennzeichens, die Ummeldespesen und den S 110.890,-- übersteigenden Wert der Sonderausstattung. Eine allfällige Zusage von Mitarbeitern der beklagten Partei, daß eine Sonderausstattung im Wert von S 30.000,-- jedenfalls mitversichert sei, begründe keinen Anspruch des Klägers auf deren Ersatz. Es könne dahingestellt bleiben, ob Art 2 Z 1.2 auch für diese Sonderausstattung zu gelten habe. Eine derartige Berechnung setzte nämlich voraus, daß es für diese gebrauchten Güter einen Markt gebe. Der Kläger habe zutreffend darauf hingewiesen, daß es für wesentliche Teile der Sonderausstattung wie etwa die Metalliclackierung, aber auch für das Schiebedach schon begrifflich keinen Markt gebe. Ob für die übrigen Teile ein entsprechender Markt vorhanden sei, sei nicht feststellbar. Mangle es jedoch an einem solchen Markt, sei der Wiederbeschaffungswert zwangsläufig mit dem Neuwert gleichzusetzen. Dem Kläger gebühre daher der Ersatz des vollen Neuwertes der Sonderausstattung bis zur Höhe des hiefür vereinbarten Versicherungssumme.

Den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles bekämpfte die beklagte Partei insoweit mit Berufung, als ein S 331.599,-- übersteigender Betrag zuerkannt wurde.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit der Mängelrüge, daß kein Sachverständige zur Frage beigezogen worden sei, ob es einen Gebrauchtmarkt für die betreffende Sonderausstattung gebe, werde in Wahrheit geltend gemacht, daß das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe. Derartige Mängel seien der Rechtsrüge zuzuordnen. Es wäre der beklagten Partei in erster Instanz freigestanden, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß es einen Gebrauchtmarkt für Sonderausstattung gebe. Die Beweislast dafür, daß nicht der Neuwert der Versicherungswert sei, trage nämlich jeweils der, der sich darauf berufe, also der Versicherer. Darin, daß das Erstgericht die amtswegige Sachverständigenbeiziehung zum Nachweis eines gar nicht erstatteten Vorbringens unterlassen habe, könne somit kein Gerichtsfehler erblickt werden. Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges sei in der von der beklagten Partei selbst vorgelegten Urkunde Beil./10 vom Basispreis des Fahrzeuges von S 445.700,--, also von dem im Versicherungsantrag des Klägers angegebenen Kaufpreis ohne Sonderausstattung ausgegangen und hievon ohne Berücksichtigung der Sonderausstattungen ein Wiederbeschaffungswert von S 323.000,-- ermittelt worden. Demnach habe das Erstgericht ohnehin einen niedrigeren Wiederbeschaffungswert des PKW's ohne Sonderausstattung festgestellt, als er der eigenen Kostenschätzung der beklagten Partei zu entnehmen sei. Soweit die Berufungswerberin in der Beil./10 eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes inklusive aller Sonderausstattungen erblicken wolle, gehe sie von falschen Voraussetzungen aus. Das Berufungsgericht übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen. Die Rechtsrüge, daß ein Aus- und Umbau bei nahezu allen angeführten Sonderausstattungen möglich sei und auch ein entsprechender Markt für derartige Gebrauchtteile bestehe, gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Dem Ersturteil sei auch nicht zu entnehmen, daß es einen entsprechenden Gebrauchtwagenmarkt für PKW's mit Sonderausstattung gebe. Die Frage der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei vom Erstgericht offengelassen worden. Die Rechtsrüge sei daher insgesamt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, sodaß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen sei. Die Höhe der begehrten Zinsen sei in erster Instanz nicht substantiiert bestritten worden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen habe können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteiles und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz auch berechtigt.

Nach den EKB 1986 (und auch nach den EKB 1993), die hier nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes zugrundezulegen sind, ist bei Diebstahl des Fahrzeuges sowohl für das Fahrzeug als auch für die Sonderausstattung und das Zubehör des versicherten Fahrzeuges grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert und nicht der Neupreis zu ersetzen. Dies geht aus Art 2 Z 1.1, Art 2 Z 2.2 und Art 2 Z 6 EKB unmißverständlich hervor. Art 2 Z 2.2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug "neu für alt" unterbleibt, bezieht sich ausschließlich auf die Versicherungsleistung bei Teilschaden (Art 2 Z 2) und kommt beim Diebstahl nicht zum Tragen.

Zu prüfen bleibt aber, ob beim Totalschaden (Diebstahl) eines Fahrzeuges für die "Sonderausstattung" und das "Zubehör" ein eigener Wiederbeschaffungswert anzusetzen ist oder ob Sonderausstattung und Zubehör bereits bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges zu berücksichtigen sind. Diese Frage läßt sich allein anhand des Textes der zitierten Bestimmungen der EKB nicht klären.

Bei der Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den einem objektiven Betrachter erkennbaren Zweck der Bestimmung (VersE 1472; VR 1990/182 ua), auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (RdW 1989, 329 ua) abzustellen.

In Beachtung dieser Auslegungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, ob am Gebrauchtwagenmarkt PKW's mit gleichwertigem Zubehör angeschafft werden können oder nicht. Ersteres wird in der Regel der Fall sein, wenn das Zubehör schon werkmäßig vorgesehen ist und zu einer eigenen Modellbezeichnung des Fahrzeuges am Verbrauchermarkt führt, wenn also die "Sonderausstattung" serienmäßig hergestellt und für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sowie für den Listenpreis dieses Modells entscheidend ist. Aber auch andere gebräuchliche, insbesondere bereits ab Werk bestellte Sonderausstattungen werden darunter fallen. Unselbständige Bestandteile des Fahrzeuges, die nicht ohne Verletzung oder Änderung der Substanz abgesondert werden können oder auch solche, bei denen eine Absonderung ohne vertretbaren Aufwand wirtschaftlich nicht möglich ist, werden häufig diese Kriterien erfüllen, soweit es sich nicht um seltene "Liebhaberstücke" handelt. Dazu zählen zB eine werksmäßige Metalliclackierung und ein Sonnendach. Solche Ausstattungsteile sind beim Wert des PKWs in Anschlag zu bringen.

Andere Bestandteile, insbesondere jene, die individuell angeschafft wurden, sind nicht beim Wert des Fahrzeuges, sondern gesondert - und zwar nicht mit dem Neupreis, sondern mit dem Wiederbeschaffungswert - zu berücksichtigen. Dazu zählt typischerweise ein vom Fahrzeugbesitzer am Zubehörmarkt erworbenes Autoradio, ein CD-Player uä.

Bei den vom Kläger und im Ersturteil "als Sonderausstattung" angeführten Gegenständen handelt es sich offenbar teilweise auch um Bestandteile, die im Sinn dieser Ausführungen gesondert zu bewerten sind.

Das Erstgericht hat einerseits in seinen Feststellungen ausgeführt, daß nicht festgestellt werden könne, daß es für die Sonderausstattung einen Gebrauchtmarkt gibt. In seiner rechtlichen Beurteilung hat es aber unterstellt, daß es einen derartigen Markt nicht gebe und daß daher dem Kläger der volle Neuwertersatz gebühre. Soweit diese Ausführungen jene Sonderausstattung betreffen, die nach obigen Erwägungen bei Ermittlung des Wertes des Fahrzeuges in Anschlag zu bringen sind, sind sie ohne Relevanz. Soweit sie sich auf gesondert zu bewertendes Zubehör beziehen, wurden die Ausführungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes in zulässiger Weise bekämpft, weil es sich zumindest bei dem im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteiles enthaltenen Satz um eine (negative) Feststellung und nicht um eine rechtliche Wertung oder gar um eine fehlende Feststellung handelt. Unrichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Beweislastverteilung. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung zitierte Entscheidung SZ 60/16 (= RIS-Justiz RS0081157), kommt hier nicht zum Tragen, weil darin mit den vorliegenden EKB nicht vergleichbare Versicherungsbedingungen anzuwenden waren, die jeweils grundsätzlich eine Neuversicherung vorsahen, während die EKB grundsätzlich bei Diebstahl eine Versicherung zum Wiederbeschaffungswert normieren.

Weiters ist die Begründung des Berufungsgerichtes aktenwidrig, daß in

der von der beklagten Partei selbst vorgelegten Beil./10 der

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ohne jegliche Sonderausstattung

errechnet worden sei. Vielmehr wurde in dieser Urkunde, die das

Erstgericht (ebenfalls) zur Begründung seiner Feststellungen

heranzog, von einem "Kauf- bzw Vergleichspreis" von S 556.700,--

ausgegangen. Dieser Betrag entspricht in etwa der Summe des sich aus

dem Antrag auf Abschluß einer Kaskoversicherung (Beil./1) ergebenden

Listenpreises von S 445.700,-- und dem dort zusätzlich angeführten

Wert des Zubehörs von S 17.000,-- und S 68.300,-- (Beil./1) und den

vom Kläger mit S 25.590,-- bezifferten Wert der Standheizung

(Beil./6). Ohne Erörterung der Urkunde Beil./10 konnte das

Berufungsgericht daher nicht annehmen, daß darin entgegen dem

mehrfach deponierten Prozeßstandpunkt der diese Urkunde vorlegenden

beklagten Partei der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ohne

Sonderausstattung mit S 323.000,-- festgehalten worden sei. Durch

diese aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes ist die in der

Berufung enthaltene Beweisrüge, die sich insbesondere gegen die

Feststellungen über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ohne

Sonderausstattung richtet, nicht erledigt worden.

Das Berufungsgericht wird sich daher mit der bekämpften, vom

Erstgericht in den Raum gestellten Feststellung, daß nicht

festzustellen sei, ob es einen Markt für gebrauchtes Autozubehör

gebe, auseinandersetzen haben. Hiebei wird zu beachten sein, daß der

Wiederbeschaffungswert nicht schon deshalb mit dem Neupreis

gleichzusetzen ist, wenn es am Markt kein Autozubehör desselben

Herstellers mit derselben Modellbezeichnung und demselben Alter wie

bei dem mit dem PKW gestohlenen Zubehör geben sollte. Es wären in

einem solchen Fall vielmehr ähnliche Modelle (vgl die Formulierung in

Art 2 Z 1.2 EKB: ".... gleicher Art und Güte im gleichen

Abnützungszustand) heranzuziehen. Der Umstand, daß Sonderzubehör mit

zunehmender Gebrauchsdauer überdurchschnittlich an Wert verliert,

rechtfertigt keineswegs das Begehren, hiefür bei Diebstahl den

Neuanschaffungswert ersetzt zu erhalten. Das Berufungsgericht wird

weiters die gegen die Feststellung über den Wiederbeschaffungswert des PKW's gerichtete Beweisrüge in einer dem Akteninhalt entsprechenden Weise zu behandeln haben.

Um eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können,

werden weiters Feststellungen darüber zu treffen sein, welche als

Sonderausstattung bezeichnete Sachen im Sinne obiger Ausführungen am

Gebrauchtwagenmarkt gemeinsam mit einem Gebrauchtwagen gleicher Art

und Güte wie der hier gestohlene gehandelt werden und welche

üblicherweise bei Gebrauchtfahrzeugen dieses Modells nicht vorhanden

sind und gesondert angeschafft werden müßten. Es wird deren

Wiederbeschaffungswert - allenfalls jener für vergleichbare Produkte

- zum Diebstahlstag zu ermitteln sein. Ebenso wird der

Wiederbeschaffungswert des PKW's unter Berücksichtigung des Zubehörs,

das nach obigen Grundsätzen in die Wertermittlung beim PKW einzubeziehen ist, festzustellen sein.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

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