OGH 7Ob2/87 (RS0081157)

OGH7Ob2/8729.1.1987

Rechtssatz

Wenn die zerstörte Sache bereits aus anderen Gründen entwertet ist, so darf dieser außerhalb des Schadensereignisses liegende Minderwert nicht durch die Feuerversicherungsentschädigung gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude. Die Beweislast dafür, daß nicht mehr der Neuwert Versicherungswert ist, trägt jeweils, wer sich darauf beruft, also der Versicherer bei der Entschädigung bzw Entwertung zerstörter Sachen.

Normen

AFB Art3

7 Ob 2/87OGH29.01.1987

Veröff: SZ 60/16 = RdW 1987,231 = VersR 1988,643

7 Ob 380/97aOGH24.02.1998

Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für die Beweislastverteilung im Bereich der EKB, die bei Diebstahl eine Versicherung zum Wiederbeschaffungswert normieren. (T1) Veröff: SZ 71/37

Dokumentnummer

JJR_19870129_OGH0002_0070OB00002_8700000_002

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