OGH 7Ob37/08d (RS0123680)

OGH7Ob37/08d11.6.2008

Rechtssatz

Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Er ist dann auch zur Räumungsklage gegen einen vom Verpflichteten verschiedenen Dritten legitimiert.

Normen

EO §156 Abs2 IIA
EO §156 Abs2 IIB
EO §156 Abs2 IIC
EO §156 Abs2 IIE
EO §156 Abs2 V
EO §237 Abs1

7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Beisatz: So schon 4 Ob 214/98v und SZ 51/123 (= 3 Ob 115/77). (T1)

5 Ob 95/09wOGH09.06.2009

Beisatz: Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung auflösend bedingt. (T2)<br/>Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T3)<br/>Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T4)

5 Ob 81/10pOGH27.05.2010

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T5)

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

nur: Der Ersteher erwirbt die vollen Eigentumsbefugnisse mit Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags und Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T6)<br/>Beis wie T2

3 Ob 188/12mOGH19.12.2012

Auch; nur T6

5 Ob 142/13pOGH21.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Auf Erlassung und Ausführung des Verteilungsbeschlusses kommt es in diesem Zusammenhang nicht (entscheidend) an. (T7)

1 Ob 244/14kOGH22.01.2015

Auch

5 Ob 115/18zOGH18.07.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20080611_OGH0002_0070OB00037_08D0000_001

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